In Worms ist geförderter Wohnraum knapp und stark nachgefragt: Die Wohnungsbau GmbH Worms verwaltet nach eigenen Angaben rund 3.600 Mietwohnungen, davon etwa 1.000 öffentlich geförderte Wohnungen. Wegen der hohen Nachfrage kann es bei passenden Angeboten zu längeren Wartezeiten kommen. Ein Wohnberechtigungsschein für Worms ist deshalb für viele Haushalte ein wichtiger Nachweis, um sich auf eine Sozialwohnung oder andere geförderte Wohnung bewerben zu können.
Der Wohnberechtigungsschein, kurz WBS, bestätigt, dass ein Haushalt die geltenden Einkommensgrenzen einhält und für eine bestimmte Wohnungsgröße berechtigt ist. Er vermittelt jedoch keine Wohnung und ersetzt keine Bewerbung beim Vermieter.
Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein in Worms
Ein Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn das maßgebliche Einkommen des Haushalts die Grenzen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz Rheinland-Pfalz nicht überschreitet. Entscheidend sind nicht nur das Einkommen des Antragstellers, sondern die Einkünfte aller Personen, die dauerhaft in die Wohnung einziehen sollen.
Nach den Informationen des Serviceportals Rheinland-Pfalz muss der Hauptwohnsitz in Deutschland liegen. Außerdem muss die gewünschte Wohnung zur Haushaltsgröße passen. Die Stadt Worms prüft den Antrag immer im Einzelfall.
Besondere Lebenslagen können bei der Prüfung eine Rolle spielen. Dies betrifft unter anderem Alleinerziehende, Familien mit mehreren Kindern, Schwangere, Senioren, Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedarf sowie Haushalte mit einem besonderen Wohnbedarf. Bei Rollstuhlfahrern oder bei notwendigem zusätzlichem Wohnraum verlangt die Stadt in der Regel einen entsprechenden Nachweis oder ein ärztliches Attest.
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Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein Worms
Maßgeblich sind die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz Rheinland-Pfalz. Die Stadtverwaltung Worms nennt derzeit folgende Basiswerte. Es handelt sich nicht um reine Bruttoverdienstgrenzen, da bei der Berechnung gesetzliche Freibeträge und Abzüge berücksichtigt werden können.
| Haushaltsgröße | Maßgebliche Einkommensgrenze pro Jahr |
|---|---|
| 1 Person | 18.500 Euro |
| 2 Personen | 26.500 Euro |
| 3 Personen | 32.700 Euro |
| 4 Personen | 38.900 Euro |
| Jede weitere Person | zuzüglich 6.200 Euro |
| Jedes zum Haushalt gehörende Kind | zuzüglich 1.200 Euro |
Beispiel: Bei einem Haushalt aus zwei Erwachsenen und einem Kind erhöht sich die Grenze rechnerisch auf 33.900 Euro im Jahr. Ob das Einkommen im konkreten Fall als anrechenbar gilt, entscheidet die Stadtverwaltung nach Prüfung der Unterlagen.
Wie wird das Einkommen berechnet?
Für den Wohnberechtigungsschein zählt das Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen. Die Stadt Worms berücksichtigt grundsätzlich die Einkünfte, die innerhalb der kommenden zwölf Monate zu erwarten sind. Bei stark schwankendem Einkommen können auch die Einnahmen der vergangenen zwölf Monate maßgeblich sein.
Zum Einkommen können zum Beispiel Arbeitslohn, Renten, Unterhalt, Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Einkünfte aus Selbstständigkeit oder Kapitalerträge gehören. Von den Einnahmen können je nach persönlicher Situation gesetzliche Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden.
Die Stadt Worms weist unter anderem auf einen Freibetrag von 4.500 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 oder bei Pflegegrad 1 hin. Auch nachgewiesene gesetzliche Unterhaltsleistungen können sich auf die Einkommensberechnung auswirken.
