
Ein Wohnberechtigungsschein Arnsberg ist erforderlich, wenn ein Haushalt in Arnsberg eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchte, für die eine Wohnberechtigung nachgewiesen werden muss. Entscheidend sind vor allem das anrechenbare Haushaltseinkommen, die Zahl der Haushaltsmitglieder und die angemessene Wohnungsgröße. Die rechtlichen Grundlagen gelten landesweit in Nordrhein-Westfalen; die örtliche Zuständigkeit liegt für Arnsberg bei der Stadt Arnsberg.
Arnsberg liegt im Hochsauerlandkreis und gehört mit 74.879 Einwohnerinnen und Einwohnern bei einer Fläche von 193,72 km² zu den größeren Städten im Sauerland. Die Stadt ist Sitz der Bezirksregierung Arnsberg und ein wichtiger Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wohnstandort in der Region. Gerade für Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen bleibt bezahlbarer Wohnraum deshalb ein wichtiges Thema.
Wohnberechtigungsschein Arnsberg: Wer kann berechtigt sein?
Ein Wohnberechtigungsschein kommt für Haushalte in Betracht, deren maßgebliches Einkommen die in Nordrhein-Westfalen geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet. Dabei wird nicht nur das Einkommen einer einzelnen Person betrachtet, sondern grundsätzlich das Einkommen aller Personen, die zum Haushalt gehören. Haushaltsangehörig können auch Personen sein, die dem Haushalt in absehbarer Zeit angehören werden, zum Beispiel ein erwartetes Kind.
Der WBS ist kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Er weist vielmehr nach, dass ein Haushalt grundsätzlich berechtigt sein kann, eine passende geförderte Wohnung zu beziehen. Ob eine konkrete Wohnung in Arnsberg bezogen werden darf, hängt zusätzlich von der Wohnungsgröße, der Belegungsbindung und gegebenenfalls von besonderen Vorgaben der jeweiligen Förderzusage ab.
Sozialer Wohnungsbau und geförderter Wohnraum in Arnsberg
Die Stadt Arnsberg verfolgt seit mehreren Jahren das Ziel, ausreichend bezahlbaren Wohnraum für Menschen mit unterschiedlichen Lebenssituationen bereitzustellen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere Familien, Seniorinnen und Senioren, Auszubildende sowie Haushalte mit geringem Einkommen. Ein wichtiger Baustein ist dabei der soziale Wohnungsbau. Öffentlich geförderte Wohnungen werden zu vergünstigten Mieten angeboten und können in der Regel nur mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) bezogen werden.
Im Rahmen des kommunalen Handlungskonzepts „Zukunft Wohnen in Arnsberg“ hat die Stadt den sozialen Wohnungsbau als eines ihrer zentralen wohnungspolitischen Ziele definiert. Das Leitbild sieht vor, dass Menschen „mit jedem Geldbeutel“ ein passendes Wohnungsangebot in Arnsberg finden sollen. Dafür wurden konkrete Maßnahmen entwickelt, um den Bestand an öffentlich geförderten Wohnungen zu sichern und auszubauen.
Bezahlbarer Wohnraum bleibt gefragt
Die Wohnungsmarktanalyse der Stadt zeigt, dass insbesondere preisgünstige Mietwohnungen zunehmend nachgefragt werden. Gleichzeitig fallen seit Jahren immer wieder ältere Sozialwohnungen aus der Mietpreis- und Belegungsbindung heraus. Um diesen Rückgang auszugleichen, setzt Arnsberg auf den Neubau geförderter Wohnungen, die Modernisierung bestehender Gebäude sowie die Verlängerung bestehender Bindungen. Das Handlungskonzept empfiehlt außerdem, städtische Grundstücke gezielt für den Bau öffentlich geförderter Wohnungen bereitzustellen und Investoren bei entsprechenden Projekten aktiv zu unterstützen.
Handlungskonzept „Zukunft Wohnen in Arnsberg“
Das Wohnraumkonzept der Stadt geht deutlich über den reinen Neubau hinaus. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:
- verstärkter Neubau sowie Um- und Ersatzbau öffentlich geförderter Wohnungen,
- Schaffung kleiner und bezahlbarer Mietwohnungen,
- Ausbau barrierefreier und seniorengerechter Wohnungen,
- Förderung von Mehrgenerationen-Wohnprojekten,
- Unterstützung privater Investoren und Wohnungsunternehmen bei Förderanträgen,
- Nutzung städtebaulicher Instrumente zur Sicherung bezahlbaren Wohnraums,
- Verlängerung bestehender Sozialbindungen im Wohnungsbestand.
Mit diesen Maßnahmen möchte die Stadt langfristig verhindern, dass der Bestand an geförderten Wohnungen weiter sinkt.
