Wohnberechtigungsschein und WBS-Rechner

Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen

Rathaus Villingen-Schwenningen

Der Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen ist deshalb vor allem für Haushalte wichtig, die in der Doppelstadt eine günstige Sozialmietwohnung suchen. Villingen-Schwenningen liegt am Rande des Schwarzwaldes im Südwesten Baden-Württembergs und ist die einwohnerstärkste Stadt des Schwarzwald-Baar-Kreises. Die Stadt ist Industriestandort, Hochschulstandort und Wohnort für viele Pendler, Studenten und Familien.

Villingen-Schwenningen zählt nach Angaben der Stadt 89.535 Einwohner und 44.076 Haushalte; zugleich weist der qualifizierte Mietspiegel 2024 die ortsübliche Vergleichsmiete für frei finanzierte Wohnungen aus. Für geförderte und gebundene Sozialmietwohnungen gelten andere Regeln: Sie dürfen nur an Haushalte vergeben werden, die einen passenden Wohnberechtigungsschein vorlegen können.

Der Wohnberechtigungsschein bestätigt nicht, dass automatisch eine Wohnung zugeteilt wird. Er ist aber die Voraussetzung, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu dürfen. Der Vermieter einer solchen Wohnung darf den Mietvertrag nur abschließen, wenn ein gültiger und zur Wohnung passender Wohnberechtigungsschein vorliegt.

Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen

Anspruchsberechtigt ist ein Haushalt, wenn er wohnungssuchend ist und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Entscheidend ist nicht nur das Einkommen des Antragstellers, sondern das Einkommen aller Personen, die in die Wohnung einziehen sollen.

Zum Haushalt zählen in der Regel Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Pflegekinder und weitere nahe Angehörige, wenn sie gemeinsam wohnen und eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilden. Auch Personen, die innerhalb der nächsten sechs Monate in den Haushalt aufgenommen werden sollen, können berücksichtigt werden, zum Beispiel nach der Geburt eines Kindes.

Ausländer können einen Wohnberechtigungsschein erhalten, wenn sie sich nach den landesrechtlichen Vorgaben voraussichtlich länger als ein Jahr in Baden-Württemberg aufhalten dürfen. Die Stadt prüft den Aufenthaltsstatus im Einzelfall.

  • Der Haushalt muss wohnungssuchend sein.
  • Das anrechenbare Jahreseinkommen darf die geltende Einkommensgrenze nicht überschreiten.
  • Die spätere Sozialmietwohnung muss zur Haushaltsgröße passen.
  • Der Antrag muss bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.
  • Besondere Wohnbedarfe, etwa wegen Schwerbehinderung, Pflegebedarf, Schwangerschaft oder Alleinerziehung, sollten im Antrag angegeben und nachgewiesen werden.

Formular Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen anfordern

Wohnberechtigungsschein Villingen-SchwenningenHier finden Sie den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen, den Sie einfach per E-Mail anfordern können. Der Downloadlink kommt sofort per Mail. Das Formular können Sie nach dem Download online bearbeiten oder in ausgedruckter Form ausfüllen.








Einkommensgrenzen

Für Villingen-Schwenningen gelten die Einkommensgrenzen des Landes Baden-Württemberg. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Grenzen für die Mietwohnraumförderung nach dem Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022. Grundlage ist die vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen veröffentlichte Anpassung der Bezugsgröße auf 71.000 Euro; Stand der Anlage: 01.12.2025.

Haushaltsgröße Einkommensgrenze pro Jahr Hinweis
1 Person 60.350 Euro Mietwohnraumförderung
2 Personen 60.350 Euro Mietwohnraumförderung
3 Personen 69.350 Euro Zuschlag ab der 3. Person
4 Personen 78.350 Euro Zuschlag ab der 3. Person
5 Personen 87.350 Euro Zuschlag ab der 3. Person
6 Personen 96.350 Euro Zuschlag ab der 3. Person

Bei größeren Haushalten erhöht sich die Grenze nach der Landestabelle weiter. Für Haushalte mit schwerbehinderten Personen können besondere Berechnungen gelten. Deshalb sollte die Einkommensprüfung immer durch die Wohngeldbehörde der Stadt Villingen-Schwenningen erfolgen.

Wie wird das Einkommen bewertet?

Das Jahreseinkommen wird für jede Person im Haushalt gesondert berechnet und anschließend zusammengerechnet. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen, das ab dem Monat der Antragstellung und in den folgenden elf Monaten zu erwarten ist. Wenn diese Prognose nicht möglich ist, kann die Behörde auf die letzten zwölf Monate abstellen.