Benötigte Unterlagen für den WBS in Worms
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der Einkommenssituation und der Zusammensetzung des Haushalts ab. Die Stadt Worms verlangt nur die Nachweise, die für die Prüfung tatsächlich benötigt werden. Üblicherweise gehören dazu:
- Personalausweis oder Reisepass aller volljährigen Haushaltsangehörigen,
- bei Personen ohne EU-Staatsangehörigkeit ein gültiger Aufenthaltstitel,
- aktuelle Einkommensnachweise der vergangenen zwölf Monate,
- Arbeitsvertrag oder Verdienstbescheinigung, sofern erforderlich,
- Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Elterngeld, BAföG oder Krankengeld,
- bei Selbstständigen der aktuelle Einkommensteuerbescheid oder eine Gewinn- und Verlustrechnung,
- Nachweise zu Unterhalt oder Unterhaltsverpflichtungen,
- bei Kindern gegebenenfalls Kindergeldnachweise, Schulbescheinigungen oder Unterhaltsunterlagen,
- bei Schwangerschaft eine Kopie des Mutterpasses ab der 12. Schwangerschaftswoche,
- bei Schwerbehinderung, Pflegebedarf oder besonderem Wohnbedarf entsprechende Bescheinigungen oder Atteste.
Wer bisher nicht in Worms wohnt, benötigt nach den Hinweisen der Stadt zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Reichen Sie Unterlagen möglichst vollständig ein, damit die Einkommensprüfung ohne Rückfragen erfolgen kann.
Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins
Ein Wohnberechtigungsschein in Worms gilt grundsätzlich ein Jahr. Wird innerhalb dieser Zeit keine passende Wohnung gefunden, muss ein neuer WBS beantragt werden. Beim Einzug in eine geförderte Wohnung darf der Wohnberechtigungsschein nicht älter als ein Jahr sein.
Die Stadt Worms stellt einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein aus. Darin werden unter anderem die Haushaltsgröße und die angemessene Wohnungsgröße festgehalten. Das Land Rheinland-Pfalz unterscheidet bei gefördertem Wohnraum zwischen Sozialwohnungen für Haushalte innerhalb der regulären Einkommensgrenze und anderen geförderten Wohnungen. Bei einzelnen Förderprogrammen können auch Haushalte berücksichtigt werden, deren Einkommen die Grundgrenze um bis zu 60 Prozent übersteigt.
Ob eine konkrete Wohnung für den eigenen WBS geeignet ist, ergibt sich aus der Belegungsbindung des jeweiligen Objekts. Fragen Sie deshalb vor einer Bewerbung beim Vermieter nach den Anforderungen des Wohnungsangebots.
Welche Wohnungsgröße ist mit dem Wohnberechtigungsschein zulässig?
Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Für Haushalte innerhalb der regulären Einkommensgrenze gelten in Rheinland-Pfalz in der Regel folgende Orientierungswerte:
| Haushalt | Angemessene Wohnfläche | Wohnräume |
|---|---|---|
| 1 Person | bis zu 50 m² | 1 Wohnraum |
| 2 Personen | bis zu 60 m² | 2 Wohnräume |
| 3 Personen | bis zu 80 m² | 3 Wohnräume |
| 4 Personen | bis zu 90 m² | 4 Wohnräume |
| Jede weitere Person | zuzüglich 15 m² | zuzüglich 1 Wohnraum |
Die Eintragung im Wohnberechtigungsschein ist verbindlich. Bei besonderem Wohnbedarf, etwa wegen einer Schwerbehinderung, eines Rollstuhls, eines Pflegebetts oder eines notwendigen zusätzlichen Zimmers, kann die Stadt nach Vorlage geeigneter Nachweise eine abweichende Wohnungsgröße prüfen.
Kosten des Wohnberechtigungsscheins
Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins fallen nach den Angaben des Serviceportals Rheinland-Pfalz grundsätzlich keine Gebühren an. Kosten können nur in Sonderfällen entstehen, etwa wenn bei einer Wohnung ein gesondertes Freistellungsverfahren erforderlich wird.
Sozialer Wohnungsbau in Worms
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum ist auch in Worms in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein stehen vor allem öffentlich geförderte Wohnungen der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft sowie einzelner weiterer Wohnungsunternehmen zur Verfügung. Da die Zahl freier Wohnungen begrenzt ist, empfiehlt es sich, sich frühzeitig bei mehreren Vermietern registrieren zu lassen.