Wohnungsunternehmen in Arnsberg
Eine wichtige Rolle auf dem Arnsberger Wohnungsmarkt übernimmt die Arnsberger Wohnungsbaugenossenschaft (AWG). Die Genossenschaft bewirtschaftet mehr als 1.400 Wohnungen im gesamten Stadtgebiet und investiert kontinuierlich in die Modernisierung ihres Bestands sowie in neue Wohnquartiere. Ein aktuelles Beispiel ist das Wohngebiet „Wohnen und Leben am Müggenberg“ in Neheim. Dort entstehen moderne, barrierefreie Wohnungen für unterschiedliche Alters- und Einkommensgruppen.
Neben der AWG engagieren sich auch weitere private Eigentümer und Investoren beim Neubau sowie bei der Modernisierung von Mietwohnungen. Die Stadt Arnsberg unterstützt diese Projekte durch Beratung und die Vermittlung geeigneter Fördermöglichkeiten.
Formular Wohnberechtigungsschein Arnsberg anfordern
Um den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Arnsberg zu erhalten, müssen Sie nur das nachstehende Download-Formular ausfüllen.

Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein Arnsberg
Für den Wohnberechtigungsschein Arnsberg gelten die Einkommensgrenzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich sind die Grenzen nach § 13 WFNG NRW in Verbindung mit dem Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen. Die folgenden Werte gelten seit dem 01.01.2025 und wurden anhand der aktuellen landesrechtlichen Veröffentlichung geprüft. Stand der Prüfung: 06.05.2026.
| Haushalt | Einkommensgrenze | Hinweis |
|---|---|---|
| 1 Person | 23.540 Euro | Grundgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt |
| 2 Personen | 28.350 Euro | Grundgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt |
| 2 Personen, davon 1 Kind | 29.210 Euro | 28.350 Euro plus 860 Euro Kinderzuschlag |
| 3 Personen ohne Kind | 34.880 Euro | 28.350 Euro plus 6.530 Euro für eine weitere Person |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 35.740 Euro | 34.880 Euro plus 860 Euro Kinderzuschlag |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 43.130 Euro | 41.410 Euro plus 1.720 Euro Kinderzuschläge |
| 5 Personen, davon 3 Kinder | 50.520 Euro | 47.940 Euro plus 2.580 Euro Kinderzuschläge |
| Jede weitere Person | + 6.530 Euro | Zusätzlich zur jeweiligen Haushaltsgrenze |
| Jedes zum Haushalt gehörende Kind | + 860 Euro | Zusätzlicher Kinderzuschlag nach NRW-Regelung |
Die genannten Beträge sind keine einfachen Brutto-Gehälter, sondern Einkommensgrenzen im Sinne der Wohnraumförderung. Das anrechenbare Einkommen wird nach besonderen Regeln ermittelt. Dabei können je nach Einkommensart Werbungskosten, Pauschalabzüge, Kinderbetreuungskosten und bestimmte anrechnungsfreie Beträge berücksichtigt werden. Deshalb kann ein Haushalt trotz eines höheren Bruttoeinkommens noch innerhalb der maßgeblichen Grenze liegen.
Warum Bruttoeinkommen und WBS-Einkommen nicht identisch sind
Für die Prüfung ist grundsätzlich das Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen relevant. Zum Einkommen können unter anderem Arbeitslohn, selbstständige Einkünfte, Renten, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld I, bestimmte steuerfreie Einnahmen sowie Miet- und Pachteinnahmen zählen. In der Regel wird das Einkommen des vergangenen Kalenderjahres betrachtet. Haben sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft geändert oder ist eine dauerhafte Änderung absehbar, können auch aktuelle oder zu erwartende Einkünfte berücksichtigt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen nennt zusätzlich beispielhafte Brutto-Jahreseinkommen, die bei typischen Abzügen ungefähr noch zu einer Wohnberechtigung führen können. Diese Bruttowerte sind nur Orientierungswerte, weil die tatsächliche Berechnung vom Einzelfall abhängt.
| Haushalt | Orientierendes Brutto-Jahreseinkommen Einkommensgruppe A | Orientierendes Brutto-Jahreseinkommen Einkommensgruppe B |
|---|---|---|
| Alleinstehend | 38.000 Euro | 52.700 Euro |
| 2 Personen | 51.700 Euro | 69.400 Euro |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 57.000 Euro | 79.400 Euro |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 68.600 Euro | 95.500 Euro |
| Alleinerziehend, 2 Personen, davon 1 Kind | 53.100 Euro | 71.300 Euro |
| Alleinerziehend, 3 Personen, davon 2 Kinder | 58.400 Euro | 81.200 Euro |
Die Einkommensgruppe A entspricht der regulären Grenze für viele öffentlich geförderte Wohnungen. Die Einkommensgruppe B kann bei bestimmten geförderten Wohnungen relevant sein, bei denen ein höheres Einkommen zulässig ist. Welche Einkommensgruppe für eine konkrete Wohnung gilt, richtet sich nach der jeweiligen Bindung der Wohnung.
