Wohnberechtigungsschein und WBS-Rechner

Wohnberechtigungsschein Lüneburg

Altstadt von Lüneburg
Altstadt von Lüneburg

Der Lüneburger Wohnungsmarkt bleibt angespannt: Die Hansestadt verweist auf rund 200 bis 300 Anträge auf Wohnberechtigungsscheine pro Jahr und setzt beim geförderten Wohnungsbau unter anderem auf kommunale Förderung, NBank-Mittel und mietpreisgebundene Wohnungen. Für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen ist der Wohnberechtigungsschein Lüneburg deshalb ein wichtiger Nachweis, um sich auf eine geförderte Wohnung oder Sozialwohnung bewerben zu können.

Lüneburg ist als Universitätsstadt, Mittelzentrum und Teil der Metropolregion Hamburg stark nachgefragt. Der hohe Anteil kleiner Haushalte, Studenten und Pendler erhöht den Druck auf bezahlbare Mietwohnungen. Ein Wohnberechtigungsschein verschafft zwar keine direkte Wohnungsvermittlung, er berechtigt aber zum Bezug einer Wohnung, die in Niedersachsen nach Wohnungsbau- oder Wohnraumförderungsrecht gefördert wurde.

Die Leuphana Universität, die Nähe zu Hamburg und der begrenzte Bestand an günstigen Wohnungen machen die Wohnungssuche in Lüneburg für viele Haushalte schwierig. Besonders betroffen sind Alleinstehende, Familien mit niedrigem Einkommen, Alleinerziehende, Senioren, Studenten und Menschen mit besonderem Wohnbedarf.

Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein Lüneburg

Der Wohnberechtigungsschein wird in Niedersachsen an Wohnungssuchende erteilt, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und rechtlich sowie tatsächlich in der Lage sind, hier auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen. Entscheidend ist außerdem, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Zum Haushalt zählen alle Personen, die gemeinsam in die geförderte Wohnung einziehen sollen. Die Behörde prüft deshalb nicht nur das Einkommen des Antragstellers, sondern das Einkommen aller Haushaltsangehörigen. Relevant sind unter anderem Haushaltsgröße, Einkommen, Aufenthaltsstatus, besondere persönliche Umstände und die angemessene Wohnungsgröße.

  • Der Wohnberechtigungsschein gilt für geförderte Wohnungen in Niedersachsen.
  • Der Antrag wird für das Stadtgebiet Lüneburg bei der Hansestadt Lüneburg gestellt.
  • Wer im Landkreis Lüneburg, aber außerhalb des Stadtgebiets wohnt, wendet sich an die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg.
  • Der Schein vermittelt keine Wohnung, sondern weist die Berechtigung nach.
  • Bei besonderem Wohnbedarf kann die Behörde im Einzelfall zusätzlichen Wohnraum anerkennen.

Wohnberechtigungsschein Lüneburg anfordern

Den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Lüneburg, die Einkommenserklärungen und ein Merblatt mit Erläuterungen zum Antrag erhalten Sie schnell und einfach über unser Download-Formular.

Wohnberechtigungsschein LüneburgÜber den Downloadlink erhalten Sie den Antrag dann per Mail zugeschickt.








Wohnberechtigungsschein Lüneburg offiziell beantragen

Der Wohnberechtigungsschein kann für das Stadtgebiet Lüneburg über die offizielle Serviceseite der Hansestadt Lüneburg beantragt werden. Die Stadt bietet dafür einen Online-Antrag an. Laut Hansestadt ist die Antragstellung seit April 2025 online möglich, entweder ohne Authentifizierung oder mit Anmeldung über die BundID.

Die offizielle Informations- und Antragseite ist hier abrufbar: Serviceportal der Hansestadt Lüneburg.

Wichtig ist die örtliche Zuständigkeit: Wer im Lüneburger Stadtgebiet wohnt, nutzt die Informationen der Hansestadt Lüneburg. Wer in einer Gemeinde des Landkreises Lüneburg außerhalb des Stadtgebiets wohnt, wendet sich an die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg.

