
Lüdenscheid ist ein Mittelzentrum im Märkischen Kreis. Entscheidend für Wohnungssuchende ist aber nicht die allgemeine Lage der Stadt, sondern die Frage, ob Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnbedarf zu den Vorgaben für geförderten Wohnraum passen. Der Wohnberechtigungsschein bestätigt diese Berechtigung. Er ersetzt keine Wohnungssuche und garantiert keinen Mietvertrag, verbessert aber den Zugang zu Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung.
Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein Lüdenscheid
Einen Wohnberechtigungsschein können Personen beantragen, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und in der Lage sind, hier auf längere Dauer ihren Wohnsitz zu begründen. Entscheidend ist außerdem, dass das anrechenbare Einkommen des gesamten Haushalts die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Zum Haushalt zählen alle Personen, die gemeinsam in die Wohnung einziehen sollen. Auch Personen, die dem Haushalt in absehbarer Zeit angehören werden, können berücksichtigt werden. Das betrifft zum Beispiel ein erwartetes Kind, wenn ein geeigneter Nachweis vorliegt. Bei Personen ohne deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit prüft die Behörde zusätzlich den Aufenthaltsstatus.
Besondere Lebenslagen können bei der Prüfung eine Rolle spielen. Dazu gehören zum Beispiel Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft, gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen oder ein besonderer Wohnbedarf. Die Stadt Lüdenscheid entscheidet im Einzelfall anhand der eingereichten Nachweise.
Formular Wohnberechtigungsschein Lüdenscheid anfordern
Um den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Lüdenscheid zu erhalten, müssen Sie nur das folgende Download-Formular ausfüllen. 
Aktuelle Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein Lüdenscheid
Für Lüdenscheid gelten die Einkommensgrenzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Werte beziehen sich auf das anrechenbare Jahreseinkommen, nicht einfach auf das ausgezahlte Nettogehalt. Stand der folgenden NRW-Werte ist der Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027.
| Haushalt | Einkommensgruppe A / 100 % | Einkommensgruppe B / 140 % |
|---|---|---|
| 1 Person | 23.540 Euro | 32.956 Euro |
| 2 Personen ohne Kind | 28.350 Euro | 39.690 Euro |
| 2 Personen, davon 1 Kind | 29.210 Euro | 40.894 Euro |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 35.740 Euro | 50.036 Euro |
| 3 Personen, davon 2 Kinder | 36.600 Euro | 51.240 Euro |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 43.130 Euro | 60.382 Euro |
| 5 Personen, davon 3 Kinder | 50.520 Euro | 70.728 Euro |
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze in der Einkommensgruppe A um 6.530 Euro. Für jedes haushaltsangehörige Kind kommt zusätzlich ein Kinderzuschlag von 860 Euro hinzu. Eine Überschreitung der Grenze bis zu 5 Prozent kann nach den Angaben der Stadt Lüdenscheid in Ausnahmefällen möglich sein.
Wie wird das Einkommen bewertet?
Bei der Prüfung zählt das Einkommen aller Personen, die in die geförderte Wohnung einziehen möchten. Es müssen immer alle Unterlagen für alle Antragsteller einer Wohnung vorgelegt werden. Maßgeblich ist nicht nur das aktuelle Monatsgehalt. Die Behörde prüft die gesamten Einkünfte, die Nachweise des vergangenen und laufenden Jahres sowie absehbare Veränderungen.
Vom Jahres-Bruttoeinkommen können bestimmte Beträge abgezogen werden. Dazu gehören zum Beispiel Werbungskosten, pauschale Abzüge für Steuern, Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie Freibeträge für bestimmte Lebenslagen. Die Stadt Lüdenscheid nennt unter anderem Freibeträge für pflegebedürftige oder schwerbehinderte Menschen, junge Familien und Zweipersonenhaushalte. Die genaue Berechnung nimmt die zuständige Stelle vor.
