Marburg braucht nach Angaben der Stadt bis 2035 rund 3.500 zusätzliche Wohnungen; besonders groß ist der Bedarf bei preiswertem Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen. Der Wohnberechtigungsschein Marburg ist deshalb für viele Wohnungssuchende ein wichtiger Nachweis, um sich auf eine geförderte Mietwohnung bewerben zu können.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer Sozialwohnung. Er ersetzt aber keine Wohnungssuche und begründet keinen Anspruch darauf, dass die Stadt sofort eine passende Wohnung vermittelt. In Marburg ist der Fachdienst Wohnungswesen zuständig. Die Einkommensgrenzen richten sich nach dem hessischen Wohnraumförderrecht und wurden zum 1. Januar 2026 angepasst.
Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein Marburg
Einen Wohnberechtigungsschein können Haushalte erhalten, deren anrechenbares Jahreseinkommen die geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet. Maßgeblich sind die Zahl der Haushaltsmitglieder, das Einkommen aller Personen im Haushalt und mögliche Frei- oder Abzugsbeträge.
Nach den offiziellen Hinweisen für Hessen kommen grundsätzlich folgende Personen in Betracht:
- deutsche Staatsangehörige und EU-Staatsangehörige,
- Personen mit anderer Staatsangehörigkeit, wenn sie in der Regel eine mindestens ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- volljährige Antragsteller oder Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
- Haushalte, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder hier begründen wollen,
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unter der maßgeblichen Grenze liegt.
Besondere Wohnbedarfe können im Wohnberechtigungsschein vermerkt werden. Die Stadt Marburg nennt dazu unter anderem Studenten, Senioren ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung und kinderreiche Haushalte mit mindestens drei Kindern. Entscheidend ist immer die Prüfung im Einzelfall.
Formular für Wohnberechtigungsschein Marburg anfordern
Den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Marburg können Sie mit unserem Formular einfach und schnell anfordern. 
Einkommensgrenzen
Für Marburg gelten die hessischen Einkommensgrenzen. Nach Angaben der Stadt Marburg und des Verwaltungsportals Hessen liegen sie seit dem 1. Januar 2026 bei folgenden Jahreswerten:
| Haushalt | Einkommensgrenze pro Jahr | Hinweis |
|---|---|---|
| 1 Person | 20.146 Euro | Grundbetrag für einen Einpersonenhaushalt |
| 2 Personen | 30.565 Euro | Grundbetrag für einen Zweipersonenhaushalt |
| jede weitere Person | zusätzlich 6.948 Euro | für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
| jedes Kind | zusätzlich 924 Euro | zusätzlicher Kinderzuschlag nach § 5 Abs. 2 HWoFG |
Beispiel: Ein Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kind hätte rechnerisch eine Grenze von 30.565 Euro zuzüglich 6.948 Euro für die dritte Person und zusätzlich 924 Euro für das Kind. Daraus ergibt sich eine Einkommensgrenze von 38.437 Euro jährlich. Die genaue Berechnung nimmt die Behörde vor.
Wie wird das Einkommen bewertet?
Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder aus dem vergangenen Kalenderjahr zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden nur Personen, die tatsächlich zum Haushalt gehören und die Wohnung gemeinsam bewohnen wollen.
Vom Einkommen können je nach Lebenslage Abzüge oder Freibeträge möglich sein. Die Stadt Marburg nennt als Beispiele eine anerkannte Schwerbehinderung oder einen anerkannten Pflegegrad. Auch die Art des Einkommens ist wichtig, etwa Arbeitslohn, Rente, BAföG, Leistungen des Jobcenters oder andere regelmäßige Einnahmen. Deshalb sollte der Antrag vollständig gestellt werden. Fehlen Nachweise, kann sich die Bearbeitung verzögern.
