
Der Wohnberechtigungsschein Bonn ist für Haushalte relevant, die in Bonn eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten. Der WBS bestätigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für geförderten Wohnraum in Nordrhein-Westfalen erfüllt sind. Maßgeblich sind vor allem das anrechenbare Haushaltseinkommen, die Zahl der Haushaltsangehörigen, der dauerhafte Aufenthalt in Deutschland und die angemessene Wohnungsgröße.
Die bisherige Fassung der Seite enthielt veraltete Einkommenswerte und Hinweise auf Formularbereitstellung per E-Mail oder Download. Diese Angaben wurden entfernt. Die folgenden Informationen orientieren sich an den aktuell veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, am WFNG NRW sowie am Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen. Quellenstand: 11.05.2026.
Wohnberechtigungsschein Bonn: Wofür der WBS benötigt wird
Mit einem Wohnberechtigungsschein können wohnungssuchende Personen nachweisen, dass sie zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung berechtigt sind. Solche Wohnungen sind in der Regel günstiger als frei finanzierter Wohnraum, weil sie mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden und deshalb Miet- und Belegungsbindungen unterliegen.
Ein Wohnberechtigungsschein begründet jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Er ist vielmehr die Voraussetzung dafür, sich auf passende geförderte Wohnungen bewerben zu können. In Bonn ist dies besonders wichtig, weil bezahlbarer Wohnraum stark nachgefragt ist und geförderte Wohnungen nur an berechtigte Haushalte vergeben werden dürfen.
Wohnberechtigungsschein Bonn anfordern

- Einkommenserklärung zum WBS, Erforderliche Nachweise und Unterlagen, Verdienstbescheinigung zum Antrag
Aktuelle Einkommensgrenzen für den WBS in Bonn
Für Bonn gelten die Einkommensgrenzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Grundlage ist das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), insbesondere die Regelungen zu Einkommensgrenzen, Haushalt und Einkommensermittlung. Die aktuellen Werte werden durch das Land NRW bekanntgegeben und gelten für die Prüfung der Wohnberechtigung.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die 100-%-Einkommensgrenzen und beispielhafte mögliche Brutto-Jahreseinkommen. Die Bruttowerte sind Orientierungswerte, weil die tatsächliche Berechnung vom Einzelfall abhängt. Quelle: MHKBD NRW und Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen, Werte geprüft am 11.05.2026.
| Haushalt | Einkommensgrenze 100 % pro Jahr | Mögliches Brutto-Jahreseinkommen als Beispiel |
|---|---|---|
| Alleinstehende Person | 23.540 € | 38.011 € |
| 2 Personen | 28.350 € | 51.777 € |
| Alleinerziehend mit 1 Kind | 29.210 € | 53.121 € |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 35.740 € | 57.074 € |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 43.130 € | 68.621 € |
| 5 Personen, davon 3 Kinder | 50.520 € | 80.168 € |
Für größere Haushalte erhöht sich die Einkommensgrenze in Nordrhein-Westfalen um 6.530 € für jede weitere zum Haushalt rechnende Person. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich die Grenze zusätzlich um 860 €. Entscheidend ist nicht das reine Bruttoeinkommen, sondern das anrechenbare Einkommen nach den Vorgaben des WFNG NRW und des Einkommenserlasses Wohnen NRW.
Wie das Einkommen beim Wohnberechtigungsschein bewertet wird
Bei der Prüfung werden grundsätzlich die Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen berücksichtigt. Zum Haushalt gehören Personen, die gemeinsam wohnen oder dem Haushalt absehbar angehören werden. Auch ein erwartetes Kind kann berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen.
Vom Einkommen können je nach Situation bestimmte Beträge abgezogen werden. Dazu zählen zum Beispiel Pauschalabzüge, anrechnungsfreie Beträge, Kinderbetreuungskosten oder besondere Freibeträge bei Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Unterhaltsverpflichtungen. Deshalb kann das rechnerisch zulässige Bruttoeinkommen im Einzelfall höher oder niedriger ausfallen als ein pauschaler Vergleich vermuten lässt.
Wer in Bonn einen Wohnberechtigungsschein erhalten kann
Ein Wohnberechtigungsschein Bonn kommt für Personen und Haushalte in Betracht, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und in der Lage sind, auf längere Dauer einen eigenen Wohnsitz als Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu begründen. Zusätzlich muss die maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten werden.
In der Praxis betrifft der WBS häufig Alleinstehende, Familien, Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung, Auszubildende, Studierende mit eigener Haushaltsführung sowie Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Auch Erwerbstätige können einen Anspruch haben, wenn das anrechenbare Haushaltseinkommen innerhalb der geltenden Grenzen liegt.
Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt es darauf an, ob der Aufenthalt rechtlich gesichert und nicht nur vorübergehend ist. Die konkrete Bewertung erfolgt immer anhand der persönlichen Verhältnisse und der vorgelegten Nachweise.
Wohnungsgröße, Gültigkeit und geförderter Wohnraum in Bonn
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben dazu, welche Wohnungsgröße für den Haushalt angemessen ist. Maßgeblich sind die Zahl der Haushaltsmitglieder sowie besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse. Als Orientierung gelten in Nordrhein-Westfalen häufig folgende Wohnungsgrößen:
| Haushaltsgröße | Übliche angemessene Wohnfläche |
|---|---|
| 1 Person | bis etwa 50 m² |
| 2 Personen | bis etwa 65 m² |
| 3 Personen | bis etwa 80 m² |
| 4 Personen | bis etwa 95 m² |
| jede weitere Person | in der Regel zusätzlich etwa 15 m² |
Der WBS wird in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für ein Jahr erteilt. Wird innerhalb dieser Zeit keine passende Wohnung gefunden, muss die Berechtigung erneut geprüft werden. Bei einer konkreten Wohnung ist außerdem wichtig, welche Förderbindung für diese Wohnung gilt. Manche geförderten Wohnungen sind nur für bestimmte Einkommensgruppen oder Haushaltsgrößen vorgesehen.
Für die Prüfung der Wohnberechtigung sind vor allem Angaben zum Haushalt, zur Identität, zum Aufenthaltsstatus und zum Einkommen relevant. Je nach persönlicher Situation können unter anderem Einkommensnachweise, Rentenbescheide, Leistungsbescheide, Nachweise über Unterhalt, Nachweise über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit, ein Mutterpass oder Nachweise über künftige Einkommensänderungen eine Rolle spielen.
Wichtig ist, dass die Einkommensprüfung nicht nur auf eine einzelne Monatsabrechnung abstellt. Nach dem Einkommenserlass Wohnen NRW können vergangene Einkünfte, aktuelle Änderungen und absehbare dauerhafte Veränderungen berücksichtigt werden. Dadurch soll die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Haushalts möglichst realistisch abgebildet werden.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Bonn
Gilt der Wohnberechtigungsschein Bonn nur in Bonn?
Ein in Nordrhein-Westfalen ausgestellter Wohnberechtigungsschein bezieht sich auf die landesrechtlichen Vorgaben in NRW. Für eine konkrete geförderte Wohnung kommt es zusätzlich darauf an, welche Bindungen und Vergaberegeln für diese Wohnung gelten.
Hier können Sie den Wohnberechtigungsschein bei der Stadt Bonn anfordern.
Wie lange ist ein Wohnberechtigungsschein gültig?
Nach dem WFNG NRW wird der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich für die Dauer eines Jahres erteilt. Danach ist eine erneute Prüfung erforderlich, wenn weiterhin ein WBS benötigt wird.
Reicht ein WBS aus, um eine Sozialwohnung sicher zu bekommen?
Nein. Der WBS bestätigt die Berechtigung, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen. Er ersetzt aber nicht die Wohnungssuche und garantiert keine bestimmte Wohnung.
Zählt jedes Einkommen vollständig mit?
Nicht immer. Maßgeblich ist das anrechenbare Einkommen nach WFNG NRW und Einkommenserlass Wohnen NRW. Je nach Fall können Pauschalen, Freibeträge oder besondere Abzüge berücksichtigt werden.
Was ist bei mehreren Personen im Haushalt entscheidend?
Bei mehreren Haushaltsangehörigen wird das Einkommen grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Gleichzeitig steigt die maßgebliche Einkommensgrenze mit jeder weiteren Person und zusätzlich für Kinder.
Kontakt
Adresse: Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Email: wbs@bonn.de
Telefon: 0228 – 77 29 47
Fax: 0228 – 77 29 41
Öffnungszeiten
Mo + Do 8:0-18:00 Uhr
Die, Mi + Fr 8:00-13:00 Uhr
zusätzliche Telefonsprechzeiten Die + Mi 13:00-16:00 Uhr
Weiterführende Informationen
- MHKBD NRW: Wohnberechtigungsschein und aktuelle Einkommensgrenzen
- WFNG NRW: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
- Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen
- Ministerialblatt NRW 2026 Nr. 82: Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen
- Ratgeber: Sozialwohnung erhalten und Wohnberechtigungsschein verstehen
