
Der Wohnberechtigungsschein Bremen ist der amtliche Nachweis dafür, dass ein Haushalt eine öffentlich geförderte Mietwohnung, also eine Sozialwohnung, beziehen darf. Entscheidend sind vor allem die Zahl der Haushaltsmitglieder, das bereinigte Gesamteinkommen und die für die jeweilige Wohnung geltenden Förderbedingungen. Die früher häufig genannten Pauschalangaben reichen dafür nicht mehr aus, weil Bremen bei geförderten Mietwohnungen mit Einkommensfallgruppen arbeitet und die bundesrechtlichen Einkommensgrenzen nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz im Land Bremen teilweise überschritten werden dürfen.
Für die Stadtgemeinde Bremen gelten die Vorgaben des Wohnraumförderungsgesetzes, die bremische Verordnung zu den Einkommensgrenzen sowie die jeweiligen Förder- und Belegungsbindungen der Wohnung. Wichtig ist: Das maßgebliche Einkommen ist nicht einfach das Brutto- oder Nettoeinkommen. Geprüft wird das bereinigte Gesamteinkommen des Haushalts nach den Regeln des Wohnraumförderungsrechts. Stand der folgenden Angaben ist der 12.05.2026.
Wohnberechtigungsschein Bremen: Wofür wird der WBS benötigt?
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn eine öffentlich geförderte Mietwohnung in Bremen bezogen werden soll. Mit dem WBS wird nachgewiesen, dass der Haushalt nach Einkommen und Haushaltsgröße grundsätzlich zu dem Personenkreis gehört, für den geförderter Wohnraum vorgesehen ist. Geförderte Wohnungen unterliegen Miet- und Belegungsbindungen. Sie dürfen deshalb nicht frei an jeden Haushalt vergeben werden, sondern nur an Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.
Der WBS ist damit keine allgemeine Wohnungsvermittlung und garantiert auch keine Wohnung. Er ist vielmehr der Berechtigungsnachweis gegenüber dem Vermieter. Gerade in Bremen ist diese Unterscheidung wichtig, weil die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum hoch ist und geförderte Wohnungen nur begrenzt verfügbar sind. Das Land Bremen weist im Bereich der Wohnraumförderung darauf hin, dass geförderte Wohnungen nur an berechtigte Haushalte vermietet werden dürfen und dass außerdem nur die jeweils zulässige Miete erhoben werden darf.
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Aktuelle Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein Bremen
Die Grundlage bildet § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz. Danach beträgt die bundeseinheitliche Einkommensgrenze 12.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt und 18.000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Grenze um 4.100 Euro. Gehören Kinder im Sinne des Einkommensteuerrechts zum Haushalt, kommen zusätzlich 500 Euro je Kind hinzu.
Im Land Bremen darf diese Grenze für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei geförderten Mietwohnungen um bis zu 60 Prozent überschritten werden. Zugleich unterscheidet Bremen nach dem Umfang der Überschreitung: Haushalte bis zu einer geringen Überschreitung der WoFG-Grenze sind grundsätzlich breiter berechtigt, während Haushalte mit höherer Überschreitung nur für bestimmte geförderte Neubau- oder Modernisierungswohnungen in Betracht kommen können.
| Haushalt | WoFG-Grundgrenze | Grenze bei +10 % | Grenze bei +60 % |
|---|---|---|---|
| 1 Person | 12.000 Euro | 13.200 Euro | 19.200 Euro |
| 2 Erwachsene ohne Kind | 18.000 Euro | 19.800 Euro | 28.800 Euro |
| 1 Erwachsener mit 1 Kind | 18.500 Euro | 20.350 Euro | 29.600 Euro |
| 2 Erwachsene mit 1 Kind | 22.600 Euro | 24.860 Euro | 36.160 Euro |
| 1 Erwachsener mit 2 Kindern | 23.100 Euro | 25.410 Euro | 36.960 Euro |
| 2 Erwachsene mit 2 Kindern | 27.200 Euro | 29.920 Euro | 43.520 Euro |
| Jede weitere Person | + 4.100 Euro | + 4.510 Euro | + 6.560 Euro |
| Jedes Kind zusätzlich | + 500 Euro | + 550 Euro | + 800 Euro |
Die Werte beziehen sich auf das bereinigte Jahreseinkommen. Sie sind deshalb nicht mit dem Jahresbrutto gleichzusetzen. Je nach persönlicher Situation können Abzüge, Freibeträge und besondere Einkommensarten eine Rolle spielen. Entscheidend ist die rechtliche Einkommensberechnung nach dem Wohnraumförderungsgesetz.