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße und persönlicher Situation ab. Nach den offiziellen Hinweisen werden typischerweise folgende Nachweise benötigt:
| Unterlage | Wann sie wichtig ist |
|---|---|
| Personalausweis oder Reisepass | zur Identifikation des Antragstellers |
| Aufenthaltserlaubnis | bei Antragstellern ohne deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit |
| Einkommenserklärung | für jedes Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen |
| Lohnabrechnungen, Lohnsteuerjahresbescheinigung oder Steuerbescheid | zum Nachweis von Arbeitslohn oder selbstständigem Einkommen |
| Rentenbescheid, BAföG-Bescheid oder Leistungsbescheid des Jobcenters | bei Rente, Ausbildungsförderung oder Sozialleistungen |
| Nachweise zu Schwerbehinderung, Pflegegrad oder besonderem Wohnbedarf | wenn ein besonderer Bedarf berücksichtigt werden soll |
| Nachweise zu Kindern oder weiteren Haushaltsmitgliedern | wenn mehrere Personen in die Wohnung einziehen sollen |
Die Liste ist nicht abschließend. Die Stadt kann weitere Nachweise anfordern, wenn sie für die Prüfung erforderlich sind.
Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins
Der Wohnberechtigungsschein gilt in Hessen grundsätzlich zwölf Monate. Sofern keine wesentlichen Einkommensänderungen zu erwarten sind, kann er für bis zu zwei Jahre erteilt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, zur Einhaltung der Einkommensgrenzen, zur Wohnfläche und zur Zahl der Wohnräume. Manche Sozialwohnungen sind bestimmten Personengruppen vorbehalten. Das kann zum Beispiel bei Seniorenwohnungen, Wohnungen für Studenten, barrierearmen Wohnungen oder Wohnungen für kinderreiche Haushalte der Fall sein.
In Hessen ist ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein grundsätzlich landesweit nutzbar. Wer aus einem anderen Bundesland nach Marburg ziehen möchte, sollte den Antrag in der Regel bei der Gemeinde stellen, in der die geförderte Wohnung bezogen werden soll.
Wohnungsgröße mit Wohnberechtigungsschein
Die zulässige Wohnungsgröße wird im Wohnberechtigungsschein selbst eingetragen. Die Stadt Marburg weist darauf hin, dass die Wohnung, die bezogen werden soll, die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten darf. Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich.
| Angabe im WBS | Bedeutung für die Wohnungssuche |
|---|---|
| berechtigte Personen | nur diese Personen sind für den Bezug der Sozialwohnung berücksichtigt |
| Wohnfläche | die Wohnung darf die eingetragene Fläche grundsätzlich nicht überschreiten |
| Zahl der Wohnräume | die Wohnung muss zur Haushaltsgröße passen |
| besonderer Personenkreis | relevant etwa bei Seniorenwohnungen, Studentenwohnungen oder besonderem Wohnbedarf |
Beim Abschluss des Mietvertrags muss der Wohnberechtigungsschein dem Vermieter übergeben werden. Wer beim Bezug wohnberechtigt ist, bleibt während des Mietverhältnisses grundsätzlich nutzungsberechtigt. Bei deutlich steigendem Einkommen kann jedoch eine Fehlbelegungsabgabe in Betracht kommen.
Sozialer Wohnungsbau und geförderter Wohnraum in Marburg
Der Wohnungsmarkt in Marburg gilt seit Jahren als angespannt. Als Universitätsstadt mit einer stetig wachsenden Zahl an Studierenden, Beschäftigten und Familien übersteigt die Nachfrage nach bezahlbaren Mietwohnungen das verfügbare Angebot deutlich. Besonders Haushalte mit geringem Einkommen sowie Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) müssen häufig mit längeren Wartezeiten rechnen. Nach der aktuellen Sozialberichterstattung der Stadt standen zum 1. Januar 2026 insgesamt 2.457 Sozialwohnungen zur Verfügung. Gleichzeitig suchten Ende 2025 bereits 1.543 Haushalte eine öffentlich geförderte Wohnung – ein deutlicher Anstieg gegenüber den Vorjahren.