Benötigte Unterlagen
Die Stadt Lüdenscheid verlangt bei der Beantragung Nachweise für alle Personen, die in die Wohnung einziehen möchten. Für jede Person mit eigenem Einkommen ist eine eigene Einkommenserklärung einzureichen. Je nach Lebenslage können weitere Unterlagen erforderlich sein.
| Unterlage | Wann sie benötigt wird |
|---|---|
| Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel | Für alle Haushaltsangehörigen zur Identitäts- und Aufenthaltsprüfung |
| Einkommenserklärung | Für jede Person im Haushalt mit eigenem Einkommen |
| Gehaltsabrechnungen oder Verdienstbescheinigung | Bei Arbeitnehmern und Auszubildenden |
| Rentenbescheid | Bei Rentnern |
| Bescheide über Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung | Bei Leistungsbezug |
| Letzter Steuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung | Bei Selbständigen |
| Nachweise über Unterhalt, BAföG, Krankengeld oder sonstige Einkünfte | Wenn solche Zahlungen bezogen oder geleistet werden |
| Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsnachweis, Schulbescheinigung | Wenn Freibeträge oder besonderer Wohnbedarf geprüft werden sollen |
Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins
Der Wohnberechtigungsschein gilt in Lüdenscheid für ein Jahr. Er enthält Angaben zur Personenzahl des Haushalts und zur maximal angemessenen Wohnungsgröße. Innerhalb der Gültigkeitsdauer kann er für die Suche nach einer passenden öffentlich geförderten Wohnung genutzt werden.
In der Praxis wird zwischen verschiedenen Bescheinigungen unterschieden. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ist sinnvoll, wenn noch keine konkrete Wohnung feststeht. Ein gezielter Wohnberechtigungsschein bezieht sich auf eine bestimmte Wohnung. Die Stadt Lüdenscheid nennt außerdem den Ausnahmewohnberechtigungsschein.
Für Lüdenscheid ist auch die Unterscheidung zwischen WBS A und WBS B wichtig. Wohnungen des 1. Förderweges setzen nach den Angaben der Stadt den Wohnberechtigungsschein A voraus. Für Wohnungen des 2. Förderweges oder anderer Förderwege kann ein Wohnberechtigungsschein B relevant sein. Ob dieser im Einzelfall passt, hängt von der konkreten Wohnung und der Einkommensprüfung ab.
Wohnungsgrößen mit Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein legt fest, welche Wohnungsgröße für den Haushalt angemessen ist. Maßgeblich sind die Angaben der Stadt Lüdenscheid und die landesrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen.
| Haushaltsgröße | Angemessene Wohnungsgröße |
|---|---|
| 1 Person | bis 50 qm |
| 2 Personen | 2 Wohnräume oder bis 65 qm |
| 3 Personen | 3 Wohnräume oder bis 80 qm |
| Jede weitere Person | zusätzlich 15 qm oder ein weiterer Raum |
Bei besonderem Wohnbedarf können Abweichungen möglich sein. Das kann etwa bei Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder einer Schwangerschaft relevant werden. Die Entscheidung trifft die Behörde nach Prüfung der Nachweise.
Sozialer Wohnungsbau und geförderter Wohnraum in Lüdenscheid
Lüdenscheid gehört zum Märkischen Kreis, der im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen die Förderung des sozialen Wohnungsbaus koordiniert. Gefördert werden insbesondere Neubauten und Modernisierungen von Mietwohnungen für Familien, Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen. Ziel ist es, dauerhaft bezahlbaren Wohnraum mit langfristigen Mietpreis- und Belegungsbindungen zu schaffen. Die Förderprogramme der NRW.BANK unterstützen Investoren und Wohnungsunternehmen mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungsnachlässen.
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung benötigen Wohnungssuchende grundsätzlich einen gültigen Wohnberechtigungsschein. Die Stadt Lüdenscheid überwacht die Einhaltung der Belegungsbindungen und informiert darüber, dass geförderte Wohnungen grundsätzlich nur an wohnberechtigte Haushalte vermietet werden.
Wie viele Sozialwohnungen gibt es?
Aktuelle, jährlich veröffentlichte Bestandszahlen ausschließlich für Lüdenscheid werden nicht zentral ausgewiesen. Wie in vielen Städten Nordrhein-Westfalens nimmt der Bestand an Sozialwohnungen jedoch seit Jahren durch auslaufende Bindungen ab. Neue Förderprogramme sollen diesen Rückgang ausgleichen, dennoch übersteigt die Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum weiterhin das Angebot.
Für Wohnungssuchende bedeutet das:
- Freie Sozialwohnungen sind häufig nur kurz verfügbar.
- Besonders gefragt sind Zwei- bis Vierzimmerwohnungen für Familien.
