Neumünster lässt seinen Wohnungsmarkt aktuell neu untersuchen: Im Juni 2025 wurden nach Angaben der Stadt fast 10.000 Haushalte zu Wohnsituation und Wohnwünschen befragt. Das zeigt, dass bezahlbarer Wohnraum auch in der viertgrößten Stadt Schleswig-Holsteins ein wichtiges Thema bleibt. Wer in Neumünster eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchte, benötigt in der Regel einen Wohnberechtigungsschein.
Der Wohnberechtigungsschein Neumünster ist der Nachweis, dass ein Haushalt die Voraussetzungen für eine Sozialwohnung erfüllt. Entscheidend sind vor allem Einkommen, Haushaltsgröße, Aufenthaltsstatus und die angemessene Wohnungsgröße. Der Antrag wird bei der Stadt Neumünster gestellt; zuständig ist das Bürgerbüro.
Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein Neumünster
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn der Haushalt die gesetzlichen Voraussetzungen der sozialen Wohnraumförderung erfüllt. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Außerdem muss die Wohnung, die später bezogen werden soll, zur Haushaltsgröße passen.
Zum Haushalt zählen die Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Dazu können Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder weitere Angehörige gehören. Ausländische Antragsteller müssen zusätzlich ihren Aufenthaltsstatus nachweisen. Die Stadt prüft den Einzelfall anhand der eingereichten Unterlagen.
Begünstigt werden vor allem Haushalte, die sich am freien Wohnungsmarkt nicht angemessen mit bezahlbarem Wohnraum versorgen können. Dazu gehören unter anderem Familien mit Kindern, Alleinerziehende, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Studenten, Auszubildende sowie Personen in sozialen Notlagen.
Formular Wohnberechtigungsschein Neumünster anfordern
Den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Neumünster können Sie mit unserem Formular ganz einfach und schnell anfordern. 
Einkommensgrenzen
Für den Wohnberechtigungsschein in Neumünster gelten die Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein. Die IB.SH weist für den Miet- und Genossenschaftswohnungsbau neue Grenzen ab dem 6. Januar 2026 aus. Maßgeblich ist nicht einfach das Bruttogehalt, sondern das nach den Vorschriften berechnete Jahreseinkommen des gesamten Haushalts.
| Haushalt | Basis-Einkommensgrenze | Grenze bei +20 % | Grenze bei +40 % |
|---|---|---|---|
| 1-Personen-Haushalt | 23.000 Euro | 27.600 Euro | 32.200 Euro |
| 2 Personen, 2 Erwachsene | 32.000 Euro | 38.400 Euro | 44.800 Euro |
| 2 Personen, 1 Erwachsener mit 1 Kind | 32.800 Euro | 39.360 Euro | 45.920 Euro |
| 3 Personen, 2 Erwachsene mit 1 Kind | 37.700 Euro | 45.240 Euro | 52.780 Euro |
| 3 Personen, 1 Erwachsener mit 2 Kindern | 38.600 Euro | 46.320 Euro | 54.040 Euro |
| 4 Personen, 2 Erwachsene mit 2 Kindern | 45.500 Euro | 54.600 Euro | 63.700 Euro |
| 5 Personen, 2 Erwachsene mit 3 Kindern | 53.200 Euro | 63.840 Euro | 74.480 Euro |
Die Basis-Einkommensgrenze betrifft den 1. Förderweg. Für Wohnungen im 2. oder 3. Förderweg kann je nach Förderzusage eine Überschreitung um bis zu 20 Prozent oder 40 Prozent zulässig sein. Ob das im konkreten Fall gilt, hängt von der jeweiligen geförderten Wohnung ab.
Wie wird das Einkommen bewertet?
Die Einkommensgrenzen gelten für den gesamten Haushalt. Bei der Berechnung werden Einkommen, Freibeträge und Abzüge nach den Vorschriften der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigt. Die IB.SH weist darauf hin, dass das Bruttoeinkommen unter anderem um Werbungskostenpauschalen und pauschale Abzüge für Steuer, Krankenversicherung und Rentenversicherung bereinigt wird.
In der Praxis sollten Antragsteller deshalb nicht nur auf das monatliche Bruttogehalt schauen. Maßgeblich ist die Berechnung der Behörde. Wer unsicher ist, sollte die Einkommensnachweise vollständig einreichen und die Prüfung durch das Bürgerbüro abwarten.