Einkommensgrenzen

Für Lüneburg gelten die Einkommensgrenzen des Landes Niedersachsen. Nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes betragen die Basiswerte seit dem 1. März 2025 21.250 Euro für einen Einpersonenhaushalt und 28.750 Euro für einen Zweipersonenhaushalt. Für jede weitere Person kommen 3.750 Euro hinzu. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich die Grenze zusätzlich um 3.750 Euro.

Die folgende Übersicht zeigt typische Haushaltskonstellationen. Maßgeblich ist immer die individuelle Prüfung durch die zuständige Stelle.

Haushalt Einkommensgrenze pro Jahr Hinweis
1 Person 21.250 Euro Basiswert nach § 3 NWoFG
2 Personen 28.750 Euro Basiswert für Zweipersonenhaushalte
Alleinerziehender mit 1 Kind 32.500 Euro 2 Personen plus Kinderzuschlag
3 Personen ohne Kind 32.500 Euro 2 Personen plus weitere Person
Paar mit 1 Kind 36.250 Euro 3 Personen plus Kinderzuschlag
Alleinerziehender mit 2 Kindern 40.000 Euro 3 Personen plus zwei Kinderzuschläge
Paar mit 2 Kindern 43.750 Euro 4 Personen plus zwei Kinderzuschläge

Quelle der Basiswerte ist die aktuelle Fassung von § 3 NWoFG sowie die Information des Niedersächsischen Wirtschafts- und Bauministeriums zur Anhebung der Einkommensgrenzen zum 1. März 2025. In einzelnen Förderfällen können abweichende oder erweiterte Einkommensgrenzen gelten. Das hängt von der konkreten geförderten Wohnung und der Förderentscheidung ab.

Wie wird das Einkommen bewertet?

Für den Wohnberechtigungsschein wird nicht einfach das Bruttogehalt aus dem Arbeitsvertrag übernommen. Entscheidend ist das maßgebliche Gesamtjahreseinkommen des Haushalts. Dabei werden die Einkünfte aller Haushaltsangehörigen betrachtet. Je nach Einkommensart können Werbungskosten, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und besondere Freibeträge berücksichtigt werden.

Die Einkommensgrenzen entsprechen deshalb nur ungefähr dem verfügbaren Nettoeinkommen. Die tatsächliche Berechnung kann im Einzelfall deutlich abweichen. Wer Bürgergeld mit Kosten der Unterkunft, Sozialhilfe für Unterkunft und Heizung, Wohngeld oder BAföG erhält, sollte diese Bescheide beim Antrag angeben, weil sie für die Prüfung relevant sein können.

Sozialwohnungen und geförderten Wohnraum in Lüneburg finden

Wohnen ist in Lüneburg teuer und preiswerter Wohnraum knapp und sehr gefragt. Die Hansestadt Lüneburg unterstützt deshalb verschiedene Maßnahmen im sozialen Wohnungsbau. Dazu gehören geförderte Mietwohnungen, Belegungsbindungen, kommunale Wohnraumförderung und Wohnungsbau durch die städtische Tochter LüWoBau.

Die Stadt verweist darauf, dass die LüWoBau in den vergangenen zehn Jahren 307 mietpreis- und belegungsgebundene Sozialwohnungen geschaffen hat. Weitere Wohnungen sollen folgen. Zudem fordert die Hansestadt bei neuen Baugebieten, wenn es rechtlich möglich ist, eine Quote von 30 Prozent mietpreisgebundenem Wohnraum ein. Diese Quote wird über städtebauliche Verträge geregelt.

Für Wohnungssuchende bedeutet das: Der Wohnberechtigungsschein Lüneburg ist nur der erste Schritt. Danach müssen passende Wohnungen selbst gesucht werden. Sinnvoll ist es, sich bei kommunalen Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Vermietern geförderter Wohnungen und auf den üblichen Wohnungsportalen zu informieren. Bei jeder geförderten Wohnung sollte geprüft werden, welcher Wohnberechtigungsschein und welche Einkommensgrenze verlangt werden.

