
Regensburg ist ein angespannter Wohnungsmarkt mit einem eigenen Vormerk- und Benennungsverfahren für viele geförderte Wohnungen. Die Stadt nennt rund 5.600 öffentlich geförderte Wohnungen im Stadtgebiet und verweist zugleich auf neue Projekte für geförderten Wohnraum. Für Wohnungssuchende mit geringem oder mittlerem Einkommen ist der Wohnberechtigungsschein Regensburg deshalb ein wichtiger Nachweis, um sich auf eine Sozialwohnung oder eine einkommensorientiert geförderte Wohnung bewerben zu können.
Ein Wohnberechtigungsschein in Regensburg muss für den Landkreis Regensburg beim zuständigen Landratsamt oder für die Stadt Regensburg beim Amt für Stadtentwicklung beantragt werden. Entscheidend ist grundsätzlich der derzeitige Wohnort. Wer bereits im Stadtgebiet Regensburg wohnt oder von außerhalb Bayerns nach Regensburg ziehen möchte, wendet sich für die Prüfung an die Stadt Regensburg. Wer im Landkreis Regensburg wohnt, stellt den Antrag beim Landratsamt Regensburg.
Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein Regensburg
Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind vor allem das Einkommen, die Größe des Haushalts und die Frage, ob der Antragsteller rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.
Zum Haushalt zählen nicht nur Ehegatten und Kinder. Auch weitere Personen können berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben sollen. Die Behörde prüft deshalb nicht nur eine einzelne Person, sondern den gesamten Haushalt.
Besonders wichtig sind in Regensburg folgende Punkte:
- Das Gesamteinkommen des Haushalts darf die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.
- Der Aufenthalt in Deutschland darf nicht nur vorübergehend sein.
- Die künftige Wohnung muss zur Haushaltsgröße passen.
- Bei der Einkommensstufe I kann in Regensburg zusätzlich die soziale Dringlichkeit eine wichtige Rolle spielen.
- Schwangere Frauen, Familien, Alleinerziehende, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen können bei der Benennung besonders berücksichtigt werden.
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Wohnberechtigungsschein offiziell beantragen
Offizielle Informationen zum Antrag, zum Online-Verfahren und zur zuständigen Stelle stellt die Stadt Regensburg auf ihrer Seite für geförderte Wohnungen bereit. Dort wird auch auf die Online-Übermittlung über das BayernPortal verwiesen.
Für das Stadtgebiet Regensburg ist das Amt für Stadtentwicklung, Team Öffentlich geförderte Mietwohnungen, zuständig. Der Antrag kann nach Angaben der Stadt online übermittelt oder weiterhin postalisch beziehungsweise persönlich eingereicht werden. Eine persönliche Vorsprache ist derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Für den Landkreis Regensburg ist das Landratsamt Regensburg zuständig. Die offizielle Dienstleistungsseite Wohnberechtigungsschein beantragen erklärt den Ablauf, die Unterlagen, die Gebühren und die Ansprechpartner für den Landkreis.
Sozialwohnungen und geförderte Wohnungen in Regensburg finden
Im Stadtgebiet Regensburg verteilen sich geförderte Wohnungen nach Angaben der Stadt über das gesamte Stadtgebiet, auch wenn es räumliche Schwerpunkte gibt. Durch das Regensburger Baulandmodell gilt seit 2019 in neuen Bebauungsplangebieten eine Quote von 40 Prozent für geförderten Wohnungsbau. Auf städtischen Flächen können nach Angaben der Stadt in der Regel bis zu 60 Prozent der Wohnfläche für geförderten Wohnraum vorgesehen werden.
Die Stadt Regensburg verweist für Wohnungssuchende auf den nichtkommerziellen Wohnungsmarkt und nennt unter anderem Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften. Dazu gehören zum Beispiel die Stadtbau GmbH Regensburg, die Baugenossenschaft Neue Heimat Regensburg, die Baugenossenschaft Margaretenau, die Baugenossenschaft Regensburg, das Katholische Wohnungsbau- und Siedlungswerk der Diözese Regensburg sowie weitere Anbieter.
Für Wohnungen der Einkommensstufe I läuft die Vermittlung häufig über Vormerkung und Benennung. Für Wohnungen der Einkommensstufen II und III ist es sinnvoll, sich zusätzlich selbst bei Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und Vermietern zu bewerben. Der Wohnberechtigungsschein muss dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags vorgelegt werden.
Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein
Für Regensburg gelten die bayerischen Einkommensgrenzen. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nennt in der Übersicht zur Wohnraumförderung mit Stand April 2026 folgende Grenzen für die Einkommensstufen I, II und III. Maßgeblich ist das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts. Das tatsächliche Bruttoeinkommen kann wegen möglicher Abzüge höher liegen.
| Haushalt | Einkommensstufe I | Einkommensstufe II | Einkommensstufe III |
|---|---|---|---|
| 1-Personen-Haushalt | 17.500 Euro | 22.900 Euro | 28.300 Euro |
| 2-Personen-Haushalt | 27.500 Euro | 35.350 Euro | 43.200 Euro |
| Zuschlag für jede weitere Person | 5.000 Euro | 7.850 Euro | 10.700 Euro |
| Zusätzlicher Zuschlag für jedes Kind | 1.300 Euro | 2.250 Euro | 3.200 Euro |
Die Einkommensstufe I hat bei der Benennung für besonders günstige geförderte Wohnungen regelmäßig die höchste Bedeutung. Haushalte der Stufen II und III können ebenfalls für geförderte Wohnungen in Betracht kommen, müssen sich aber je nach Wohnung und Verfahren oft direkt bei Vermietern oder Wohnungsunternehmen bewerben.
Wie wird das Einkommen bewertet?
Die Behörde betrachtet das Gesamteinkommen des Haushalts. Dabei werden Einkünfte aller Personen berücksichtigt, die in die Wohnung einziehen möchten. Dazu zählen unter anderem Lohn, Gehalt, Rente, Unterhalt, Elterngeld, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, geringfügige Beschäftigung sowie Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen.
Bei der Berechnung können bestimmte Beträge vom Einkommen abgezogen werden. Deshalb ist nicht automatisch das Bruttoeinkommen mit der Einkommensgrenze gleichzusetzen. Die Stadt Regensburg weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bewilligungsstelle im Einzelfall berät. Wer unsicher ist, sollte den Antrag nicht vorschnell ausschließen, sondern die Prüfung durch die zuständige Stelle abwarten.
Benennungsverfahren in Regensburg
Regensburg führt ein Benennungsverfahren durch. Wohnungssuchende der Einkommensstufe I werden für freie oder frei werdende Wohnungen des 1. Förderwegs und für Wohnungen mit einkommensorientierter Förderung der Einkommensstufe I vorgemerkt und erhalten einen Vormerkbescheid.
Dazu wird die soziale Dringlichkeit festgestellt. Beim Freiwerden einer Wohnung werden dem Vermieter in der Regel mehrere Wohnungssuchende nach Dringlichkeit der Bewerbung vorgeschlagen. Der Vermieter entscheidet anschließend, an welchen Bewerber die Wohnung vermietet wird.
Der Vormerkbescheid betrifft in Regensburg vor allem die Einkommensstufe I und gilt nach den Angaben der Stadt ausschließlich für Regensburg. Wer im Landkreis Regensburg wohnt und sich für eine Wohnung im Stadtgebiet Regensburg interessiert, sollte vorab klären, welche Stelle für den Antrag oder die Vormerkung zuständig ist.
Benötigte Unterlagen
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Stadt Regensburg nennt für die Antragstellung insbesondere Unterlagen zu Einkommen und Haushaltszugehörigkeit. Das Landratsamt Regensburg nennt zusätzlich einzelne Nachweise, die je nach persönlicher Lage vorzulegen sind.
| Bereich | Mögliche Unterlagen |
|---|---|
| Identität und Aufenthalt | Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Bürgern Aufenthaltstitel |
| Haushalt | Angaben zu allen Personen, die in die Wohnung einziehen sollen |
| Nichtselbstständige Tätigkeit | Letzte 12 Verdienstabrechnungen oder Arbeitsvertrag und Abrechnungen seit Arbeitsbeginn, aktueller Einkommensteuerbescheid |
| Rente und Sozialleistungen | Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Elterngeldbescheid oder weitere Leistungsnachweise |
| Selbstständige Tätigkeit | Einkommensteuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung, Nachweis über Altersvorsorge und Krankenversicherung |
| Weitere Einkünfte | Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge |
| Besondere Lebenslagen | Mutterpass, Schwerbehindertenausweis, Nachweis der sozialen Dringlichkeit, zum Beispiel Kündigungsschreiben oder Räumungsklage |
Die Liste ersetzt keine Einzelfallprüfung. Die zuständige Stelle kann weitere Nachweise verlangen, wenn diese für die Berechnung des Haushaltseinkommens oder für die Prüfung der Dringlichkeit nötig sind.
Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins
Der Wohnberechtigungsschein ist in Bayern befristet. Das Landratsamt Regensburg nennt für den Wohnberechtigungsschein eine Gültigkeit von einem Jahr. Wird innerhalb dieser Zeit keine geförderte Wohnung gefunden, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden.
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich ein Wohnungssuchender im Grundsatz in ganz Bayern um eine passende geförderte Mietwohnung bewerben. Der Bescheid enthält Angaben zum Haushalt und zur angemessenen Wohnungsgröße.
Gezielter Wohnberechtigungsschein
Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt. Er ist daher vor allem dann relevant, wenn eine konkrete geförderte Wohnung bereits in Aussicht steht.
Vormerkbescheid und Benennung
In Regensburg ist für bestimmte Wohnungen nicht allein der allgemeine Wohnberechtigungsschein entscheidend. Bei der Einkommensstufe I wird häufig mit Vormerkung und Benennung gearbeitet. Die zuständige Stelle schlägt dem Vermieter dann geeignete Wohnungssuchende vor. Die endgültige Vermietungsentscheidung trifft der Vermieter.
Wohnungsgrößen mit Wohnberechtigungsschein
Die angemessene Wohnungsgröße ergibt sich aus dem Wohnberechtigungsschein und aus der jeweiligen Förderentscheidung. Die bayerischen Wohnraumförderungsbestimmungen geben für geförderte Wohnungen folgende Orientierungswerte vor. Im Einzelfall kann die Behörde besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse berücksichtigen.
| Wohnungstyp | Haushaltsgröße | Angemessene Wohnfläche |
|---|---|---|
| Ein-Zimmer-Wohnung | 1 Person | bis 40 m² |
| Zwei-Zimmer-Wohnung | 1 Person | bis 50 m² |
| Zwei-Zimmer-Wohnung | 2 Personen | bis 55 m² |
| Drei-Zimmer-Wohnung | 2 Personen | bis 65 m² |
| Drei-Zimmer-Wohnung | 3 oder 4 Personen | bis 75 m² |
| Vier-Zimmer-Wohnung | 4 Personen | bis 90 m² |
| Weitere Haushaltsangehörige | ab 5 Personen | bis zu 15 m² zusätzlich je weiterer Person |
| Rollstuhlgerechte Wohnung | bei entsprechendem Bedarf | bis zu 15 m² zusätzlich möglich |
Eine geringfügige Überschreitung der im Wohnberechtigungsschein angegebenen Wohnungsgröße kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Das sollte vor Abschluss eines Mietvertrags mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Kosten des Wohnberechtigungsscheins
Die Gebühren unterscheiden sich danach, ob der Antrag bei der Stadt Regensburg oder beim Landratsamt Regensburg gestellt wird. Außerdem können je nach Verfahren unterschiedliche Gebühren anfallen.
| Stelle oder Verfahren | Gebühr |
|---|---|
| Stadt Regensburg, Einkommensstufe I | 7,50 Euro |
| Stadt Regensburg, Einkommensstufe II | 10,00 Euro |
| Stadt Regensburg, Einkommensstufe III | 15,00 Euro |
| Landratsamt Regensburg | 11,00 Euro für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins |
| Bayern allgemein: Benennung für eine bestimmte Wohnung | 12,50 bis 25,00 Euro |
| Bayern allgemein: Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins | 7,50 bis 20,00 Euro, bei bestimmten Abweichungen 15,00 bis 45,00 Euro |
Die Stadt Regensburg weist darauf hin, dass die Zahlung derzeit ausschließlich per Banküberweisung möglich ist. Beim Landratsamt Regensburg ist nach den offiziellen Angaben eine Zahlung in bar bei der Kreiskasse oder per Überweisung möglich.
