Mit dem Wohnberechtigungsschein kann der Mieter nachweisen, dass er Anspruch auf eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung hat. Umgangssprachlich wird auch häufig § 8 Schein dazu gesagt. Der Wohnberechtigungsschein basiert auf dem Wohnungsbindungsgesetz (§ 5 WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (§ 27 Abs. 3 bis 5 WoFG). Über einen Wohnberechtigungsschein haben alle ordnungsgemäß in Deutschland lebenden Personen Anspruch und Zugang zu einer im Verhältnis zu anderen Wohnungen günstigeren Sozialwohnung.
Die Nachfrage steigt, während viele Regionen immer weniger Sozialwohnungen zur Verfügung stellen können. Dennoch lohnt sich die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines, denn schließlich stellt er eine Alternative zu überhöhten Mietpreisen dar. Verschiedene Personengruppen werden zudem mit erhöhter Dringlichkeit bearbeitet. Dazu gehören Senioren, werdende Mütter oder auch behinderte Menschen. Eine Prüfung des Einzelfalls lohnt sich in jedem Fall. Nicht zuletzt liegt dies auch darin begründet, dass bereits viele Kommunen genau diesen Personengruppen auch bessere Zugangsmöglichkeiten durch Erhöhung der Einkommensgrenze von bis zu 60 % ermöglichen. Damit wird günstiger Wohnraum für viele Wohnungssuchende zugänglich.
Individueller Anspruch
Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben all diejenigen Personen, die einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründen können. Hinzu kommt, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden darf. Diese wird von den einzelnen Bundesländern selbst festgelegt. Rechtlich basiert diese Festlegung auf den §§ 20 bis 24 WoFG. Entsprechend wird das gesamte Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen in die Berechnung mit einbezogen. Darüber hinaus regelt jede Gemeinde oder auch Stadt ein weiteres Detail individuell. So ist zur Berechtigung der Antragsstellung in vielen Fällen eine Mindestaufenthaltsdauer ausschlaggebend.
In einigen Städten muss der Wohnungssuchende bereits mindestens zwei oder sogar mehr Jahre da wohnen, um überhaupt einen Antrag stellen zu dürfen. Eine genaue Prüfung ist unbedingt im Vorhinein notwendig, sonst wird der Antrag auf Grund einer Formalie erst gar nicht bearbeitet. Die Gebühr wird jedoch auf jeden Fall in Rechnung gestellt.
Gültigkeitsdauer und Einzugsgebiet
Der Wohnberechtigungsschein gilt ab dem Tag der Ausstellung für jeweils ein Jahr. Er ist bundesweit gültig, allerdings ist bei Umzug mit die örtliche Anlaufstelle aufzusuchen. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, welche im Einzelfall greifen. Beim Umzug in eine neue Sozialwohnung ist der Wohnberechtigungsschein erneut zu beantragen.
Wo erfolgt die Antragstellung?
Diese sind jedoch eher allgemeiner Natur. Viele Gemeinden haben mittlerweile ein Online System zur Terminvergabe bei Behörden eingerichtet. Gerade für die Beantragung von Wohnberechtigungsscheinen eignet sich dies besonders. Schließlich wird mit Hilfe eines festen Termins die Wartezeit geradezu vermieden. Im Rahmen der persönlichen Beratung vor der Antragsstellung auf einen Wohnberechtigungsschein informiert der Sachbearbeiter über Details des jeweiligen Vorgehens.
Verschiedene Typen des Wohnberechtigungsscheins
Bei der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins werden zwei verschiedene Typen vergeben. Diese richten sich nach der Höhe des berechneten Einkommens aller Personen, die in einem Haushalt leben.
Dazu gehören:
- Ehepartner
- Lebenspartner
- Eltern und deren Kinder
- Geschwister
- Schwiegertochter
- Schwägerin/Schwager
In der Praxis gibt es Sozialwohnungen, welche nur durch Besitz eines bestimmten Typs bezogen werden können. Hinzu kommt, dass die Miete einer Wohnung für den Wohnberechtigungsschein Typ B höher ist, als die des Typ A.
* Wohnberechtigungsschein Typ A: Bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze wird Typ A ausgestellt. Die Wohnungsvergabe erfolgt direkt über die örtliche Behörde.