Zum Einkommen zählen unter anderem:

  • Bruttojahresverdienst aus nicht selbständiger Arbeit abzüglich steuerlich anerkannter Werbungskosten,
  • Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft,
  • Überschüsse aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen,
  • Renten und Pensionen abzüglich steuerlich anerkannter Werbungskosten,
  • bestimmte steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag abziehen. Unterhalt wird unterschiedlich behandelt: Beim Unterhaltsempfänger zählt er als Einkommen. Beim Unterhaltspflichtigen können Kindesunterhalt bis zu 3.000 Euro jährlich je Kind sowie Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6.000 Euro jährlich berücksichtigt werden.

Wohnberechtigungsschein beantragen: Ablauf und zuständige Stelle

Der Wohnberechtigungsschein wird bei der zuständigen Gemeinde beantragt. Wer bereits in Villingen-Schwenningen wohnt, wendet sich an die Stadt Villingen-Schwenningen. Wer noch nicht in Baden-Württemberg wohnt, den Wohnberechtigungsschein aber für eine Wohnung in Villingen-Schwenningen benötigt, kann sich an die Gemeinde wenden, in der er künftig wohnen möchte.

Die Stadt Villingen-Schwenningen führt den Wohnberechtigungsschein als Dienstleistung im Bürgerservice. Dort finden Antragsteller die offiziellen Informationen zum Verfahren. Das Land Baden-Württemberg stellt den Kommunen seit Mai 2026 außerdem einen digitalen Antrag über Service-BW bereit; ob die vollständige Online-Antragstellung im Einzelfall verfügbar ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Serviceangebot der Kommune.

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen für den Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Die Stadt nennt insbesondere den Personalausweis und Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten.

Unterlage Wann sie wichtig ist
Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsprüfung des Antragstellers
Aufenthaltstitel bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Gehaltsabrechnungen bei Arbeitnehmern, einschließlich Sonderzahlungen
Einkommensteuerbescheid oder Einkommensteuererklärung wenn die Behörde das Jahreseinkommen prüfen muss
Einnahmen-Überschussrechnung bei selbständiger Tätigkeit
Nachweise zu Unterhalt, Renten oder Sozialleistungen wenn solche Einnahmen oder Abzüge berücksichtigt werden sollen
Nachweise zu Schwerbehinderung, Pflegebedarf, Schwangerschaft oder besonderem Wohnbedarf wenn ein zusätzlicher Wohnbedarf geltend gemacht wird

Die Wohngeldbehörde kann weitere Nachweise verlangen. Das gilt besonders bei schwankendem Einkommen, Selbständigkeit, Unterhaltszahlungen, besonderem Wohnbedarf oder wenn bereits eine konkrete geförderte Wohnung feststeht.

Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins

Ein in Baden-Württemberg ausgestellter Wohnberechtigungsschein ist landesweit verwendbar. Er gilt also nicht nur in Villingen-Schwenningen, sondern grundsätzlich in allen Gemeinden Baden-Württembergs. Die Wohnung muss aber zur Haushaltsgröße, zur zulässigen Wohnfläche und zur jeweiligen Belegungsbindung passen.

Der Wohnberechtigungsschein ist höchstens ein Jahr gültig. Wird erst danach eine Sozialmietwohnung gefunden, muss vor dem Einzug ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Auch bei einem Umzug in eine neue Sozialmietwohnung ist ein neuer Antrag erforderlich.

In Baden-Württemberg kann je nach Fall ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden. Wenn bereits eine bestimmte geförderte Wohnung feststeht, prüft die Behörde zusätzlich, ob genau diese Wohnung nach Größe, Raumzahl und Bindung zum Haushalt passt. Besondere Wohnbedarfe können im Wohnberechtigungsschein berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden.

Wohnungsgrößen mit Wohnberechtigungsschein

Die passende Wohnungsgröße richtet sich in Baden-Württemberg nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen und nach dem Förderjahr der Sozialmietwohnung. Für Wohnungen der Förderjahrgänge ab 2009 nennt das Land folgende Richtwerte:

Haushalt Wohnfläche Wohnräume
1 Person bis 45 m² bis 2 Wohnräume
2 Personen bis 60 m² bis 3 Wohnräume
3 Personen bis 75 m² bis 4 Wohnräume
4 Personen bis 90 m² bis 5 Wohnräume
5 Personen bis 105 m² bis 6 Wohnräume
jede weitere Person plus 15 m² plus 1 Wohnraum

Die angegebenen Wohnungsgrößen dürfen nach den Landesinformationen unabhängig vom Förderjahrgang um bis zu 5 m² überschritten werden. Für besondere Personengruppen und bestimmte Fallgruppen kann sich die angemessene Wohnungsgröße erhöhen, etwa bei Schwerbehinderung, betreutem Seniorenwohnen, barrierefreien Sozialmietwohnungen, der Aufnahme von Pflegepersonen oder in Härtefällen.