Welche WBS-Berechtigung ergibt sich aus der Einkommensüberschreitung?
| Einkommensbereich | Bedeutung in Bremen |
|---|---|
| Einhaltung der WoFG-Grenze oder Überschreitung um weniger als 10 % | Der Haushalt ist grundsätzlich zum Bezug geförderter Mietwohnungen im Land Bremen berechtigt. |
| Überschreitung um mehr als 10 %, aber weniger als 60 % | Der Haushalt kann eingeschränkt berechtigt sein, insbesondere für bestimmte geförderte Neubau- oder Modernisierungswohnungen. |
| Überschreitung um mehr als 60 % | Ein Bezug geförderter Mietwohnungen ist nach den bremischen Einkommensregeln grundsätzlich nicht vorgesehen. |
Angemessene Wohnungsgröße beim WBS Bremen
Neben dem Einkommen ist die Haushaltsgröße entscheidend. Der Wohnberechtigungsschein weist aus, welche Wohnungsgröße für den Haushalt angemessen ist. Die folgenden Größen werden in Bremen als Orientierung für geförderte Wohnungen genannt:
| Haushalt | Angemessene Wohnungsgröße |
|---|---|
| Alleinstehende Person | 50 m² |
| 2 Haushaltsangehörige | 60 m² |
| 1 Elternteil mit 1 Kind | 70 m² |
| 3 Haushaltsangehörige | 75 m² |
| 4 Haushaltsangehörige | 85 m² |
| Jede weitere Person | + 10 m² |
Die Wohnungsgröße ist ein wichtiger Richtwert, ersetzt aber nicht die konkrete Bindung der jeweiligen Wohnung. Einzelne geförderte Wohnungen können zusätzlichen Vorgaben unterliegen, etwa aufgrund der Förderart, der Belegungsbindung oder der vorgesehenen Zielgruppe.
Wer zählt beim Wohnberechtigungsschein Bremen zum Haushalt?
Zum Haushalt zählen die Personen, die den geförderten Wohnraum gemeinsam bewohnen sollen. Dazu gehören insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, weitere Haushaltsangehörige und Personen, die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben. Auch andere Personen, die den Wohnraum gemeinsam bewohnen, können berücksichtigt werden, etwa in einer Wohngemeinschaft.
Bei Kindern ist zu beachten, dass auch noch nicht geborene Kinder berücksichtigt werden können, wenn die Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten erwartet wird. Für die Einkommensgrenze ist außerdem wichtig, wie viele Kinder im Sinne des Einkommensteuerrechts zum Haushalt gehören, da sich die Grenze je Kind zusätzlich erhöht.
Welche Einnahmen werden beim WBS Bremen berücksichtigt?
Für den Wohnberechtigungsschein Bremen wird das Gesamteinkommen des Haushalts betrachtet. Dazu zählen die positiven Einkünfte der Haushaltsmitglieder sowie steuerfreie Einnahmen, soweit sie der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Berücksichtigt werden können zum Beispiel Lohn, Gehalt, Renten, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld, Sozialleistungen, Ausbildungsförderung, Kapitalerträge oder sonstige regelmäßige Einnahmen.
Da das Wohnraumförderungsrecht mit einem bereinigten Einkommen arbeitet, können bestimmte Abzüge und Freibeträge das maßgebliche Einkommen verändern. Deshalb kann ein Haushalt trotz eines höheren Bruttoeinkommens noch innerhalb der Grenze liegen, während in anderen Fällen steuerfreie Einnahmen zusätzlich zu berücksichtigen sind. Für die erste Orientierung sind die Tabellen hilfreich; verbindlich ist aber immer die Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben.
