
Der Bestand an preisgebundenen Mietwohnungen ist in Minden für viele Haushalte der entscheidende Engpass: Die NRW.BANK weist für die Stadt zum Jahresende 2024 insgesamt 1.390 preisgebundene Mietwohnungen aus. Wer eine solche geförderte Wohnung beziehen möchte, braucht in der Regel einen Wohnberechtigungsschein Minden. Er bestätigt, dass Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnbedarf zu den Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen passen.
Der Wohnberechtigungsschein ist kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Er ist aber die zentrale Voraussetzung, wenn ein Vermieter eine öffentlich geförderte Wohnung nur an berechtigte Haushalte vergeben darf.
Gerade kleine Wohnungen, seniorengerechte Wohnungen und bezahlbare Familienwohnungen sind häufig stark nachgefragt. Deshalb sollten Antragsteller früh prüfen, ob sie die Einkommensgrenzen einhalten, welche Unterlagen nötig sind und welche Wohnungsgröße im WBS eingetragen werden kann.
Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein Minden
Einen Wohnberechtigungsschein Minden können Haushalte erhalten, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Wohnraumförderrecht in Nordrhein-Westfalen erfüllen. Entscheidend ist vor allem das anrechenbare Jahreseinkommen aller Personen, die gemeinsam in die geförderte Wohnung einziehen sollen.
Die Stadt Minden ist nach ihren offiziellen Angaben zuständig für Anträge auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines bei Umzügen nach Minden, innerhalb von Minden sowie von Minden in eine andere Stadt oder Kommune innerhalb Nordrhein-Westfalens. Bei Umzügen aus Minden in ein anderes Bundesland ist die Stadt Minden nicht zuständig.
Wichtig sind vor allem diese Punkte:
- Das anrechenbare Haushaltseinkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.
- Alle künftigen Haushaltsmitglieder werden bei Einkommen und Wohnungsgröße berücksichtigt.
- Der Aufenthalt in Deutschland darf nicht nur vorübergehend sein.
- Ausländische Staatsangehörige müssen die erforderlichen Aufenthaltsunterlagen vorlegen.
- Besondere Lebenslagen können berücksichtigt werden, etwa Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder ein zusätzlicher Raumbedarf.
Formular Wohnberechtigungsschein Minden anfordern
Den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Minden und ein Informationsblatt mit weiteren Infos können Sie mit unserem Formular ganz einfach anfordern. 
Aktuelle Einkommensgrenzen für den WBS in Minden
Für Minden gelten die Einkommensgrenzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich ist nicht einfach das monatlich ausgezahlte Nettogehalt. Die Behörde berechnet ein anrechenbares Jahreseinkommen. Grundlage sind die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder sowie gesetzlich vorgesehene Abzüge und Freibeträge. Die folgenden Werte entsprechen den in Minden veröffentlichten Informationen zum Wohnberechtigungsschein für 2026.
| Haushalt | Einkommensgruppe A / 100 % | Einkommensgruppe B / bis 140 % |
|---|---|---|
| 1 Person | 23.540 Euro | 32.956 Euro |
| 2 Personen ohne Kind | 28.350 Euro | 39.690 Euro |
| 2 Personen, davon 1 Kind | 29.210 Euro | 40.894 Euro |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 35.740 Euro | 50.036 Euro |
| 3 Personen, davon 2 Kinder | 36.600 Euro | 51.240 Euro |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 43.130 Euro | 60.382 Euro |
| 5 Personen, davon 3 Kinder | 50.520 Euro | 70.728 Euro |
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze in der Einkommensgruppe A um 6.530 Euro. Für jedes Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts kommen zusätzlich 860 Euro hinzu. Die Einkommensgruppe B ist in Nordrhein-Westfalen bei bestimmten geförderten Wohnungen relevant. Ob sie im Einzelfall genutzt werden kann, hängt von der konkreten Wohnung und ihrer Förderzusage ab.
Beispiel zur Einkommensgrenze
Ein Haushalt mit einem Erwachsenen und einem Kind gilt als Zweipersonenhaushalt mit Kind. Für die Einkommensgruppe A liegt die Grenze bei 29.210 Euro anrechenbarem Jahreseinkommen. Das tatsächliche Bruttoeinkommen kann höher liegen, weil bei der Berechnung zum Beispiel Werbungskosten, pauschale Abzüge und bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden können.
Wie wird das Einkommen bewertet?