* Wohnberechtigungsschein Typ B: Dieser Schein wird ausgestellt, wenn das Einkommen in oberen Reihen angelegt ist. In diesem Fall erfolgt die Wohnraumvergabe nicht direkt über das zuständige Amt. Hier gilt ein anderer Weg. Der Interessent nimmt direkt Kontakt zum Vermieter auf. Bei Gefallen der angesehenen Wohnung wird vom Wohnungssuchenden direkt beim Wohnungsamt ein Antrag auf Bezugsgenehmigung gestellt. Diese Beantragung erfolgt auf Grundlage eines konkreten Angebots, nach Kontaktaufnahme zum Vermieter.
In Einzelfällen ist es auch bei Besitz dieses Typus möglich, eine Wohnung des Typ A zu beziehen.
Es gibt verschiedene regionale Regelungen, die mit Hilfe von Ausgleichszahlungen seitens der Mieter den Bezug von günstigeren Wohnungen ermöglichen. Eine individuelle Beratung ist für diesen Fall auf jeden Fall empfehlenswert. Es wird zu diesem Zweck eine Freistellung auf Belegungsbindung beantragt. Dies gilt auch für Wohnungssuchende, welche auf Grund ihrer Einkommenssituation kein Anrecht auf einen Wohnungsschein haben. Auf Grundlage des §30 WoFG können sie durch den Vermieter einen Freistellungsantrag beim zuständigen Amt stellen.
Verschiedene Dringlichkeitsstufen
Auf jedem Wohnberechtigungsschein wird zudem die persönliche Dringlichkeitsstufe vermerkt. Beispielsweise trifft Stufe 1-6 zu, wenn auf Grund von drohend Obdachlosigkeit, Krankheit oder anderem ein sehr kurzfristiger Bedarf besteht. Diese Stufe wird seitens der örtlich zuständigen Behörde vergeben. Schließlich wird der meist gering verfügbare Sozialwohnraum auf Grund sozialer Dringlichkeit vergeben. Viele Wohnungsvermittlungen erfolgen nur aktiv seitens der städtischen Behörde, wenn eine akute Dringlichkeitsstufe vorliegt.
Benötigte Unterlagen
Der Wohnberechtigungsschein wird auf die Gesamtzahl der im Haushalt lebenden Personen ausgestellt. Ebenso wird die genaue Wohnungsgröße, auf die Anspruch besteht auf dem Schein vermerkt. Aus diesem Grund werden bei der Antragstellung folgende Unterlagen benötigt:
- Einkommenserklärung der letzten 12 Monate jeder im Haushalt lebenden Person, inklusive individueller Nachweise (Schulnachweis, Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Pflegebedürftigkeit, gültige Aufenthaltserlaubnis)
- letzter Steuerbescheid
- Nachweise über Rentenbezüge (mit Hilfe des Kontoauszuges)
- steuerfreie Einkünfte (Bescheid über Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, u.a.)
- Nachweis über Bezug von Unterhaltsleistungen (der letzten 3 Monate)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung, Forst- und Landwirtschafte jeweils ohne Sparerfreibetrag)
- Während des Erziehungsurlaubs ist der Nachweis vom Arbeitgeber einzureichen.
- Empfänger von Sozialleistungen: letzte Bescheinigung über Auszahlung, offizielle Bescheinigung über den gesamten Bezugszeitraum
- Studenten + Schüler (ab 16 Jahre): Immatrikulationsnachweis oder Schulbescheinigung, Angaben über Unterhalt durch Eltern, beziehungsweise Verdienstnachweis
- Selbständige: letzter Steuerbescheid, BWA des Steuerberaters über das letzte und laufende Steuerjahr
Weitere Dokumente sind notwendig, um ergänzende Freibeträge bei der Einkommensberechnung abzusetzen:
- Mutterpass, beziehungsweise ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung (wenn Geburtstermin in den nächsten 6 Monaten liegt)
- Nachweis über in Zukunft anstehender Unterhaltszahlungen
- Nachweis über Sorgerecht (wenn im Haushalt minderjährige Kinder leben und die Eltern geschieden oder getrennt sind)
- Schwerbehindertenauswies
- Heiratsurkunde (allgemein gilt: keiner der Ehepartner ist über 40 Jahre und bis 5 Jahre verheiratet)
Nicht zum Einkommen zählen:
- Kindergeld
- Wohngeld
- Leistungen aus Kranken- und Pflegeversicherung
- Arbeitnehmer-Sparzulage (wenn steuerfrei)
Dies sind allgemein gültige Angaben, welche in jedem Bundesland der Bundesrepublik ähnlich gehandhabt werden. Kleinere Abweichungen sind den detaillierten Formblättern der zuständigen Behörde zu entnehmen. Außerdem lohnt sich die persönliche Kontaktaufnahme auf jeden Fall, denn in einzelnen Bundesländern gibt es für bestimmte Personengruppen Ausnahmen. Zum Beispiel können Senioren die Einkommensgrenze teils um 5% übersteigen und bekommen dennoch einen Wohnberechtigungsschein.