Benötigte Unterlagen
Für den Antrag werden Unterlagen benötigt, mit denen Identität, Aufenthaltsstatus, Einkommen und Haushaltszusammensetzung geprüft werden können. Die Stadt oder die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.
| Unterlage | Hinweis |
|---|---|
| Personalausweis oder Reisepass | Zur Identitätsprüfung des Antragstellers |
| Nachweis des Aufenthaltsstatus | Erforderlich für ausländische Antragsteller |
| Aktuelle Einkommensnachweise | Für den Antragsteller und alle Haushaltsangehörigen mit Einkommen |
| Geburtsurkunden der Kinder | Wenn Kinder zum Haushalt gehören |
| Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad-Nachweis | Falls ein besonderer Wohnbedarf geltend gemacht wird |
| Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung | Bei Schwangerschaft |
| Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung | Falls zutreffend, insbesondere bei Studenten oder Schülern außerhalb der allgemeinen Schulpflicht |
Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins
Der Wohnberechtigungsschein gilt in Schleswig-Holstein nach den Angaben der offiziellen Leistungsbeschreibung grundsätzlich ein Jahr. Bei einem Umzug in eine andere geförderte Wohnung muss unabhängig von der restlichen Laufzeit ein neuer Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden.
In Schleswig-Holstein gibt es den allgemeinen Wohnberechtigungsschein für geförderten Mietwohnraum. Er weist aus, dass ein Haushalt grundsätzlich zum Bezug einer passenden geförderten Wohnung berechtigt ist. Je nach Förderart kann die konkrete Wohnung zusätzlich an bestimmte Einkommensgrenzen, Haushaltsgrößen oder Belegungsrechte gebunden sein.
Ein gültiger Leistungsbescheid für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII sowie ein Wohngeldbescheid können nach § 8 SHWoFG in bestimmten Fällen als Wohnberechtigungsschein gelten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Haushaltsgröße und die angemessene Wohnungsgröße passen. Im Zweifel sollte das vor Abschluss eines Mietvertrags mit dem Bürgerbüro oder dem Vermieter geklärt werden.
Wohnungsgrößen mit Wohnberechtigungsschein
Die zulässige Wohnungsgröße richtet sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder. Die offizielle Leistungsbeschreibung für Schleswig-Holstein nennt folgende Wohnflächengrenzen:
| Haushalt | Angemessene Wohnfläche | Alternative nach Räumen |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 50 m² | keine feste Raumzahl genannt |
| 2 Personen | bis 60 m² | oder 2 Wohnräume |
| 3 Personen | bis 75 m² | oder 3 Wohnräume |
| 4 Personen | bis 90 m² | oder 4 Wohnräume |
| 5 Personen | bis 105 m² | oder 5 Wohnräume |
| jede weitere Person | zusätzlich 10 m² | oder 1 weiterer Wohnraum |
Bei besonderem Bedarf kann im Einzelfall eine größere Wohnfläche in Betracht kommen. Das betrifft zum Beispiel schwere Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft oder besondere familiäre Situationen. Dafür müssen die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
Sozialer Wohnungsbau und geförderter Wohnraum in Neumünster
Neumünster gehört zu den Städten in Schleswig-Holstein, in denen bezahlbarer Wohnraum weiterhin stark nachgefragt wird. Obwohl das Mietniveau im Vergleich zu Kiel oder Hamburg niedriger ist, übersteigt die Nachfrage nach öffentlich geförderten Wohnungen das verfügbare Angebot deutlich. Wer einen Wohnberechtigungsschein (WBS) besitzt, sollte sich deshalb frühzeitig bei mehreren Wohnungsunternehmen registrieren und regelmäßig nach freien Wohnungen suchen.
Wie viele Sozialwohnungen gibt es?
Öffentlich geförderte Wohnungen befinden sich in nahezu allen Stadtteilen Neumünsters. Besonders viele Bestände liegen in Faldera, Brachenfeld-Ruthenberg, Einfeld, Gadeland, Tungendorf sowie im Bereich Stadtmitte. Die Wohnungen reichen von Ein- und Zwei-Zimmer-Wohnungen für Singles und Senioren bis hin zu familiengerechten Drei- und Vier-Zimmer-Wohnungen.