Gültigkeit, Kosten und Besonderheiten in Bremen
Ein Wohnberechtigungsschein gilt in Bremen grundsätzlich ein Jahr ab dem Datum des Bescheids. Ändert sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, für die der WBS ausgestellt wurde, kann der Schein ungültig werden. Das ist besonders relevant, wenn sich vor dem Bezug einer geförderten Wohnung die Haushaltszusammensetzung verändert.
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist in der Stadtgemeinde Bremen seit dem 01.04.2026 gebührenfrei. Diese Änderung ist für viele Haushalte praktisch relevant, weil der WBS gerade Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen den Zugang zu preisgebundenem Wohnraum ermöglichen soll.
Wer in Bremen eine geförderte Wohnung beziehen möchte, sollte außerdem beachten, dass Einkommensgrenzen je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein können. Für eine geförderte Wohnung in Bremen sind daher die bremischen Regelungen maßgeblich. Ein WBS aus einem anderen Bundesland sollte nicht automatisch als passend angesehen werden, wenn die Wohnung in Bremen liegt.
Sozialwohnungen und Wohnraumförderung in Bremen
Bremen fördert Mietwohnraum, um Haushalte zu unterstützen, die ihren Wohnbedarf am freien Markt nicht ausreichend decken können. Die Wohnraumförderung soll zugleich zu sozial stabilen Bewohnerstrukturen in den Stadtquartieren beitragen. Geförderte Mietwohnungen unterliegen deshalb nicht nur Einkommensgrenzen, sondern auch Mietpreis- und Belegungsbindungen.
Die aktuellen Förderrichtlinien in Bremen sehen unter anderem Neubauförderung, Modernisierungsförderung sowie den Ankauf und die Verlängerung von Miet- und Belegungsbindungen vor. Für Wohnungssuchende ist daran vor allem wichtig: Der Wohnberechtigungsschein ist der Nachweis, dass ein Haushalt für solchen geförderten Wohnraum grundsätzlich in Betracht kommt. Er ersetzt aber nicht die Suche nach einer konkreten Wohnung und begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Sozialwohnung.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Bremen
Welche Einkommensgrenze gilt für eine alleinstehende Person in Bremen?
Die WoFG-Grundgrenze für eine Person beträgt 12.000 Euro bereinigtes Jahreseinkommen. In Bremen kann die Grenze für geförderte Mietwohnungen um bis zu 60 Prozent überschritten werden. Daraus ergibt sich für einen Einpersonenhaushalt eine rechnerische Obergrenze von 19.200 Euro bereinigtem Jahreseinkommen.
Ist das Bruttoeinkommen oder das Nettoeinkommen entscheidend?
Weder das Brutto- noch das Nettoeinkommen ist allein maßgeblich. Entscheidend ist das bereinigte Gesamteinkommen nach dem Wohnraumförderungsrecht. Dabei werden Einkünfte, steuerfreie Einnahmen, Abzüge und mögliche Freibeträge nach gesetzlichen Regeln bewertet.
Wie groß darf eine Sozialwohnung mit WBS in Bremen sein?
Für eine alleinstehende Person werden grundsätzlich 50 m² genannt, für zwei Haushaltsangehörige 60 m², für drei Personen 75 m² und für vier Personen 85 m². Für jede weitere Person kommen in der Regel 10 m² hinzu. Bei einem Elternteil mit einem Kind werden 70 m² als angemessen angegeben.
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein Bremen gültig?
Der Wohnberechtigungsschein gilt grundsätzlich ein Jahr ab dem Datum des Bescheids. Wenn sich die Haushaltszusammensetzung ändert, kann der ausgestellte Schein seine Gültigkeit verlieren.
Kostet der Wohnberechtigungsschein in Bremen Gebühren?
Nein. In der Stadtgemeinde Bremen ist die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins seit dem 01.04.2026 gebührenfrei.
Weiterführende Informationen
- Wohnraumförderung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Bremen
- Bremische Verordnung zu Abweichungen von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG
- § 9 Wohnraumförderungsgesetz: Einkommensgrenzen
- Förderrichtlinie Neubau von Mietwohnraum in Bremen
- Richtlinie zum Ankauf und zur Verlängerung von Miet- und Belegungsbindungen
- Monitoring Wohnen und Bauen der Stadt Bremen