Wie schwierig ist die Wohnungssuche mit einem Wohnberechtigungsschein?
Ein Wohnberechtigungsschein verbessert zwar die Chancen auf eine geförderte Wohnung, garantiert jedoch keine sofortige Vermittlung. Die Stadt Marburg führt Wartelisten für Sozialwohnungen und weist ausdrücklich darauf hin, dass die hohe Nachfrage zu längeren Wartezeiten führt. Nach Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins werden berechtigte Haushalte an die kooperierenden Wohnungsunternehmen gemeldet und können bei frei werdenden Wohnungen berücksichtigt werden.
Gerade Familien mit Kindern, Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung sind auf öffentlich geförderten Wohnraum angewiesen. Die Sozialberichterstattung zeigt, dass unter den wohnungssuchenden Haushalten besonders viele Transferleistungsempfänger, ältere Menschen und Menschen mit Schwerbehinderung vertreten sind.
Welche Unternehmen vermieten Sozialwohnungen in Marburg?
Wer eine Sozialwohnung sucht, sollte sich nicht nur auf die Vermittlung durch die Stadt verlassen, sondern sich zusätzlich direkt bei den großen Wohnungsunternehmen registrieren. Die Stadt Marburg empfiehlt insbesondere folgende Vermieter:
- Gemeinnützige Wohnungsbau GmbH Marburg-Lahn (GeWoBau) – größter kommunaler Wohnungsanbieter der Stadt mit zahlreichen öffentlich geförderten Wohnungen und enger Zusammenarbeit mit der Stadt.
- GWH Wohnungsgesellschaft Hessen – vermietet ebenfalls öffentlich geförderte Wohnungen in Marburg.
- Wohnstadt GmbH Hessen – bietet geförderte Mietwohnungen an verschiedenen Standorten in Marburg an.
- Marburger Spar- und Bauverein eG – Wohnungsgenossenschaft mit preisgünstigem Wohnraum für ihre Mitglieder.
- Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft Marburg-Cappel eG – genossenschaftlicher Anbieter von bezahlbaren Wohnungen.
Nach Angaben der Stadt werden berechtigte Wohnungssuchende nach Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei den Wohnungsunternehmen GeWoBau, GWH und Wohnstadt für frei werdende Wohnungen vorgeschlagen. Zusätzlich empfiehlt die Stadt, regelmäßig die Online-Wohnungsangebote dieser Unternehmen zu prüfen und sich dort als wohnungssuchend registrieren zu lassen.
Wo befinden sich viele geförderte Wohnungen?
Ein großer Teil der öffentlich geförderten Wohnungen befindet sich in den größeren Wohnquartieren der Stadt. Besonders häufig sind Sozialwohnungen in den Stadtteilen Richtsberg, Cappel, Wehrda, Ockershausen sowie in innenstadtnahen Wohnanlagen der GeWoBau und anderer Wohnungsunternehmen zu finden. Dort bestehen größere Wohnungsbestände mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen für Singles, Paare und Familien.
Tipps für Wohnungssuchende
Wer in Marburg eine Sozialwohnung sucht, sollte möglichst früh einen Wohnberechtigungsschein beantragen und sich gleichzeitig bei mehreren Wohnungsunternehmen registrieren. Da frei werdende Wohnungen häufig kurzfristig vergeben werden, empfiehlt es sich, die Wohnungsportale der GeWoBau, GWH, Wohnstadt und des Marburger Spar- und Bauvereins regelmäßig zu kontrollieren. Außerdem unterstützt der Fachdienst Wohnungswesen der Stadt Marburg bei der Vermittlung öffentlich geförderter Wohnungen und führt Wartelisten für berechtigte Haushalte.
Kosten des Wohnberechtigungsscheins
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist in Hessen kostenfrei. Das gilt auch für den Wohnberechtigungsschein Marburg. Kosten können nur mittelbar entstehen, wenn für die Zusammenstellung der Unterlagen Kopien oder zusätzliche Nachweise benötigt werden.