Rund 1.000 öffentlich geförderte Wohnungen der Wohnungsbau GmbH Worms
Der mit Abstand größte Anbieter von Sozialwohnungen in Worms ist die Wohnungsbau GmbH Worms. Das kommunale Wohnungsunternehmen bewirtschaftet rund 3.600 Mietwohnungen, davon etwa 1.000 öffentlich geförderte Wohnungen, die nur mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Damit befindet sich der Großteil der Sozialwohnungen der Stadt in ihrem Bestand.
Öffentlich geförderte Wohnungen der Wohnungsbau GmbH finden sich unter anderem in folgenden Stadtteilen:
- Innenstadt
- Neuhausen
- Nordend
- Hochheim
- Pfiffligheim
- Leiselheim
- Herrnsheim
Freie Wohnungen werden regelmäßig über das Vermietungsportal der Wohnungsbau GmbH veröffentlicht. Aufgrund der hohen Nachfrage weist das Unternehmen jedoch darauf hin, dass sich Interessenten auf längere Wartezeiten einstellen sollten und eine Registrierung als Wohnungssuchender sinnvoll ist.
Neubauprojekte schaffen zusätzliche Wohnungen
Neben der Modernisierung älterer Wohnquartiere investiert die Wohnungsbau GmbH Worms wieder verstärkt in den Neubau.
Zu den wichtigsten aktuellen Projekten gehören:
Quartier „Am Fischmarkt“ (Innenstadt)
Hier entstand Anfang 2026 ein neues Wohnquartier mit:
- 42 Wohnungen
- 6 barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen
- Wohnungsgrößen von etwa 40 bis 107 m²
- Kindertagesstätte mit 115 Betreuungsplätzen
- Mietercafé und Pflegestützpunkt
Das Projekt richtet sich an unterschiedliche Haushaltsgrößen und verbindet bezahlbares Wohnen mit sozialen Angeboten.
LiNo – Leben im Nordend
Im Nordend entwickelt die Wohnungsbau GmbH gemeinsam mit der Stadt Worms das Quartiersprojekt LiNo (Leben im Nordend). Neben neuen Wohnungen entstehen dort ein Quartierszentrum, Beratungsangebote und Begegnungsflächen. Das Projekt ist Bestandteil des Städtebauförderprogramms „Soziale Stadt – Grüne Schiene“ und soll das Wohnumfeld im Nordend langfristig verbessern.
Sanierung Alzeyer Straße
Zusätzlich wird das Wohnquartier an der Alzeyer Straße umfassend modernisiert. Ziel ist es, den bestehenden Wohnraum energetisch zu verbessern und langfristig als bezahlbaren Mietwohnraum zu erhalten.
Weitere Anbieter von gefördertem Wohnraum
Neben der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft vermietet auch der Kreisbauverein Alzey-Worms Wohnungen in Worms. Zwar liegt der Schwerpunkt auf klassischen Mietwohnungen, einzelne Objekte werden jedoch ebenfalls im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung angeboten oder unterliegen Belegungsbindungen. Interessenten sollten sich direkt beim Unternehmen über aktuelle Angebote informieren.
Was bedeutet das für Wohnungssuchende?
Wer einen Wohnberechtigungsschein besitzt, sollte sich möglichst gleichzeitig bei mehreren Vermietern registrieren lassen. Die meisten öffentlich geförderten Wohnungen werden über die Wohnungsbau GmbH Worms vergeben. Da jährlich nur ein kleiner Teil der rund 1.000 Sozialwohnungen frei wird, können die Wartezeiten – insbesondere für größere Familienwohnungen – mehrere Monate betragen. Wer bei der Wohnungsgröße flexibel ist und seine Bewerbungsunterlagen vollständig einreicht, verbessert seine Chancen auf eine passende Wohnung erheblich.