Kosten des Wohnberechtigungsscheins

Die Stadt Villingen-Schwenningen nennt auf ihrer Serviceseite keine feste Pauschale, sondern verweist bei den Kosten auf die kommunale Verwaltungsgebührensatzung. Antragsteller sollten deshalb vor der Antragstellung bei der Wohngeldbehörde nachfragen, ob und in welcher Höhe eine Gebühr anfällt.

Sozialer Wohnungsbau in Villingen-Schwenningen

Der Markt für öffentlich geförderte Wohnungen in Villingen-Schwenningen ist deutlich kleiner als in den Großstädten Baden-Württembergs. Entsprechend ist das Angebot begrenzt und freie Sozialwohnungen sind oft nur kurzfristig verfügbar. Für Menschen mit Wohnberechtigungsschein (WBS) lohnt es sich daher, sich gleichzeitig bei mehreren Wohnungsunternehmen vormerken zu lassen und regelmäßig nach neuen Angeboten zu suchen.

Die Stadt Villingen-Schwenningen verfolgt seit einigen Jahren das Ziel, den Bestand an bezahlbarem Wohnraum auszubauen. Bei neuen größeren Wohngebieten wird inzwischen eine Sozialwohnungsquote von mindestens 30 % der Wohnfläche festgesetzt. So sieht beispielsweise der aktuelle Bebauungsplan Z_D_2026 vor, dass Gebäude mit mehr als zehn Wohnungen mindestens 30 % öffentlich geförderte Mietwohnungen mit einer Bindungsdauer von 25 Jahren nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz enthalten müssen.

Wo befinden sich Sozialwohnungen?

Öffentlich geförderte Wohnungen verteilen sich über das gesamte Stadtgebiet. Schwerpunkte liegen vor allem in:

  • Schwenningen
  • Villingen
  • den größeren Wohnquartieren der kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen
  • Neubaugebieten mit geförderten Mietwohnungen

Ein eigenes zentrales „Sozialwohnungsviertel“ existiert in Villingen-Schwenningen nicht. Neue geförderte Wohnungen entstehen überwiegend als Teil gemischter Wohnquartiere.

Welche Unternehmen vermieten Sozialwohnungen?

Die wichtigste Anlaufstelle ist die Wohnungsbaugesellschaft Villingen-Schwenningen mbH. Das kommunale Wohnungsunternehmen verfügt über mehrere tausend Mietwohnungen im Stadtgebiet und vermietet einen Teil seines Bestandes als öffentlich geförderte Wohnungen mit WBS. Neubauprojekte werden regelmäßig unter Berücksichtigung der Landeswohnraumförderung umgesetzt.

Ebenfalls relevant ist die GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH. Sie bewirtschaftet Wohnungsbestände in Villingen-Schwenningen und bietet – je nach Objekt – ebenfalls öffentlich geförderte Mietwohnungen an.

Daneben spielen Genossenschaften eine wichtige Rolle:

  • Baugenossenschaft Villingen eG
  • Baugenossenschaft Familienheim eG

Zwar handelt es sich hierbei nicht ausschließlich um Sozialwohnungen, jedoch bieten Genossenschaften häufig dauerhaft vergleichsweise günstige Mietwohnungen an und beteiligen sich teilweise auch an öffentlich geförderten Neubauprojekten.

Wie groß ist das Angebot?

Im Vergleich zu Großstädten ist das Angebot überschaubar. Freie WBS-Wohnungen werden meist unmittelbar nach Freiwerden oder Fertigstellung vergeben. Die Nachfrage übersteigt das Angebot deutlich, weshalb längere Wartezeiten keine Seltenheit sind.

Neue öffentlich geförderte Wohnungen entstehen überwiegend:

  • im Rahmen kommunaler Neubauprojekte,
  • durch Nachverdichtung bestehender Wohnquartiere,
  • bei größeren privaten Bauvorhaben mit Sozialwohnungsquote,
  • durch Landesförderprogramme der L-Bank.

Die Stadt unterstützt Wohnungsunternehmen aktiv bei der Beantragung von Fördermitteln und führt eine Wohnungsbindungskartei zur Überwachung aller geförderten Wohnungen. Dadurch bleibt sichergestellt, dass Wohnungen während der Bindungsfrist ausschließlich an berechtigte Haushalte vermietet werden.

