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Bezahlbarer Wohnraum ist knapp. Nicht nur in den großen Ballungszentren wie Frankfurt am Main und München gibt es kaum günstige Wohnungen. Selbst in ländlichen Gebieten sind die Preise in die Höhe geschossen. Personen mit geringem Einkommen haben bei der Wohnungssuche schlechte Karten. Aus diesem Grund schuf der Staat Instrumente, die es ermöglichen, der vorgenannten Personengruppe eine kostengünstige Unterkunft zu erhalten. Dazu gehört beispielsweise der Wohnberechtigungsschein (WBS). Der nachfolgende Artikel erläutert, was ein Wohnberechtigungsschein ist und wer diesen erhalten kann.
Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Der sogenannte Wohnberechtigungsschein (WBS) war vormals unter den Bezeichnungen Paragraf-8-Schein, Paragraf-5-Schein und B-Schein bekannt. Dabei handelt es sich um eine amtliche Bescheinigung, die belegt, dass ein Mieter berechtigt ist, eine mit öffentlichen Fördergeldern geschaffene Wohnung zu beziehen. Im Volksmund werden diese Unterkünfte zumeist als Sozialwohnungen bezeichnet.
Die Wohnungen sind hinsichtlich des zu entrichtenden Mietzinses in der Regel deutlich günstiger als vergleichbarer Wohnraum. Das macht sie äußerst beliebt. Dementsprechend knapp ist das Angebot. Da die Bereitstellung von günstigen Wohnungen für Vermieter aus finanzieller Sicht unattraktiv ist, erhalten diese Fördermittel vom Staat. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Anreize zum Bau von Sozialwohnungen geschaffen.
Wer kann einen Wohnberechtigungsschein erhalten?
Nicht jeder hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein. Insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen sollen davon profitieren, da diese es bei der Wohnungssuche am schwersten haben. Um den WBS zu erhalten, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland: Den Wohnberechtigungsschein bekommt nur, wer dauerhaft in Deutschland lebt und seinen Wohnsitz begründet.
- Mindestwohndauer: Der Paragraph-5-Schein beziehungsweise der Wohnberechtigungsschein wird von den Städten und Gemeinden ausgestellt. Folgerichtig gilt er ausschließlich für Unterkünfte im jeweiligen Stadt- respektive Gemeindegebiet. Die Behörden fordern oft eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer. Häufig müssen Wohnungssuchende bereits zwei Jahre oder länger in der Stadt oder der Gemeinde ihren Wohnsitz begründet haben. Andernfalls entfällt der Anspruch auf den WBS.
- Geringes Einkommen: Da der Wohnberechtigungsschein darauf abzielt, Menschen und Familien aus schwierigen finanziellen Verhältnissen mit Wohnraum zu versorgen, darf das Einkommen des Antragstellers gewisse Werte nicht übersteigen. Bei Mehrpersonenhaushalten ist das Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Angehörigen ausschlaggebend.
- Volljährigkeit und wohnungssuchend: Derjenige, der den Erhalt eines WBS anstrebt, muss zumindest das 18. Lebensjahr vollendet haben und somit volljährig sein. Darüber hinaus setzen Städte und Gemeinden voraus, dass der Wille sowie die Fähigkeit zum Führen eines eigenen Haushalts erkennbar beziehungsweise vorhanden ist.
Welche Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden, um Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein zu haben?
Die Einkommensgrenzen richten sich nach der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen.
Die Bescheinigung, die auch unter der Bezeichnung Paragraf-5-Schein bekannt ist, wird erteilt, wenn das Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. In dieser Hinsicht sind ausschließlich die steuerpflichtigen Einkünfte der vergangenen 12 Monate von Belang. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgebend. Eine detaillierte Auflistung der Einkommensberechnung findet sich in den Paragrafen 20 bis 24 WoFG.
An dieser Stelle ist erwähnenswert, dass die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Einkommensgrenzen definiert haben. Nachfolgend ein paar Beispiele:
Das verfügbare Nettoeinkommen eines bayerischen 2-Personen-Haushalts darf 22.000 EUR nicht übersteigen. Für jede weitere Person hört sich der Betrag um 4000 EUR und für jedes zusätzliche Kind um 1000 EUR.
In Brandenburg hingegen sind die Grenzen niedriger. Während eine Einzelperson jährlich nicht mehr als 2000 EUR verdienen darf, sind es bei zwei Personen 18.000 EUR. Jedes zusätzliche Kind wird mit einer Erhöhung der Einkommensgrenze in Höhe von 500 EUR bedacht und jede weitere volljährige Person mit 4100 EUR.
Sobald ein Single-Haushalt in Hessen über mehr als 15.572 EUR Nettoeinkommen jährlich verfügt, entfällt die Berechtigung für einen WBS. Bei einem 2-Personen-Haushalt steigt der Wert auf 23.626 EUR und für jede weitere Person ab 18 Jahren um 5370 EUR und für jedes Kind um 650 EUR.
WBS Typ A und B
Es gibt nicht den einen Wohnberechtigungsschein. Vielmehr wird das Instrument zur Sicherung von bezahlbarem Wohnraum für einkommensschwache Personen in zwei Typen unterteilt.
Wohnberechtigungsschein Typ A: Dieser richtet sich insbesondere an Mieter, die im unteren Bereich der vorgegebenen Einkommensgrenzen liegen.
Wohnberechtigungsschein Typ B: Diesen Typ bekommen Personen, die im oberen Bereich der definierten Einkommensgrenzen liegen, diese jedoch nicht überschreiten.
Demnach existieren auf dem Wohnungsmarkt Sozialwohnungen, die sich an Besitzer des WBS Typ A und Typ B richten.
Steigt das Einkommen eines Berechtigten über die festgelegte Einkommensgrenze, während dieser eine staatlich geförderte Wohnung bezieht, muss dieser eine Ausgleichszahlung leisten. Sodann wird von der sogenannten Fehlbelegungsabgabe gesprochen.
Wo kann der WBS beantragt werden?
Der Antrag für ein Wohnberechtigungsschein kann beim Wohnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gestellt werden. Nach Ausstellung ist dieser ein Jahr gültig. Es fallen unter Umständen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an. Diese betragen bis zu 30 EUR. Die Antragstellung ist digital auf der Homepage der Stadtverwaltung oder Per Formblatt möglich.
Wie groß sind die Wohnungen?
Auf dem Wohnberechtigungsschein sind Angaben zur maximal zu erhaltenden Wohnungsgröße vermerkt. Diese richten sich wie die Einkommensgrenze nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Je mehr Personen zusammen wohnen, desto größer ist die maximale Wohnungsgröße.
Alleinstehenden werden 50 m² zugestanden, während zwei Personen Anspruch auf eine bis zu 65 m² große Wohnung haben. Bei drei Personen steigt die Quadratmeteranzahl auf 80 m² und bei vier Personen auf 95 m².
Wichtig:
Abschließend ist zu erwähnen, dass der Wohnberechtigungsschein nicht das Recht gibt, eine bestimmte Wohnung zu erhalten. Berechtigte müssen selbst auf Wohnungssuche gehen. Der WBS räumt lediglich die Möglichkeit ein, eine Sozialwohnung zu beziehen.