Wohnberechtigungsschein und WBS-Rechner

Wohnberechtigungsschein Oldenburg

Preisgünstige Mietwohnungen bleiben in Oldenburg knapp, weshalb die Stadt den Neubau geförderter Wohnungen und zusätzliche Belegungsbindungen gezielt unterstützt. Für viele Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen ist der Wohnberechtigungsschein Oldenburg deshalb ein wichtiger Nachweis: Er berechtigt dazu, eine öffentlich geförderte Wohnung in Niedersachsen anzumieten, wenn Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnungsgröße zusammenpassen.

Der Wohnberechtigungsschein wird in Oldenburg von der Stadtverwaltung ausgestellt. Maßgeblich sind die niedersächsischen Einkommensgrenzen, die seit dem 1. März 2025 deutlich höher liegen als früher. Diese Seite erklärt, wer einen WBS bekommen kann, welche Grenzen gelten, wo der Antrag gestellt wird und wie Wohnungssuchende anschließend nach gefördertem Wohnraum suchen können.

Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein in Oldenburg

Ein Wohnberechtigungsschein ist für Haushalte gedacht, die eine geförderte Mietwohnung beziehen möchten und deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. In Oldenburg gelten die landesrechtlichen Vorgaben des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes.

Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein für Oldenburg können insbesondere Wohnungssuchende haben, die:

  • sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten,
  • in Oldenburg oder in Niedersachsen eine geförderte Mietwohnung beziehen möchten,
  • mit ihrem Haushaltseinkommen unter der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen,
  • eine Wohnung suchen, deren Größe zur Zahl der Haushaltsmitglieder passt,
  • bei ausländischer Staatsangehörigkeit einen rechtlich gesicherten Aufenthalt nachweisen können.

Der Wohnberechtigungsschein ist kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Er ist ein Nachweis für Vermieter, Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften, dass der Haushalt die Voraussetzungen für eine geförderte Wohnung grundsätzlich erfüllt.

Wohnberechtigungsschein Oldenburg anfordern

WBS OldenburgHier können Sie bei uns ganz einfach und bequem den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Oldenburg per E-Mail anfordern. Sie erhalten den Downloadlink dann direkt per Mail zugeschickt. Sie können das Formular sofort online ausfüllen oder ausdrucken.








Wohnberechtigungsschein in Oldenburg offiziell beantragen

Offizielle Informationen zum Antrag stellt die Stadt Oldenburg im Serviceportal bereit. Dort ist die Dienstleistung als „Wohnberechtigungsschein: Ausstellung“ geführt. Nach den aktuellen Angaben der Stadt kann der Antrag unter anderem per E-Mail an die zuständige Stelle gerichtet werden. Die Informationen zum Verfahren, zu erforderlichen Unterlagen und zu Gebühren sind über die offizielle Serviceseite abrufbar.

Die offizielle Informationsseite der Stadt Oldenburg ist hier erreichbar:  Serviceportal Oldenburg. Wer unsicher ist, ob der Antrag vollständig ist, sollte vor dem Einreichen Kontakt mit der Stadt Oldenburg aufnehmen. Das ist besonders sinnvoll, wenn Einkommen schwankt, mehrere Haushaltsmitglieder einziehen, eine Schwangerschaft besteht, ein Schwerbehindertenausweis vorliegt oder eine bestimmte geförderte Wohnung bereits in Aussicht steht.

Sozialwohnungen und geförderter Wohnraum in Oldenburg finden

Der Wohnberechtigungsschein ersetzt nicht die Wohnungssuche. Wohnungssuchende müssen sich selbst bei Vermietern, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder auf Wohnungsangebote bewerben. Wichtig ist, bei jeder Anzeige genau zu prüfen, ob ein einfacher oder ein erweiterter Wohnberechtigungsschein verlangt wird und ob die Wohnungsgröße zum eigenen Haushalt passt.

Sozialer Wohnungsbau in Oldenburg

Ein wichtiger Anbieter preisgünstiger und geförderter Wohnungen ist die GSG OLDENBURG Bau- und Wohngesellschaft mbH. Sie ist seit Jahrzehnten im mietpreisgebundenen Segment aktiv und verweist selbst darauf, dass öffentlich geförderter Wohnraum nur mit passendem Wohnberechtigungsschein vermietet werden darf. Auch die Stadt Oldenburg verwaltet mit der Klävemann-Stiftung einen Wohnungsbestand für Menschen mit eigenem, aber geringem Einkommen. Die Einkommensgrenzen orientieren sich dort an den Grenzen für den Wohnberechtigungsschein.