Die Stadt Minden verlangt grundsätzlich Einkommensnachweise des gesamten Vorjahres bis zur Antragstellung für alle künftigen Haushaltsmitglieder. Wenn sich das Einkommen absehbar ändert, etwa durch einen neuen Arbeitsvertrag, Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn oder Elternzeit, müssen auch diese Änderungen belegt werden.
Das anrechenbare Jahreseinkommen wird aus dem Steuerbruttoeinkommen berechnet. Davon können berücksichtigungsfähige Werbungskosten sowie pauschale Abzüge abgezogen werden, soweit Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Steuern gezahlt werden. Auch bestimmte nicht steuerpflichtige Einnahmen können mitzählen. Zusätzlich können Freibeträge eine Rolle spielen, zum Beispiel bei Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder gesetzlichen Unterhaltspflichten.
Die genaue Berechnung nimmt die zuständige Stelle vor. Antragsteller sollten deshalb nicht nur die letzten Monatsabrechnungen einreichen, sondern alle geforderten Nachweise vollständig beifügen.
Benötigte Unterlagen für den WBS-Antrag
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße, Familienstand und Aufenthaltsstatus ab. Die Stadt Minden nennt in ihrer Checkliste unter anderem folgende Nachweise:
| Situation | Typische Nachweise |
|---|---|
| Alle Antragsteller | Antrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass, Angaben zu allen künftigen Haushaltsmitgliedern |
| Ausländische Staatsangehörige | Pässe aller Haushaltsangehörigen, Aufenthaltsgenehmigung mit Zusatzblatt oder Freizügigkeitsbescheinigung |
| Erwerbstätige | Verdienstabrechnungen des gesamten letzten Kalenderjahres bis heute, Arbeitsvertrag |
| Selbständige | Steuerbescheid, aktuelle Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung, Gewerbeanmeldung, Gewinn- und Verlustrechnung |
| Bezieher von Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung | Bewilligungs-, Änderungs- und Aufhebungsbescheide |
| Rentner und Pensionäre | Aktuelle Rentenbescheide, zum Beispiel Altersrente, Witwenrente, Waisenrente, Werksrente, Zusatzrente oder Pension |
| Studenten und Auszubildende | Studienbescheinigung oder Ausbildungsvertrag, BAföG- oder BAB-Bescheid, Nachweis über Unterhalt und Kindergeld |
| Schwangere | Mutterpass |
| Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige | Schwerbehindertenausweis, Bescheid der zuständigen Behörde, Nachweis über Pflegegrad |
| Unterhalt, Trennung oder Scheidung | Scheidungsurteil, Nachweis über Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschussbescheid oder Nachweise zum Besuchsrecht minderjähriger Kinder |
Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins
Ein Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel für ein Jahr erteilt. Ein allgemeiner WBS gilt für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Nordrhein-Westfalen ausgestellter allgemeiner WBS kann daher grundsätzlich für geförderte Wohnungen in NRW genutzt werden, sofern die konkrete Wohnung zur eingetragenen Einkommensgruppe, Haushaltsgröße und Wohnungsgröße passt.
Allgemeiner und gezielter Wohnberechtigungsschein
Wer noch keine konkrete Wohnung in Aussicht hat, benötigt meist einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Wenn bereits eine bestimmte geförderte Wohnung angeboten wird, kann im Einzelfall ein gezielter oder objektbezogener Wohnberechtigungsschein relevant sein. Die Stadt prüft dann, ob genau diese Wohnung mit der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Förderbindung zusammenpasst.
WBS A und WBS B in Nordrhein-Westfalen
Die meisten geförderten Wohnungen richten sich an Haushalte der Einkommensgruppe A. Daneben gibt es in Nordrhein-Westfalen geförderten Wohnraum für die Einkommensgruppe B. Diese Gruppe kann Haushalte betreffen, deren anrechenbares Einkommen die Grenze der Einkommensgruppe A um bis zu 40 Prozent übersteigt. Ob ein WBS B für eine Wohnung in Minden genügt, ergibt sich aus der jeweiligen Förderzusage der Wohnung.