Neue Sozialwohnungen entstehen ebenfalls kontinuierlich. An der Rendsburger Straße wurden beispielsweise 36 öffentlich geförderte Wohnungen errichtet, die seit 2024 schrittweise vermietet werden. Dank der öffentlichen Förderung liegen die Mieten deutlich unter dem Niveau frei finanzierter Neubauten.
Auch die kommunale Wohnungsbaugesellschaft investiert weiter in den Bestand. In der Lötzener Straße in der Böcklersiedlung entstehen derzeit 33 neue Wohnungen, die das Angebot an modernem und teilweise gefördertem Wohnraum erweitern sollen.
Darüber hinaus plant die Stadt auf dem Gelände der ehemaligen Scholtz-Kaserne ein neues Wohnquartier mit rund 380 Wohnungen in Mehrfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern. Ein Teil der Wohnungen soll ebenfalls im bezahlbaren beziehungsweise geförderten Segment entstehen und das Wohnungsangebot langfristig entlasten.
Bei welchen Unternehmen finden Sie Sozialwohnungen?
Wer mit einem Wohnberechtigungsschein eine Wohnung sucht, sollte sich nicht nur auf ein Wohnungsunternehmen verlassen. Gute Chancen bestehen, wenn Sie sich parallel bei mehreren Vermietern registrieren und deren Wohnungsangebote regelmäßig verfolgen.
Zu den wichtigsten Anbietern gehören:
- WOBAU Neumünster – Die städtische Wohnungsbaugesellschaft verwaltet mehrere tausend Wohnungen im gesamten Stadtgebiet und errichtet regelmäßig Neubauten. Freie Wohnungen werden auf der eigenen Internetseite veröffentlicht.
- Baugenossenschaft Holstein eG – Eine der größten Wohnungsgenossenschaften Neumünsters mit umfangreichen Wohnungsbeständen unter anderem in Faldera und der Böcklersiedlung. Neben Modernisierungen entstehen regelmäßig neue Wohnungen. So wurden in der Böcklersiedlung zuletzt 30 barrierearme Wohnungen mit Aufzug und Wohnflächen von etwa 50 bis 55 Quadratmetern fertiggestellt.
- Kock-Siedlung KG – Vermietet Wohnungen in verschiedenen Stadtteilen Neumünsters und veröffentlicht freie Wohnungen laufend auf der eigenen Website.
- NEUE LÜBECKER Norddeutsche Baugenossenschaft eG – Besitzt ebenfalls Wohnungsbestände in Neumünster und vergibt Wohnungen an Mitglieder sowie Wohnungssuchende entsprechend der jeweiligen Vergaberichtlinien.
- Weitere öffentlich geförderte Wohnungen werden über private Eigentümer und Wohnungsunternehmen angeboten, die mit Fördermitteln des Landes Schleswig-Holstein gebaut wurden. Eine Übersicht der Vermieter stellt die Stadt Neumünster bereit.
Wo finden Sie freie WBS-Wohnungen?
Mit einem Wohnberechtigungsschein können Sie sich direkt bei den Wohnungsunternehmen bewerben. Zusätzlich lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf Immobilienportale wie ImmobilienScout24, auf denen WBS-Wohnungen ausdrücklich gekennzeichnet werden. Dort werden immer wieder öffentlich geförderte Wohnungen in Stadtteilen wie Faldera, Einfeld, Brachenfeld-Ruthenberg oder der Innenstadt angeboten. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass das Angebot häufig sehr begrenzt ist und viele Wohnungen innerhalb kurzer Zeit vergeben werden.
Kosten des Wohnberechtigungsscheins
Auf der aktuellen Leistungsseite der Stadt Neumünster ist kein konkreter Gebührenbetrag für den Wohnberechtigungsschein ausgewiesen. Antragsteller sollten deshalb vor Antragstellung prüfen, ob im Einzelfall Gebühren anfallen oder ob die Ausstellung kostenfrei erfolgt. Die offizielle Leistungsbeschreibung weist keine Vorkasse aus.