Allgemeine Zahlen definieren die Einkommensgrenzen wie folgt:
- jährliches Einkommen vom Antragsteller = 12.000 Euro
- ein Angehöriger = 18.000 Euro
- zwei Angehörige = 22.100 Euro
- jeder weitere Angehörige zuzüglich 4.100 Euro
- je Kind zusätzlich 500 Euro
Bitte auf jeden Fall länderspezifische Abweichungen beachten.
Kosten der Antragstellung
Die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines ist in vielen Gemeinden ein kostenloser Vorgang. Vor allem in den westlichen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschlands werden jedoch Bearbeitungsgebühren erhoben. Diese variieren zwischen 5,00EUR und 40,00EUR. Oft fallen diese Kosten auch an, wenn die schlussendliche Entscheidung gegen einen Wohnberechtigungsschein spricht. Diese Gebühren können direkt im Amt oder auch teilweise nach Eingang des Abschlussbescheids via Rechnung beglichen werden. Die Beratung vor der Antragstellung ist jedoch in keinem Fall kostenpflichtig.
Die Bearbeitungsgebühren werden jedoch nicht willkürlich festgelegt. Bei Antragsstellung spielt das aktuelle Einkommen des Wohnungssuchenden die Basis zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr.
Wer kann einen Wohnberechtigungsschein beantragen?
Bestimmte Personengruppen erfüllen in vielen Fällen die Bedingungen für eine Antragstellung.
Dazu gehören:
- Alleinerziehende
- Studenten (teils auch bei BAföG Bezug möglich)
- Auszubildende
- Behinderte
- Rentner
- Senioren
- Ausländer (bei dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung und mit festem Wohnsitz in Deutschland)
- bei Harzt IV Bezug
Auch hier gilt jedoch wieder die unbedingte Notwendigkeit der Einzelfallprüfung. In einigen Fällen greifen darüber hinaus günstige Ausnahmeregelungen.
Größe der Wohnungen
Je nach Einkommen wird entsprechend ein bestimmter Typ des Wohnberechtigungsscheins ausgestellt. Außerdem wird auf Grundlage der im Haushalt lebenden Personen die Größe des zu mietenden Wohnraumes festgelegt.
Dieser ist in Deutschland wie folgt definiert:
- 1 Person: bis 45 m²
- 2 Personen: bis 60 m²
- 3 Personen: bis 75 m²
- 4 Personen: bis 90 m²
- jede weitere Person: zuzüglich 15 m²
Klare Vorteile des Wohnberechtigungsscheines
Beim Bau, als auch Ausbau von Sozialwohnungen werden Eigentümer von Wohnraum von öffentlichen Fördermitteln unterstützt. Dafür stehen die Wohnräume einer breiten Einwohnerzahl zur Verfügung. Für die Mieter entstehen dabei zwei hervorragende Vorteile. Zum einen sind die Vermieter an ziemlich eng gesteckte Miethöhen gebunden. Damit ist die Wahl der Miethöhe nicht beliebig und steht im Verhältnis zum regionalen Einkommensdurchschnitt. Des Weiteren ist der Mieter von Sozialwohnungen insofern sicher, als dass diese vor enormen Mietanstiegen geschützt sind. Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein kann jeder Erwachsene ab 18 Jahren stellen, wenn oben genannte Voraussetzungen gegeben sind.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnberechtigungsscheinhttp://www.neues-deutschland.de/artikel/167725.wohnungsbaufoerderung-wer-hat-anspruch-auf-einen-wohnberechtigungsschein.htmlhttp://www.meinestadt.de/deutschland/immobilien/wohnberechtigungsschein/groesse-wohnraum-wbshttp://news.immobilo.de/2013/03/18/der-wohnberechtigungsscheinhttp://www.kstw.de/index.php?option=com_content&view=article&id=316&Itemid=17#Sozialwohnunghttp://www.gbw-gruppe.de/miete/angebote-mietobjekte/oeffentlich-gefoerderte-wohnungen/sozialwohnungen.html