Die Stadt Oldenburg fördert außerdem neuen preisgünstigen Mietwohnraum. Nach dem städtischen Wohnungsbauförderungsprogramm dürfen geförderte Neubauwohnungen nur an Haushalte vermietet werden, deren Einkommen die Grenzen nach § 3 NWoFG nicht überschreitet. Für geförderte Neubauwohnungen nennt die Stadt eine zulässige Nettokaltmiete von 6,40 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, mit möglichen Zuschlägen bei besonders energieeffizientem Wohnraum. Bei zusätzlichen Belegungsbindungen im Bestand nennt die Stadt eine maximale Nettokaltmiete von 5,70 Euro je Quadratmeter.

Für die Wohnungssuche ist deshalb sinnvoll:

  • frühzeitig den Wohnberechtigungsschein beantragen, wenn eine geförderte Wohnung gesucht wird,
  • bei Wohnungsanzeigen auf Hinweise wie „nur mit WBS“, „B-Schein“ oder „geförderte Wohnung“ achten,
  • bei der GSG OLDENBURG und weiteren seriösen Wohnungsanbietern nach passenden Angeboten suchen,
  • bei einer konkreten Wohnung prüfen, ob einfacher oder erweiterter WBS verlangt wird,
  • Unterlagen vollständig bereithalten, damit eine Bewerbung nicht an fehlenden Nachweisen scheitert.

Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein Oldenburg

In Niedersachsen wurden die Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein zum 1. März 2025 um 25 Prozent angehoben. Für Oldenburg gelten damit die folgenden Netto-Jahresgrenzen nach § 3 Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz. Entscheidend ist das bereinigte Gesamtjahreseinkommen des Haushalts.

Haushalt Einkommensgrenze pro Jahr Hinweis
1 Person 21.250 Euro Grundgrenze für Alleinstehende
2 Personen 28.750 Euro zum Beispiel Paar oder alleinerziehender Elternteil mit einem Kind
3 Personen ohne Kind 32.500 Euro 2-Personen-Grenze plus 3.750 Euro
Alleinerziehender mit 1 Kind 32.500 Euro 2-Personen-Grenze plus Kinderzuschlag
Paar mit 1 Kind 36.250 Euro 3 Personen plus Kinderzuschlag
Paar mit 2 Kindern 43.750 Euro 4 Personen plus zwei Kinderzuschläge
Jede weitere Person + 3.750 Euro zusätzlich zur jeweiligen Haushaltsgrenze
Jedes Kind im Haushalt + 3.750 Euro zusätzlich zur Personenzahl

Bei bestimmten geförderten Wohnungen können höhere Grenzen gelten. Das betrifft nicht jeden Wohnberechtigungsschein automatisch, sondern hängt von der konkreten Förderung und Belegungsbindung der Wohnung ab. In Niedersachsen können je nach Förderfall Überschreitungen der gesetzlichen Grenze zugelassen sein. Deshalb sollten Wohnungssuchende bei einer konkreten Wohnung immer prüfen lassen, welche Einkommensgrenze für genau diese Wohnung gilt.

Wie wird das Einkommen geprüft?

Für den Wohnberechtigungsschein zählt nicht einfach das aktuelle Monatsgehalt. Die Behörde prüft das voraussichtliche Einkommen der nächsten zwölf Monate. Grundlage sind regelmäßig die Einkünfte der letzten zwölf Monate vor Antragstellung. Zum Haushaltseinkommen gehören die Einkommen aller Personen, die in die geförderte Wohnung einziehen sollen.

Von den Einkünften können je nach Einzelfall Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden. Dazu können Werbungskosten, bestimmte Sozialversicherungsbeiträge, Unterhaltsleistungen oder Freibeträge bei Behinderung gehören. Die genaue Berechnung nimmt die zuständige Stelle vor. Deshalb kann ein Haushalt im Einzelfall auch dann die Voraussetzungen erfüllen, wenn das Bruttoeinkommen zunächst zu hoch wirkt.