Sonderfälle beim Wohnberechtigungsschein
Umzug mit bestehendem WBS
Bei einem Umzug in eine andere geförderte Wohnung ist in Schleswig-Holstein grundsätzlich ein neuer Wohnberechtigungsschein erforderlich. Das gilt auch dann, wenn der bisherige Schein noch nicht abgelaufen ist.
Einkommen knapp über der Grenze
Bei bestimmten geförderten Wohnungen kann eine Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 20 Prozent oder 40 Prozent zulässig sein. Entscheidend ist die Förderart der konkreten Wohnung. Der Vermieter oder die zuständige Stelle kann dazu Auskunft geben.
Größere Wohnung bei besonderem Bedarf
Eine größere Wohnung kann in besonderen Lebenslagen möglich sein. Das gilt zum Beispiel bei Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft oder anderen nachgewiesenen Gründen. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle im Einzelfall.
Ablehnung des Antrags
Wird der Antrag abgelehnt, liegt das meistens an zu hohem Einkommen, fehlenden Unterlagen oder einer nicht passenden Haushaltskonstellation. Ändern sich Einkommen oder Haushaltsgröße später, kann ein neuer Antrag sinnvoll sein.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Neumünster
Wo beantrage ich den Wohnberechtigungsschein in Neumünster?
Zuständig ist das Bürgerbüro der Stadt Neumünster. Die offizielle Leistungsseite der Stadt enthält die wichtigsten Angaben zur Antragstellung und zu den zuständigen Kontaktdaten.
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?
Der Wohnberechtigungsschein ist in Schleswig-Holstein grundsätzlich ein Jahr gültig. Bei einem Umzug in eine andere geförderte Wohnung muss ein neuer WBS beantragt werden.
Gilt der Wohnberechtigungsschein nur in Neumünster?
Ein in Schleswig-Holstein ausgestellter Wohnberechtigungsschein kann grundsätzlich für geförderten Wohnraum in Schleswig-Holstein relevant sein. Entscheidend sind aber die konkrete Wohnung, die Förderbedingungen und die Anerkennung durch den Vermieter beziehungsweise die zuständige Stelle.
Wo kann ich den Wohnberechtigungsschein für Neumünster beantragen?
Offizielle Informationen zum Wohnberechtigungsschein, zur zuständigen Stelle und zur Antragstellung stellt die Stadt Neumünster auf ihrer Serviceseite bereit. Dort wird das Bürgerbüro als zuständige Stelle genannt. Die Stadt verweist außerdem auf ihre Formularseite, auf der Anträge und Merkblätter unter dem Bereich Bürgerbüro abrufbar sind. Die offizielle Serviceseite der Stadt Neumünster zum Wohnberechtigungsschein finden Sie hier: Stadt Neumünster.
Bekomme ich mit einem WBS automatisch eine Sozialwohnung?
Nein. Der WBS ist nur die Berechtigung zur Anmietung einer passenden geförderten Wohnung. Die Wohnungssuche, Bewerbung und Auswahl durch den Vermieter bleiben weiterhin erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen WBS und Wohngeld?
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung. Der Wohnberechtigungsschein ist dagegen ein Nachweis, dass ein Haushalt eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen darf.
Kontakt & Öffnungszeiten
Für den Wohnberechtigungsschein in Neumünster ist nach der offiziellen Leistungsseite das Bürgerbüro der Stadt Neumünster zuständig.
| Angabe | Daten |
|---|---|
| Zuständige Stelle | Stadt Neumünster – Bürgerbüro |
| Anschrift | Kuhberg 18, 24534 Neumünster |
| Telefon | 04321 942-2600 |
| Telefax | 04321 942-2488 |
| buergerbuero@neumuenster.de | |
| Öffnungszeiten Bürgerbüro | Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr; Mittwoch geschlossen; Donnerstag zusätzlich 14:30 bis 17:30 Uhr |
| Offizielle Seite | Stadt Neumünster |
Rechtliche Grundlagen
Für den Wohnberechtigungsschein in Neumünster sind vor allem das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz, die Landesverordnung zur Durchführung des SHWoFG, die Wohnraumförderungsrichtlinien Schleswig-Holstein sowie das bundesrechtliche Wohnraumförderungsgesetz maßgeblich. Die konkrete Prüfung erfolgt durch die zuständige Stelle der Stadt.