  • Die LüWoBau ist als kommunales Wohnungsunternehmen ein wichtiger Anbieter günstiger Wohnungen in Lüneburg.
  • Geförderte Wohnungen können auch bei privaten Vermietern oder Investoren entstehen, wenn Fördermittel genutzt oder Belegungsbindungen vereinbart wurden.
  • Der Wohnberechtigungsschein ersetzt keine Bewerbung um eine Wohnung.
  • Bei knappem Angebot sollten Anfragen regelmäßig erneuert und Unterlagen vollständig vorbereitet werden.

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der persönlichen Situation ab. Die Serviceseite der Hansestadt nennt unter anderem Nachweise zu Einkommen, Studium, BAföG und Behinderung. Üblicherweise sollten Antragsteller folgende Unterlagen bereithalten:

Unterlage Wann sie wichtig ist
Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel Zum Nachweis der Identität und des Aufenthaltsstatus
Einkommensnachweise Zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder Leistungsbescheide
Nachweise weiterer Haushaltsmitglieder Wenn mehrere Personen in die Wohnung einziehen sollen
Immatrikulationsbescheinigung und BAföG-Bescheid Bei Studenten oder Auszubildenden, soweit zutreffend
Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedarf Bei besonderem Wohnbedarf oder zusätzlichem Flächenbedarf
Nachweise zu Unterhalt, Schwangerschaft oder Sorgerecht Wenn diese Angaben für Haushalt und Einkommen relevant sind

Die Behörde kann weitere Nachweise verlangen. Deshalb sollte der Antrag vollständig und mit aktuellen Unterlagen eingereicht werden. Fehlende Unterlagen können die Bearbeitung verzögern.

Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins

Der allgemeine Wohnberechtigungsschein wird in Niedersachsen für ein Jahr ausgestellt. Er enthält Angaben dazu, welche Wohnungsgröße für den Haushalt angemessen ist. Wird innerhalb dieses Jahres keine passende geförderte Wohnung gefunden, muss später ein neuer Antrag gestellt werden.

Neben dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein gibt es den wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein. Dieser bezieht sich auf eine bestimmte geförderte Wohnung. Er kommt in Betracht, wenn bereits eine konkrete Wohnung in Aussicht steht und die Voraussetzungen für genau diese Wohnung geprüft werden sollen.

In Niedersachsen kann die zuständige Stelle in besonderen Fällen auch größeren Wohnraum anerkennen. Das gilt etwa bei besonderen persönlichen Bedürfnissen, Behinderung, Pflegebedarf oder einer besonderen Härte. Eine automatische Erhöhung gibt es aber nicht; sie muss im Einzelfall geprüft werden.

Angemessene Wohnungsgrößen mit Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein zeigt, welche Wohnungsgröße für den jeweiligen Haushalt angemessen ist. Die nachfolgende Übersicht orientiert sich an den niedersächsischen Wohnraumförderbestimmungen. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle abweichend entscheiden.

Haushaltsgröße Angemessene Wohnfläche
1 Person bis 50 m²
2 Personen bis 60 m²
3 Personen bis 75 m²
4 Personen bis 85 m²
Jede weitere Person zusätzlich 10 m²

Für rollstuhlgerechten Wohnraum oder besondere persönliche Bedürfnisse kann zusätzlicher Flächenbedarf in Betracht kommen. Entscheidend ist auch hier die konkrete Prüfung durch die Behörde.

Kosten des Wohnberechtigungsscheins

Die offizielle Serviceseite der Hansestadt Lüneburg nennt für die Entscheidung über den Antrag Gebühren. Für den allgemeinen Wohnberechtigungsschein sowie dessen Ablehnung werden nach der Serviceseite in der Regel 18,00 Euro berechnet. Allgemein kann die Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Wohnberechtigungsschein zwischen 18 und 40 Euro liegen.

Die Kosten werden nach Angaben der Hansestadt in Rechnung gestellt. Wer wissen möchte, ob im eigenen Fall eine Besonderheit gilt, sollte die Angaben im Serviceportal prüfen oder die zuständige Stelle kontaktieren.