Sonderfälle: Umzug, Einkommensänderung und neuer Antrag
Wer bereits einen gültigen hessischen Wohnberechtigungsschein besitzt, kann ihn grundsätzlich innerhalb Hessens verwenden. Entscheidend bleibt aber, ob die konkrete Wohnung zur eingetragenen Haushaltsgröße, Wohnfläche und Zweckbindung passt.
Ändert sich das Einkommen vor der Antragstellung deutlich, sollte dies im Antrag angegeben werden. Auch Änderungen bei der Haushaltsgröße, etwa durch Geburt eines Kindes, Trennung oder Zusammenzug, können für die Prüfung wichtig sein. Wird ein Antrag abgelehnt, kann gegen den Bescheid grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Die Frist steht im jeweiligen Bescheid.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Marburg
Gilt der Wohnberechtigungsschein Marburg nur in Marburg?
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt in Hessen grundsätzlich landesweit. Für bestimmte Wohnungen oder besondere Förderbindungen kann es zusätzliche Vorgaben geben. Maßgeblich ist immer die konkrete Wohnung.
Wie lange ist der WBS in Marburg gültig?
Der Wohnberechtigungsschein wird in Marburg grundsätzlich für zwölf Monate erteilt. Wenn keine wesentlichen Einkommensänderungen zu erwarten sind, kann er auch für bis zu zwei Jahre erteilt werden.
Wo kann ich den Wohnberechtigungsschein für Marburg beantragen?
Offiziell beantragt wird der Wohnberechtigungsschein Marburg beim Fachdienst 55 Wohnungswesen der Universitätsstadt Marburg. Die Stadt erklärt auf ihrer Serviceseite, dass der Antrag schriftlich oder per E-Mail gestellt werden kann. Informationen zum Verfahren, zu Unterlagen und zur zuständigen Stelle sind auf der offiziellen Seite Stadt Marburg abrufbar.
Der Antrag sollte erst abgeschickt werden, wenn die wichtigsten Nachweise vollständig vorliegen. Nach Eingang bestätigt die Stadt Marburg den Eingang per E-Mail. Die abschließende Prüfung ist erst möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnberechtigungsschein und Wohngeld?
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zur Anmietung einer geförderten Wohnung. Wohngeld ist dagegen ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen getrennt geprüft werden.
Kann der Antrag abgelehnt werden?
Ja. Eine Ablehnung ist möglich, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, Unterlagen fehlen, der Aufenthalt nicht ausreichend gesichert ist oder andere Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bekomme ich mit WBS automatisch eine Sozialwohnung?
Nein. Der Wohnberechtigungsschein ist nur die Voraussetzung für den Bezug einer geförderten Wohnung. Die Wohnungssuche und Bewerbung bei Vermietern bleiben weiterhin erforderlich.
Kontakt & Öffnungszeiten
| Angabe | Kontakt |
|---|---|
| Zuständige Stelle | Universitätsstadt Marburg, Fachdienst 55 Wohnungswesen |
| Anschrift | Pilgrimstein 35 A, 35037 Marburg |
| Etage | 3. OG |
| Telefon | 06421 201-5555 |
| Fax | 06421 201-1576 |
| E-Mail für WBS-Anfragen | wohnberechtigung@marburg-stadt.de |
| Telefonische Erreichbarkeit | Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Offizielle Serviceseite | Stadt Marburg |
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für den Wohnberechtigungsschein in Marburg ergeben sich vor allem aus dem hessischen Wohnraumförderrecht und dem Wohnungsbindungsrecht. Wichtig sind insbesondere das Hessische Wohnraumfördergesetz, das Hessische Wohnungsbindungsgesetz und ergänzend das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes.
Für die Einkommensgrenzen ist § 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes maßgeblich. Die Berechnung des Einkommens richtet sich nach den §§ 6 und 7 HWoFG. Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist in § 17 HWoFG geregelt.