Wohnungsgrößen mit Wohnberechtigungsschein in Minden
Im Wohnberechtigungsschein wird eingetragen, welche Wohnungsgröße für den Haushalt angemessen ist. Die Stadt Minden nennt dafür die landesrechtlichen Wohnflächen und Raumzahlen. Eine geringe Überschreitung der maßgeblichen Wohnungsgröße um bis zu 5 Quadratmeter kann möglich sein.
| Haushalt | Angemessene Wohnungsgröße |
|---|---|
| 1 Person | bis 50 m² Wohnfläche |
| 2 Personen | 2 Wohnräume oder bis 65 m² Wohnfläche |
| 3 Personen | 3 Wohnräume oder bis 80 m² Wohnfläche |
| 4 Personen | 4 Wohnräume oder bis 95 m² Wohnfläche |
| Jede weitere Person | zusätzlich 1 Wohnraum oder 15 m² Wohnfläche |
Ein zusätzlicher Raum oder weitere 15 Quadratmeter können bei besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen berücksichtigt werden. Die Stadt Minden nennt als Beispiele unter anderem Alleinerziehende mit Kindern ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, kinderlose Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften sowie rollstuhlfahrende Schwerbehinderte und Blinde.
Sozialer Wohnungsbau und geförderter Wohnraum in Minden
Wer in Minden eine bezahlbare Wohnung sucht, steht häufig vor einer großen Herausforderung. Zwar ist das Mietniveau niedriger als in vielen Großstädten Nordrhein-Westfalens, dennoch übersteigt die Nachfrage nach öffentlich geförderten Wohnungen das verfügbare Angebot deutlich. Vor allem Familien, Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit geringem Einkommen benötigen häufig einen Wohnberechtigungsschein (WBS), um Zugang zu preisgebundenen Wohnungen zu erhalten.
Wie viele Sozialwohnungen gibt es in Minden?
Eine tagesaktuelle Gesamtzahl der öffentlich geförderten Wohnungen veröffentlicht die Stadt Minden nicht. Dennoch entstehen regelmäßig neue geförderte Wohnungen mit Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen. Für die Jahre 2025 bis 2027 stellt das Land jeweils 1,9 Milliarden Euro für die soziale Wohnraumförderung bereit. Von diesen Programmen profitieren auch Bauvorhaben im Kreis Minden-Lübbecke. Ziel ist es, neue Sozialwohnungen zu schaffen und bestehende Gebäude zu modernisieren. Gleichzeitig laufen jedoch jedes Jahr Mietpreis- und Belegungsbindungen älterer Wohnungen aus, sodass ein kontinuierlicher Neubau erforderlich bleibt.
Wo finden Wohnungssuchende geförderte Wohnungen?
In Minden befinden sich viele öffentlich geförderte Wohnungen in größeren Mehrfamilienhäusern und Wohnquartieren. Besonders häufig werden WBS-Wohnungen in den Stadtteilen Königstor, Bärenkämpen, Innenstadt, Rodenbeck und Minderheide angeboten. Auf Immobilienportalen finden sich regelmäßig Wohnungen mit einer Kaltmiete zwischen rund 320 und 580 Euro für Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnungen. Die Nachfrage ist allerdings hoch, sodass viele Wohnungen bereits nach kurzer Zeit wieder vom Markt verschwinden.
Auch neue Wohnprojekte erweitern das Angebot. Im Jahr 2026 entsteht beispielsweise ein Mehrgenerationen-Wohnprojekt mit öffentlich geförderten Wohnungen in Minden. Dort werden unter anderem Zwei- und Drei-Zimmer-Wohnungen ausschließlich an Haushalte mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein vermietet. Die ersten Wohnungen sollen ab Oktober 2026 bezugsfertig sein.
Welche Unternehmen vermieten Sozialwohnungen?
Zu den wichtigsten Vermietern öffentlich geförderter Wohnungen in Minden gehören:
- GSW Minden – Die Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft gehört zu den größten Anbietern preisgünstiger Mietwohnungen in der Stadt und vermietet regelmäßig Wohnungen an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein.
- Wohnhaus Minden GmbH – Das kommunale Wohnungsunternehmen bewirtschaftet einen umfangreichen Wohnungsbestand und investiert kontinuierlich in Modernisierung und Neubau. Neben frei finanzierten Wohnungen befinden sich auch öffentlich geförderte Wohnungen im Bestand.
- Wohnungsgenossenschaften und weitere regionale Wohnungsunternehmen stellen ebenfalls vereinzelt geförderte Wohnungen zur Verfügung oder errichten Neubauprojekte mit öffentlicher Förderung.