Zulässige Wohnungsgröße mit WBS in Arnsberg
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben dazu, welche Wohnungsgröße für den jeweiligen Haushalt angemessen ist. In Nordrhein-Westfalen gelten nach den Wohnraumnutzungsbestimmungen in der Regel 50 m² für eine alleinstehende Person und 65 m² oder zwei Wohnräume für zwei Personen. Für jede weitere Person kommen grundsätzlich 15 m² oder ein zusätzlicher Wohnraum hinzu.
| Haushaltsgröße | Angemessene Wohnfläche | Übliche Raumzahl |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 50 m² | 1 Wohnraum |
| 2 Personen | bis 65 m² | 2 Wohnräume |
| 3 Personen | bis 80 m² | 3 Wohnräume |
| 4 Personen | bis 95 m² | 4 Wohnräume |
| 5 Personen | bis 110 m² | 5 Wohnräume |
| Jede weitere Person | + 15 m² | + 1 Wohnraum |
Eine geringfügige Überschreitung um bis zu 5 m² kann im Einzelfall unschädlich sein. Außerdem können besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse zusätzlichen Wohnraum rechtfertigen, etwa bei Rollstuhlnutzung, Blindheit, Pflegebedarf, Alleinerziehenden oder absehbarem zusätzlichem Raumbedarf. Entscheidend bleibt die konkrete Feststellung im Wohnberechtigungsschein.
Allgemeiner und gezielter Wohnberechtigungsschein
In Nordrhein-Westfalen wird zwischen einem allgemeinen und einem gezielten Wohnberechtigungsschein unterschieden. Der allgemeine WBS ist für Haushalte gedacht, die noch keine bestimmte Wohnung gefunden haben oder innerhalb Nordrhein-Westfalens nach gefördertem Wohnraum suchen. Er gilt ab Bekanntgabe grundsätzlich für ein Jahr in Nordrhein-Westfalen.
Ein gezielter Wohnberechtigungsschein bezieht sich dagegen auf eine konkrete Wohnung. Er kommt in Betracht, wenn bereits eine bestimmte geförderte Wohnung in Arnsberg in Aussicht steht und die Wohnberechtigung genau für diese Wohnung geprüft wird. Für beide Varianten müssen die Einkommensgrenze und die passende Wohnungsgröße eingehalten werden.
Welche Nachweise sind für die Prüfung wichtig?
Für die Prüfung der Wohnberechtigung müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar sein. Die Stadt Arnsberg nennt insbesondere Einkommensnachweise für jede haushaltsangehörige Person mit Einkommen. Dazu können Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise bei selbstständiger Tätigkeit, Rentenbescheide, Bescheide über Arbeitslosengeld, BAföG, Elterngeld, Pflegegeld, Unterhaltsleistungen sowie Arbeits- oder Ausbildungsverträge gehören.
Je nach Lebenssituation können weitere Nachweise relevant werden, etwa eine Schulbescheinigung ab dem 16. Lebensjahr, eine Studienbescheinigung, ein Schwerbehindertenausweis, ein Nachweis über den Pflegegrad, ein Mutterpass, Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen, eine Heiratsurkunde bei kürzlich geschlossener Ehe oder eine Aufenthaltserlaubnis bei Nicht-EU-Staatsangehörigen. Welche Unterlagen im Einzelfall tatsächlich benötigt werden, hängt von Haushalt, Einkommen und Wohnsituation ab.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Arnsberg
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für eine Person in Arnsberg?
Für einen Ein-Personen-Haushalt gilt in Arnsberg eine Einkommensgrenze von 23.540 Euro. Diese Grenze ist auch für den Wohnberechtigungsschein Arnsberg maßgeblich.
Welche Einkommensgrenze gilt für zwei Personen?
Für zwei Personen beträgt die Einkommensgrenze 28.350 Euro. Gehört ein minderjähriges Kind zum Haushalt, erhöht sich die Grenze um 860 Euro auf 29.210 Euro.
Wie groß darf eine Wohnung mit WBS in Arnsberg sein?
Für eine Person gelten in der Regel bis zu 50 m² als angemessen, für zwei Personen bis zu 65 m² oder zwei Wohnräume. Für jede weitere Person kommen grundsätzlich 15 m² oder ein weiterer Wohnraum hinzu.
Gilt ein Wohnberechtigungsschein aus Arnsberg auch außerhalb der Stadt?
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein aus Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich für ein Jahr in Nordrhein-Westfalen. Bei einem gezielten Wohnberechtigungsschein ist die Berechtigung dagegen auf eine konkret bezeichnete Wohnung bezogen.
Warum kann ein Haushalt trotz höherem Bruttoeinkommen berechtigt sein?
Die WBS-Prüfung richtet sich nicht einfach nach dem Bruttogehalt. Maßgeblich ist das berechnete Jahreseinkommen nach den Regeln des WFNG NRW und des Einkommenserlasses Wohnen NRW. Abzüge und anrechnungsfreie Beträge können das maßgebliche Einkommen senken.
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