- Barrierefreie Wohnungen und seniorengerechte Wohnungen sind ebenfalls stark nachgefragt.
- Eine frühzeitige Registrierung bei mehreren Vermietern erhöht die Chancen deutlich.
Wo finden Sie Sozialwohnungen in Lüdenscheid?
Die meisten öffentlich geförderten Wohnungen werden über große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften vergeben. Es empfiehlt sich, sich gleichzeitig bei mehreren Anbietern vormerken zu lassen.
Zu den wichtigsten Vermietern gehören:
- Mark Wohnungsgesellschaft mbH – eines der größten kommunalen Wohnungsunternehmen im Märkischen Kreis. Die Gesellschaft verwaltet mehrere tausend Wohnungen und bietet regelmäßig preisgünstige Mietwohnungen sowie öffentlich geförderten Wohnraum an.
- Lüdenscheider Wohnstätten AG – bewirtschaftet einen großen Wohnungsbestand in verschiedenen Stadtteilen und vermietet sowohl frei finanzierte als auch öffentlich geförderte Wohnungen.
- Wohnungsgenossenschaft Lüdenscheid eG – bietet genossenschaftliche Mietwohnungen und verfügt ebenfalls über Wohnungen mit Mietpreisbindungen.
- Sahle Wohnen Kundencenter Lüdenscheid – vermietet in mehreren Wohnquartieren preisgünstige Wohnungen und beteiligt sich regelmäßig an öffentlich geförderten Neubauprojekten.
In welchen Stadtteilen gibt es geförderte Wohnungen?
Öffentlich geförderte Wohnungen befinden sich unter anderem in:
- Brügge
- Buckesfeld
- Honsel
- Kalve
- Klüse
- Oeneking
- Staberg
- Wehberg
- Worth
Gerade in größeren Wohnquartieren der kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen befinden sich zahlreiche preisgünstige Mietwohnungen. Welche Wohnungen aktuell mit einem Wohnberechtigungsschein vermietet werden, hängt jedoch von frei werdenden Beständen und Neubauprojekten ab.
Tipps für Wohnungssuchende
Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein besitzen, erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine passende Wohnung deutlich, wenn Sie:
- sich gleichzeitig bei mehreren Wohnungsunternehmen registrieren,
- Suchaufträge auf den Internetseiten der Vermieter anlegen,
- auch angrenzende Städte des Märkischen Kreises wie Werdohl, Plettenberg oder Altena in die Suche einbeziehen,
- vollständige Bewerbungsunterlagen bereithalten und
- Änderungen Ihrer Einkommens- oder Haushaltssituation den Vermietern zeitnah mitteilen.
Da viele Wohnungen direkt über Wartelisten vergeben werden und nicht auf Immobilienportalen erscheinen, lohnt sich eine regelmäßige Kontaktaufnahme mit den Wohnungsunternehmen.
Kosten des Wohnberechtigungsscheins
Die Stadt Lüdenscheid nennt für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins folgende Gebühren:
| Bescheinigung | Gebühr |
|---|---|
| Allgemeiner Wohnberechtigungsschein | 10 Euro |
| Gezielter Wohnberechtigungsschein | 20 Euro |
| Ausnahmewohnberechtigungsschein | 20 Euro |
Sonderregelungen und häufige Sonderfälle
Umzug innerhalb von Nordrhein-Westfalen
Ein Wohnberechtigungsschein aus Nordrhein-Westfalen kann grundsätzlich für geförderten Wohnraum in NRW relevant sein. Entscheidend bleibt aber immer, ob die konkrete Wohnung zur Haushaltsgröße, zur zulässigen Wohnfläche und zur jeweiligen Einkommensgruppe passt.
Einkommensänderung nach Antragstellung
Wenn sich das Einkommen absehbar verändert, sollte dies im Antrag angegeben und belegt werden. Die Behörde kann zukünftige Veränderungen berücksichtigen, wenn sie bereits feststehen und für die Berechnung relevant sind.
WBS trotz knapp überschrittener Einkommensgrenze
Nach den Angaben der Stadt Lüdenscheid kann eine Überschreitung der Einkommensgrenze bis zu 5 Prozent in Ausnahmefällen möglich sein. Außerdem kann bei bestimmten Wohnungen ein WBS B oder eine andere Berechtigung für einen höheren Förderweg infrage kommen. Das sollte direkt mit der Stadt geklärt werden.