Tipps für Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein
Wer eine Sozialwohnung in Minden sucht, sollte sich möglichst früh bei mehreren Wohnungsunternehmen registrieren und regelmäßig nach neuen Wohnungsangeboten suchen. Viele Vermieter führen Interessentenlisten oder vergeben Wohnungen direkt an vorgemerkte Haushalte. Darüber hinaus lohnt sich ein Blick auf große Immobilienportale, auf denen regelmäßig Wohnungen mit dem Hinweis „WBS erforderlich“ veröffentlicht werden. Zum Zeitpunkt der Recherche waren dort mehrere öffentlich geförderte Wohnungen in unterschiedlichen Stadtteilen verfügbar.
Kosten des Wohnberechtigungsscheins in Minden
Für die Ausstellung einer Wohnberechtigung erhebt die Stadt Minden Verwaltungsgebühren. Nach den offiziellen Angaben gelten folgende Beträge:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Wohnberechtigungsschein / Zinssenkung | 5,00 Euro |
| Ausnahme-Wohnberechtigungsschein | 10,00 Euro |
| Selbstnutzungsgenehmigung | 15,00 Euro |
| Freistellung von Belegungsbindungen | 25,00 Euro |
Sonderfälle beim Wohnberechtigungsschein
Umzug innerhalb Nordrhein-Westfalens
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich landesweit. Wer von Minden in eine andere Stadt in NRW zieht, kann daher bei der Stadt Minden zuständig sein. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland muss der Wohnberechtigungsschein dort nach den jeweiligen Landesregeln beantragt werden.
Größere Wohnung wegen besonderem Bedarf
Eine größere Wohnfläche kann möglich sein, wenn ein zusätzlicher Raumbedarf nachvollziehbar ist. Das kann etwa bei Schwangerschaft, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Alleinerziehung oder besonderen familiären Umständen eine Rolle spielen. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle nach Prüfung der Nachweise.
Einkommensänderung nach Antragstellung
Ändert sich das Einkommen absehbar, sollte dies sofort angegeben und belegt werden. Die Behörde kann aktuelle oder künftig zu erwartende Einkommensverhältnisse berücksichtigen, wenn sie nicht nur vorübergehend sind.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Minden
Gilt der Wohnberechtigungsschein Minden nur in Minden?
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein aus Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich im ganzen Bundesland. Die konkrete Wohnung muss aber zur eingetragenen Wohnungsgröße, Haushaltsgröße und Einkommensgruppe passen.
Wie lange ist der WBS gültig?
Der Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel für die Dauer eines Jahres erteilt. Danach muss bei weiterem Bedarf ein neuer Antrag gestellt werden.
Bekomme ich mit dem WBS automatisch eine Sozialwohnung?
Nein. Der WBS bestätigt die Wohnberechtigung, ist aber keine Wohnungszuweisung. Antragsteller müssen sich selbst auf passende geförderte Wohnungen bewerben.
Wo kann ich den Wohnberechtigungsschein für Minden beantragen?
Informationen zum offiziellen Antrag, zu Formularen und zur zuständigen Stelle stellt die Stadt Minden auf ihrer Serviceseite zum Wohnberechtigungsschein bereit. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass für den Antrag die Schriftform erforderlich ist. Die offizielle Informationsseite ist hier abrufbar: Stadt Minden.
Was ist der Unterschied zwischen WBS und Wohngeld?
Der WBS berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung. Wohngeld ist dagegen ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen getrennt geprüft werden.
Kann der Antrag abgelehnt werden?
Ja. Eine Ablehnung ist möglich, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden, Unterlagen fehlen, der Aufenthaltsstatus nicht ausreicht oder die beantragte Wohnungsgröße nicht zu den gesetzlichen Vorgaben passt.
Kontakt & Öffnungszeiten
| Kontaktpunkt | Angaben |
|---|---|
| Zuständige Stelle | Stadt Minden, Bereich Soziales, Geförderter Wohnraum |
| Dienststelle | Großer Domhof 1+2, 32423 Minden |
| Allgemeine Anschrift der Stadt | Kleiner Domhof 17, 32423 Minden |
| Telefon | 0571 89-428 |
| Fax | 0571 89-11863 |
| gefoerderter-wohnraum@minden.de | |
| Öffnungszeiten | Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:00 bis 12:30 Uhr; Donnerstag zusätzlich 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Hinweis | Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 0571 89-428 |
| Offizielle Kontaktseite | Geförderter Wohnraum der Stadt Minden |
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Regeln zum Wohnberechtigungsschein in Minden ergeben sich aus dem Wohnraumförderrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Dazu gehören vor allem das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), die Regelungen zur Einkommensermittlung sowie die Wohnraumnutzungsbestimmungen.