Sonderfälle und praktische Hinweise
Umzug innerhalb Bayerns
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt grundsätzlich in Bayern. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf kann jedoch zusätzlich das Benennungsverfahren greifen. Wer aus dem Landkreis in die Stadt Regensburg ziehen möchte, sollte deshalb frühzeitig klären, ob eine Vormerkung oder Benennung nötig ist.
Änderung von Einkommen oder Haushaltsgröße
Ändert sich das Einkommen oder die Haushaltsgröße, kann das für einen neuen Antrag oder für eine Zusatzförderung wichtig werden. Die Stadt Regensburg weist darauf hin, dass Änderungen während der Bewilligungsdauer der Zusatzförderung in der Regel unerheblich sind. Die Beendigung des Mietverhältnisses muss aber mitgeteilt werden, weil dann die Zusatzförderung endet.
Ablehnung des Antrags
Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden, Unterlagen fehlen oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In besonderen Härtefällen kann die zuständige Stelle nach bayerischem Recht unter bestimmten Voraussetzungen von Einkommensgrenze oder Wohnungsgröße abweichen.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Regensburg
Gilt der Wohnberechtigungsschein Regensburg nur in Regensburg?
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt grundsätzlich in Bayern. Der Vormerkbescheid der Stadt Regensburg gilt dagegen nach Angaben der Stadt ausschließlich für Regensburg. Für bestimmte Wohnungen kann zudem eine Benennung durch die zuständige Stelle erforderlich sein.
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?
Der Wohnberechtigungsschein ist befristet. Das Landratsamt Regensburg nennt eine Gültigkeit von einem Jahr. Wird in dieser Zeit keine passende geförderte Wohnung gefunden, muss regelmäßig ein neuer Antrag gestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnberechtigungsschein und Wohngeld?
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung. Wohngeld ist dagegen ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Beides sind unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen.
Kann ich mit Einkommensstufe II oder III eine geförderte Wohnung bekommen?
Ja, auch Haushalte der Einkommensstufen II und III können für bestimmte geförderte Wohnungen in Betracht kommen. Welche Einkommensstufe erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Wohnung und der Förderentscheidung ab.
Hilft die Behörde bei der Wohnungssuche?
Die Stadt Regensburg arbeitet bei bestimmten Wohnungen mit Vormerkung und Benennung. Das Landratsamt Regensburg weist darauf hin, dass es bei der Suche nach Wohnungen ohne Belegungsrecht grundsätzlich nicht behilflich sein kann. Wohnungssuchende sollten sich deshalb zusätzlich selbst bei Vermietern, Genossenschaften und Wohnungsunternehmen bewerben.
Kontakt
Für den Wohnberechtigungsschein ist entscheidend, ob Sie im Stadtgebiet Regensburg oder im Landkreis Regensburg wohnen. Die folgenden Angaben beruhen auf den offiziellen Kontaktseiten der Stadt und des Landkreises.
| Zuständigkeit | Kontakt |
|---|---|
| Stadt Regensburg | Stadt Regensburg, Amt für Stadtentwicklung, Team Öffentlich geförderte Mietwohnungen, D.-Martin-Luther-Straße 1, 93047 Regensburg; Telefon: 0941 507-96633; Fax: 0941 507-2662; E-Mail: wohnungswesen@regensburg.de; persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung; telefonische Erreichbarkeit Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr und Donnerstag 14 bis 17 Uhr; offizielle Informationsseite der Stadt Regensburg |
| Landkreis Regensburg | Landratsamt Regensburg, Sachgebiet L 42 – Soziale Angelegenheiten – Sozialer Wohnungsbau, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg; Telefon: 0941 4009-0; E-Mail: sozialer.wohnungsbau@lra-regensburg.de; allgemeine E-Mail: poststelle@landratsamt-regensburg.de; offizielle Informationsseite des Landratsamts Regensburg |
Rechtliche Grundlagen
Der Wohnberechtigungsschein Regensburg richtet sich nach dem bayerischen Wohnungsrecht. Wichtig sind insbesondere das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz, das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts sowie die Wohnraumförderungsbestimmungen.
Nach Art. 14 BayWoFG darf geförderter Mietwohnraum grundsätzlich nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, dessen Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein oder aus einer Benennung durch die zuständige Stelle ergibt. Die Einkommensgrenzen und die angemessene Wohnungsgröße werden im Einzelfall geprüft.