Neuer Antrag nach Ablauf
Der Wohnberechtigungsschein gilt ein Jahr. Nach Ablauf muss bei weiterem Bedarf ein neuer Antrag gestellt werden. Die Einkommens- und Haushaltsverhältnisse werden dann erneut geprüft.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Lüdenscheid
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein in Lüdenscheid gültig?
Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr. Danach muss bei weiterem Bedarf ein neuer Antrag gestellt werden.
Gilt der Wohnberechtigungsschein Lüdenscheid nur in Lüdenscheid?
Ein in Nordrhein-Westfalen ausgestellter Wohnberechtigungsschein kann grundsätzlich für geförderten Wohnraum in NRW genutzt werden. Die Wohnung muss aber zur Personenzahl, zur zulässigen Wohnungsgröße und zur jeweiligen Einkommensgruppe passen.
Wo kann ich den Wohnberechtigungsschein für Lüdenscheid offiziell beantragen?
Der Wohnberechtigungsschein wird offiziell bei der Stadt Lüdenscheid beantragt. Zuständig ist die Wohnungsvermittlung und Wohnraumüberwachung im Fachdienst Soziale Leistungen. Informationen zum Antrag, zum Online-Service und zu den benötigten Unterlagen stellt die Stadt auf ihrer offiziellen Serviceseite zum Wohnberechtigungsschein bereit.
Die Antragstellung kann mit einem Antrag auf Vermittlung einer geförderten Wohnung verbunden werden. Hierzu verlangt die Stadt einen ausgefüllten Wohnungsbewerbungsbogen. Unvollständige Anträge können nach den Angaben der Stadt nicht angenommen oder bearbeitet werden. Wer unsicher ist, welche Nachweise im Einzelfall nötig sind, sollte sich vor der Abgabe bei der zuständigen Stelle erkundigen.
Was ist der Unterschied zwischen WBS und Wohngeld?
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohngeld ist dagegen ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und werden getrennt geprüft.
Kann ein Antrag auf Wohnberechtigungsschein abgelehnt werden?
Ja. Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, der Aufenthalt nicht ausreichend geklärt ist oder wichtige Unterlagen fehlen. Unvollständige Anträge können nach Angaben der Stadt Lüdenscheid nicht bearbeitet werden.
Bekomme ich mit dem WBS automatisch eine Sozialwohnung?
Nein. Der WBS ist nur der Nachweis der Wohnberechtigung. Eine bestimmte Wohnung wird damit nicht automatisch zugeteilt. Antragsteller müssen sich weiter bei der Wohnungsvermittlung und bei Vermietern bewerben.
Kontakt & Öffnungszeiten
Zuständig für den Wohnberechtigungsschein in Lüdenscheid ist die Wohnungsvermittlung und Wohnraumüberwachung der Stadt Lüdenscheid im Fachdienst Soziale Leistungen. Die folgenden Angaben beruhen auf der offiziellen Serviceseite der Stadt.
| Bereich | Angabe |
|---|---|
| Zuständige Stelle | Stadt Lüdenscheid, Wohnungsvermittlung und Wohnraumüberwachung / Fachdienst Soziale Leistungen |
| Ansprechperson | Anja Fiege |
| Anschrift | Rathaus, Raum 332, Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid |
| Telefon | 02351 17-1227 |
| Fax | 02351 17-1727 |
| soziale-leistungen@luedenscheid.de | |
| Sprechzeiten | Montag 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr; Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Offizielle Seite | Stadt Lüdenscheid |
Für Termine außerhalb der Sprechzeiten sollten Antragsteller ihre Ansprechperson direkt kontaktieren.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigste rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, kurz WFNG NRW. Dort sind unter anderem Einkommensgrenzen, Einkommensermittlung, Belegungsbindung und Wohnberechtigungsschein geregelt. Ergänzend sind der Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen und die jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen relevant.
Für Antragsteller ist vor allem wichtig: Die Behörde prüft den Haushalt, das anrechenbare Einkommen, die Wohnungsgröße und den konkreten Förderweg. Bei öffentlich geförderten Wohnungen darf der Vermieter den Wohnraum grundsätzlich nur an berechtigte Haushalte überlassen.