Benötigte Unterlagen für den Antrag

Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der persönlichen Situation ab. Die Stadt prüft den Einzelfall. In der Praxis werden für den Wohnberechtigungsschein Oldenburg vor allem Unterlagen benötigt, mit denen Identität, Haushaltsgröße, Einkommen und besondere Wohnbedarfe belegt werden können.

Unterlage Wofür sie benötigt wird
Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel Nachweis der Identität und des Aufenthaltsstatus
Geburtsurkunden von Kindern Nachweis der Haushaltsmitglieder und Kinderzuschläge
Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate Berechnung des maßgeblichen Gesamtjahreseinkommens
Bescheide über Sozialleistungen, Rente, Arbeitslosengeld, Unterhalt oder BAföG Nachweis weiterer Einkünfte oder Leistungen
Mietvertrag der bisherigen Wohnung Angaben zur aktuellen Wohnsituation
Mutterpass, Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Nachweise Prüfung besonderer Wohnbedarfe oder Freibeträge
Angaben zur gewünschten geförderten Wohnung wichtig, wenn bereits eine konkrete Wohnung angeboten wurde

Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins

Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt in Niedersachsen in der Regel ein Jahr ab Ausstellung. Innerhalb dieser Zeit kann der Haushalt damit eine passende geförderte Wohnung in Niedersachsen anmieten. Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer keine Wohnung gefunden, muss später ein neuer Antrag gestellt werden.

Neben dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann es einen gezielten Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung geben. Außerdem gibt es geförderte Wohnungen, die nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen sind, zum Beispiel für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende, Auszubildende oder Studenten. Dann muss der jeweilige besondere Bedarf nachgewiesen werden.

In Niedersachsen wird der Wohnberechtigungsschein auch als B-Schein bezeichnet. Manche Wohnungsanzeigen verwenden zudem ältere oder umgangssprachliche Begriffe wie §-8-Schein. Gemeint ist in der Regel derselbe Nachweis: die amtliche Bestätigung, dass ein Haushalt eine geförderte Wohnung beziehen darf.

Angemessene Wohnungsgrößen mit WBS in Oldenburg

Der Wohnberechtigungsschein legt fest, welche Wohnungsgröße der Haushalt beziehen darf. Entscheidend ist die Zahl der Personen, die in die Wohnung einziehen. Für Niedersachsen gelten die folgenden Richtwerte:

Haushaltsgröße Angemessene Wohnfläche Übliche Raumzahl
1 Person bis 50 Quadratmeter 1 bis 2 Räume
2 Personen bis 60 Quadratmeter 2 Räume
3 Personen bis 75 Quadratmeter 3 Räume
4 Personen bis 85 Quadratmeter 4 Räume
Jede weitere Person + 10 Quadratmeter in der Regel ein weiterer Raum

Für Menschen mit Behinderung, Rollstuhlfahrer, Alleinerziehende oder Haushalte mit besonderem Wohnbedarf kann im Einzelfall eine größere Wohnfläche anerkannt werden. Ob das möglich ist, entscheidet die Behörde anhand der Nachweise.

 

Kosten des Wohnberechtigungsscheins in Oldenburg

Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins ist in Oldenburg gebührenpflichtig. Nach den Angaben im Serviceportal der Stadt Oldenburg beträgt die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung 18 Euro. In Ausnahmefällen wird für einen erweiterten Wohnberechtigungsschein eine Gebühr von 25 Euro fällig.

Leistung Gebühr
Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins 18 Euro
Erweiterter Wohnberechtigungsschein in Ausnahmefällen 25 Euro

Sonderfälle beim Wohnberechtigungsschein Oldenburg

Umzug mit bestehendem Wohnberechtigungsschein

Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein kann innerhalb seiner Gültigkeit für den Bezug einer passenden geförderten Wohnung genutzt werden. Wer bereits in einer geförderten Wohnung wohnt und erneut umziehen möchte, sollte rechtzeitig prüfen lassen, ob ein neuer WBS erforderlich ist.

Größere Wohnung bei besonderem Wohnbedarf

Eine größere Wohnung kann in Betracht kommen, wenn ein besonderer Bedarf nachgewiesen wird. Das kann zum Beispiel bei Behinderung, Schwangerschaft, Pflegebedarf oder besonderen familiären Umständen relevant sein. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle der Stadt Oldenburg.