Sonderfälle beim Wohnberechtigungsschein

Umzug innerhalb Niedersachsens

Wer innerhalb von Niedersachsen umziehen möchte, sollte den Antrag nach Angaben der Hansestadt bei der zuständigen Stelle des aktuellen Wohnortes stellen. Der Wohnberechtigungsschein ist auf Niedersachsen bezogen und gilt nicht automatisch für geförderte Wohnungen in anderen Bundesländern.

Zuzug aus einem anderen Bundesland

Wer aus einem anderen Bundesland nach Lüneburg ziehen möchte und bereits eine Wohnung in Aussicht hat, kann den Wohnberechtigungsschein bei der Hansestadt Lüneburg beantragen, wenn die Wohnung im Stadtgebiet liegt. Für Landkreisgemeinden außerhalb des Stadtgebiets ist der Landkreis Lüneburg zuständig.

Vorsorglicher Antrag

Von einer rein vorsorglichen Beantragung ohne konkrete Wohnungssuche wird von der Hansestadt abgeraten, weil der Wohnberechtigungsschein nur ein Jahr gültig ist. Verzögert sich die Wohnungssuche, kann ein neuer kostenpflichtiger Antrag nötig werden.

Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Lüneburg

Gilt der Wohnberechtigungsschein Lüneburg nur in der Stadt?

Ein in Niedersachsen ausgestellter Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich zum Bezug geförderter Wohnungen in Niedersachsen. Für die Antragstellung ist aber die örtlich zuständige Stelle maßgeblich. Im Stadtgebiet ist das die Hansestadt Lüneburg, außerhalb des Stadtgebiets der Landkreis Lüneburg.

Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?

Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt in Niedersachsen ein Jahr. Wird in dieser Zeit keine passende Wohnung gefunden, muss später ein neuer Antrag gestellt werden.

Bekomme ich mit dem Wohnberechtigungsschein automatisch eine Wohnung?

Nein. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Nachweis der Berechtigung. Er vermittelt keine Wohnung. Wohnungssuchende müssen sich selbst bei Vermietern, Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften bewerben.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnberechtigungsschein und Wohngeld?

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung. Wohngeld ist dagegen ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbst genutztem Wohneigentum. Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Kann ein Antrag abgelehnt werden?

Ja. Eine Ablehnung kommt etwa in Betracht, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, Unterlagen fehlen, der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt ist oder die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. In besonderen Härtefällen kann die Behörde allerdings prüfen, ob eine Ausnahme möglich ist.

Kontakt

Für den Wohnberechtigungsschein im Stadtgebiet Lüneburg ist die Hansestadt Lüneburg zuständig. Die Bearbeitung erfolgt im Bereich Soziale finanzielle Hilfen beziehungsweise über die zuständige Wohngeldstelle. Persönliche Vorsprachen sollten nicht ohne vorherige Klärung erfolgen, da die Sprechzeiten einzelner Ansprechpartner von den allgemeinen Rathauszeiten abweichen können.

Angabe Information
Zuständige Stelle Hansestadt Lüneburg, Wohngeldstelle / Bereich Soziale finanzielle Hilfen
Anschrift Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
Telefon 04131 309-0
E-Mail stadt@stadt.lueneburg.de
Telefonische Sprechzeiten der Wohngeldstelle Montag 9 bis 11 Uhr, Mittwoch 10 bis 12 Uhr, Donnerstag 14 bis 16 Uhr
Offizielle Informationsseite Sozialamt der Hansestadt Lüneburg

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Wohnberechtigungsschein Lüneburg ergeben sich aus dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz. Besonders relevant sind § 3 NWoFG zu den Einkommensgrenzen, § 4 NWoFG zur angemessenen Wohnungsgröße und § 8 NWoFG zur Erteilung des Wohnberechtigungsscheins.

Ergänzend gelten die Durchführungsregelungen und Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen. Für die praktische Antragstellung sind außerdem die Hinweise der Hansestadt Lüneburg und des Serviceportals maßgeblich.

Weiterführende Informationen