Sonderregelungen und wichtige Fälle
Änderungen beim Einkommen
Für die Einkommensprüfung zählt vor allem das Einkommen, das ab Antragstellung in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten ist. Zeichnen sich sichere Veränderungen ab, etwa durch einen neuen Arbeitsvertrag, Elternzeit, Rentenbeginn oder das Ende einer Leistung, sollten diese direkt angegeben werden.
Änderungen im Haushalt
Ändert sich die Zahl der Personen im Haushalt vor dem Einzug, sollte die Stadtverwaltung informiert werden. Das kann etwa bei einer Schwangerschaft, einem Auszug, einer Trennung oder dem Einzug eines weiteren Familienmitglieds wichtig sein.
Umzug mit bestehendem WBS
Ein vorhandener Wohnberechtigungsschein kann nur genutzt werden, wenn Haushaltsgröße, Wohnfläche und Einkommensbindung zur angebotenen Wohnung passen. Vor einer Bewerbung auf eine Wohnung außerhalb von Worms sollte deshalb mit dem Vermieter und der zuständigen Stelle geklärt werden, ob der WBS für das konkrete Angebot geeignet ist.
Ablehnung des Antrags
Wird ein Antrag abgelehnt, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Häufig liegt eine fehlende Unterlage, eine unklare Einkommensangabe oder eine Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze zugrunde. Die Stadtverwaltung kann erläutern, welche Angaben für die Entscheidung relevant waren.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein in Worms
Wie lange gilt ein Wohnberechtigungsschein in Worms?
Der WBS gilt grundsätzlich ein Jahr. Wird in dieser Zeit keine passende Wohnung gefunden, ist ein neuer Antrag erforderlich.
Garantiert ein Wohnberechtigungsschein eine Sozialwohnung?
Nein. Der WBS berechtigt zur Bewerbung auf geförderte Wohnungen, vermittelt aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung.
Kann ich mit Bürgergeld oder anderen Sozialleistungen einen WBS beantragen?
Ja. Bescheide über Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Grundsicherung, BAföG oder andere Leistungen dienen der Stadt als Einkommensnachweis und sollten dem Antrag beigefügt werden.
Wo kann ich den Wohnberechtigungsschein für Worms beantragen?
Zuständig für den Wohnberechtigungsschein in Worms ist die Stadtverwaltung Worms, Bereich Soziales, Jugend und Wohnen, Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen. Der Antrag wird für den gesamten Haushalt gestellt. Alle volljährigen Personen, die mit in die Wohnung einziehen sollen, müssen die erforderlichen Erklärungen unterschreiben.
Kann eine größere Wohnung bewilligt werden?
Bei besonderem Wohnbedarf kann eine abweichende Wohnungsgröße möglich sein. Dafür benötigt die Stadt in der Regel aussagekräftige Nachweise, etwa einen Schwerbehindertenausweis, einen Pflegebescheid oder ein ärztliches Attest.
Kontakt & Öffnungszeiten
| Zuständige Stelle | Kontaktdaten |
|---|---|
| Stadtverwaltung Worms Bereich Soziales, Jugend und Wohnen Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen Wohnberechtigungen, Sozialausweise |
Rathaus, Zimmer 26 Marktplatz 2 67547 WormsTelefon: 06241 853-5319 oder 06241 853-5332 E-Mail: wohnberechtigung@worms.de |
| Sprechzeiten der Abteilung 5.03 | Montag, Mittwoch und Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr Dienstag und Freitag: geschlossen |
Rechtliche Grundlagen
Der Wohnberechtigungsschein in Worms richtet sich nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz. Für die Einkommensgrenzen ist insbesondere § 13 LWoFG relevant. Die Berechnung des Jahreseinkommens sowie mögliche Frei- und Abzugsbeträge ergeben sich aus den weiteren Vorschriften des Gesetzes. Welche Einkommensgrenze, Wohnungsgröße und Belegungsbindung für eine konkrete Wohnung gilt, hängt außerdem von der jeweiligen Förderung des Wohnobjekts ab. Deshalb ist letztlich immer die Eintragung auf dem ausgestellten Wohnberechtigungsschein maßgeblich.