Sonderregelungen und häufige Sonderfälle

Umzug mit bestehendem Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein aus Baden-Württemberg kann landesweit verwendet werden. Beim Umzug in eine neue Sozialmietwohnung muss aber ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden, wenn der bisherige WBS nicht mehr gültig ist oder die neue Wohnung nicht zum bisherigen Nachweis passt.

Größere Wohnung bei besonderem Bedarf

Eine größere Wohnung kann in besonderen Fällen in Betracht kommen. Das gilt zum Beispiel bei Schwerbehinderung, Pflegebedarf, betreutem Seniorenwohnen, barrierefreiem Wohnbedarf oder wenn eine Pflegeperson aufgenommen werden soll. Der Bedarf muss nachvollziehbar begründet und belegt werden.

Änderung des Einkommens

Bei der Einkommensermittlung werden künftige Änderungen berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind und in Beginn und Höhe nachvollzogen werden können. Dazu können Elternzeit, Ausbildungsende, Arbeitsaufnahme oder Rentenbeginn gehören.

Ablehnung des Antrags

Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, Unterlagen fehlen, der Haushalt nicht wohnungssuchend ist oder die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei unklaren Fällen sollte die Begründung des Bescheids geprüft und fristgerecht reagiert werden.

Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen

Gilt der Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen nur in Villingen-Schwenningen?

Nein. Ein in Baden-Württemberg ausgestellter Wohnberechtigungsschein ist landesweit verwendbar. Die Wohnung muss aber zur Haushaltsgröße und zur jeweiligen Bindung passen.

Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?

Der Wohnberechtigungsschein ist höchstens ein Jahr gültig. Wird in dieser Zeit keine Sozialmietwohnung gefunden, muss bei Bedarf ein neuer Antrag gestellt werden.

Bekomme ich mit dem Wohnberechtigungsschein automatisch eine Wohnung?

Nein. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt nur dazu, einen Mietvertrag für eine passende Sozialmietwohnung abzuschließen. Die Wohnungssuche bleibt Aufgabe des Wohnungssuchenden.

Wo kann ich den Wohnberechtigungsschein für Stadt Villingen-Schwenningen beantragen?

Die offiziellen Informationen zum Antrag, zum vorgeschriebenen Formular, zu Unterlagen, Kosten und Zuständigkeit stellt die Stadt Villingen-Schwenningen auf ihrer Serviceseite bereit. Der Antrag sollte über die dort genannten Wege gestellt werden. Die Seite der Stadt ist hier erreichbar: Stadt Villingen-Schwenningen.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnberechtigungsschein und Wohngeld?

Der Wohnberechtigungsschein ist ein Nachweis für den Bezug einer geförderten Sozialmietwohnung. Wohngeld ist dagegen ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Beide Leistungen sind voneinander unabhängig.

Kann ich den Antrag auch stellen, wenn ich noch nicht in Villingen-Schwenningen wohne?

Ja. Wer noch nicht in Baden-Württemberg wohnt, kann sich an die Gemeinde wenden, in der er künftig wohnen möchte. Für eine geplante Sozialmietwohnung in Villingen-Schwenningen ist deshalb die Stadt Villingen-Schwenningen die richtige Anlaufstelle.

Kontakt

Zuständig ist die Wohngeldbehörde Villingen-Schwenningen. Die Stadt weist die Sachbearbeitung nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens aus. Die folgenden Kontaktdaten stammen von der offiziellen Seite der Stadt Villingen-Schwenningen.

Stelle Angaben
Behörde Wohngeldbehörde Villingen-Schwenningen
Anschrift Justinus-Kerner-Straße 7, 78048 Villingen-Schwenningen
Telefon Zentrale Wohngeldbehörde 07721 824765
Fax 07721 822167
E-Mail wohngeld@villingen-schwenningen.de
Öffnungszeiten Montag, Dienstag und Mittwoch: 08:30 bis 11:30 Uhr
Offizielle Kontaktseite Wohngeldbehörde Villingen-Schwenningen

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Grundlagen für den Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen sind das Landeswohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg und die dazu veröffentlichten Hinweise des Landes. Besonders relevant sind die Regelungen zu Zweck und Zielgruppen der Wohnraumförderung, zur Einkommensermittlung und zur Überlassung von gefördertem Mietwohnraum.

  • Landeswohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg, insbesondere § 1, § 12 und § 15
  • Einkommensteuergesetz, insbesondere § 3 Nummer 2, § 24b und § 32 Absatz 6
  • Vorgaben des Landes Baden-Württemberg zu Einkommensgrenzen und angemessenen Wohnungsgrößen
  • kommunale Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Villingen-Schwenningen für mögliche Gebühren

Weiterführende Informationen