Einkommensänderung nach Antragstellung

Ändert sich das Einkommen während der Prüfung, sollte die Behörde informiert werden. Für die Berechnung ist das voraussichtliche Einkommen maßgeblich. Unvollständige oder veraltete Angaben können die Bearbeitung verzögern oder zu einer falschen Entscheidung führen.

Ablehnung des Antrags

Wird ein Antrag abgelehnt, liegt das häufig an einer überschrittenen Einkommensgrenze, fehlenden Unterlagen oder einer nicht passenden Wohnungsgröße. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob ein besonderer Förderfall, eine andere Einkommensgrenze oder ein neuer Antrag nach geänderter Situation möglich ist.

Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Oldenburg

Gilt der Wohnberechtigungsschein Oldenburg nur in Oldenburg?

Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein aus Niedersachsen gilt grundsätzlich für geförderte Wohnungen in Niedersachsen. Für geförderte Wohnungen in einem anderen Bundesland gelten die dortigen Regeln. Ein gezielter Wohnberechtigungsschein kann dagegen auf eine bestimmte Wohnung beschränkt sein.

Wie lange ist der WBS gültig?

Der Wohnberechtigungsschein ist in Niedersachsen in der Regel ein Jahr gültig. Wird in dieser Zeit keine passende geförderte Wohnung gefunden, muss später ein neuer Antrag gestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnberechtigungsschein und Wohngeld?

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung. Wohngeld ist dagegen ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Beide Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und werden getrennt beantragt.

Kann ich mit einem WBS automatisch eine Sozialwohnung bekommen?

Nein. Der WBS ist nur der Berechtigungsnachweis. Eine passende Wohnung muss weiterhin gefunden und vom Vermieter vergeben werden. Zusätzlich müssen Wohnungsgröße, Belegungsbindung und gegebenenfalls besondere Zielgruppen passen.

Welche Einkommensgrenze gilt bei einer konkreten Wohnung?

Das hängt von der Förderung der Wohnung ab. Für viele Wohnungen gilt die gesetzliche Grenze nach § 3 NWoFG. Bei bestimmten geförderten Wohnungen können höhere Grenzen gelten. Deshalb sollte bei jeder konkreten Wohnung geklärt werden, ob ein einfacher oder erweiterter Wohnberechtigungsschein benötigt wird.

Kontakt

Zuständig ist bei der Stadt Oldenburg der Bereich Pflege, Wohnen und Soziale Beratung im Amt für Teilhabe und Soziales. Die Stadt verweist im Serviceportal außerdem auf die Möglichkeit, den Antrag per E-Mail an die zuständige WBS-Adresse zu stellen.

Kontaktpunkt Angaben
Zuständige Stelle Stadt Oldenburg, Amt für Teilhabe und Soziales, Pflege, Wohnen und Soziale Beratung
Anschrift Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg
E-Mail für WBS-Anträge wohnberechtigungsschein@stadt-oldenburg.de
Allgemeine E-Mail soziales@stadt-oldenburg.de
ServiceCenter 0441 235-4444 oder Behördennummer 115
Öffnungszeiten Montag und Dienstag 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch nach Vereinbarung, Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 12 Uhr
Offizielle Serviceseite Ausstellung

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Grundlagen für den Wohnberechtigungsschein in Oldenburg sind das Niedersächsische Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz und die dazugehörige Durchführungsverordnung. Das Landesrecht regelt insbesondere Einkommensgrenzen, Einkommensermittlung und mögliche abweichende Grenzen bei bestimmten Förderfällen.

  • Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG): regelt die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen und enthält die maßgeblichen Einkommensgrenzen.
  • Durchführungsverordnung zum NWoFG (DVO-NWoFG): regelt unter anderem die Einkommensermittlung und abweichende Einkommensgrenzen.
  • Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WoFG): enthält allgemeine bundesrechtliche Grundlagen der sozialen Wohnraumförderung.
  • Kommunale Förderprogramme der Stadt Oldenburg: ergänzen die Landesförderung durch städtische Programme für preisgünstigen Mietwohnraum und Belegungsbindungen.

Weiterführende Informationen