Wohnberechtigungsschein und WBS-Rechner

Wohnberechtigungsschein (WBS) Flensburg

wohnberechtigungsschein-flensburgEin Wohnberechtigungsschein Flensburg, kurz WBS Flensburg, ist der behördliche Nachweis, dass ein Haushalt eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen darf. Solche Wohnungen unterliegen in Schleswig-Holstein Belegungs- und Mietpreisbindungen und dürfen deshalb nur an Haushalte vermietet werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Für Flensburg ist der Wohnberechtigungsschein vor allem dann relevant, wenn das Einkommen für den freien Wohnungsmarkt zu niedrig ist, die Wohnkosten dauerhaft zu hoch werden oder gezielt eine geförderte Wohnung gesucht wird. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Haushaltsgröße und das Einkommen, sondern auch die angemessene Wohnungsgröße und der konkrete Förderweg der Wohnung. Stand dieser Aktualisierung: 4. Mai 2026.

Wohnberechtigungsschein Flensburg: Wer kann berechtigt sein?

Ein Wohnberechtigungsschein in Flensburg kommt für Haushalte in Betracht, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und deren maßgebliches Jahreseinkommen innerhalb der in Schleswig-Holstein geltenden Einkommensgrenzen liegt. Zum Haushalt zählen dabei nicht nur einzelne Antragstellende, sondern auch Ehepartner, Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige, sofern sie gemeinsam wohnen und wirtschaften.

Der WBS ist kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung und ersetzt auch nicht die Wohnungssuche. Er bestätigt lediglich, dass der Haushalt grundsätzlich berechtigt ist, eine passende geförderte Wohnung zu beziehen. Die Wohnung muss außerdem zur im Wohnberechtigungsschein angegebenen Haushaltsgröße und Einkommensgruppe passen.

Wohnberechtigungsschein Flensburg anfordern

antrag-wbs-flensburgFordern Sie hier ganz einfach und bequem den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Flensburg per E-Mail an.

Sie erhalten den Downloadlink dann direkt per Mail zugeschickt. Sie können das Formular im Anschluss entweder online ausfüllen oder ausgedruckt bearbeiten.








Aktuelle Einkommensgrenzen für den WBS in Flensburg ab 2026

Die aktuellen Einkommensgrenzen für Schleswig-Holstein gelten im Miet- und Genossenschaftswohnungsbau seit dem 6. Januar 2026. Grundlage ist das Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 2026/144 vom 27. April 2026. Die Werte beziehen sich auf das maßgebliche Jahreseinkommen des gesamten Haushalts. Die Bruttoangaben in der amtlichen Tabelle sind nur Orientierungswerte, weil Frei- und Abzugsbeträge im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können.

Haushalt Basis-Einkommensgrenze Einkommensgrenze +20 % Einkommensgrenze +40 % Brutto-Orientierung bei Basisgrenze
1-Personenhaushalt 23.000 Euro 27.600 Euro 32.200 Euro 34.087 Euro bei Angestellten/Arbeitern
2 Erwachsene 32.000 Euro 38.400 Euro 44.800 Euro 46.944 Euro bei Angestellten/Arbeitern
1 erwachsene Person mit 1 Kind 32.800 Euro 39.360 Euro 45.920 Euro 49.087 Euro bei Angestellten/Arbeitern
2 Erwachsene mit 1 Kind 37.700 Euro 45.240 Euro 52.780 Euro 56.087 Euro bei Angestellten/Arbeitern
1 erwachsene Person mit 2 Kindern 38.600 Euro 46.320 Euro 54.040 Euro 58.373 Euro bei Angestellten/Arbeitern
2 Erwachsene mit 2 Kindern 45.500 Euro 54.600 Euro 63.700 Euro 68.230 Euro bei Angestellten/Arbeitern
2 Erwachsene mit 3 Kindern 53.200 Euro 63.840 Euro 74.480 Euro 80.230 Euro bei Angestellten/Arbeitern

Welche Grenze im Einzelfall gilt, hängt davon ab, welchem Förderweg die konkrete Wohnung zugeordnet ist. Die Basisgrenze betrifft den klassischen geförderten Wohnraum. Bei bestimmten geförderten Wohnungen können auch Überschreitungen um bis zu 20 Prozent oder 40 Prozent zulässig sein. Entscheidend bleibt immer die konkrete Prüfung des Haushaltseinkommens nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsrechts.

Welche Wohnungsgröße ist mit WBS in Flensburg angemessen?

Neben dem Einkommen ist die Größe der Wohnung wichtig. Ein Wohnberechtigungsschein passt nur zu einer Wohnung, wenn die Wohnfläche beziehungsweise die Zahl der Räume zur Haushaltsgröße passt. Für Schleswig-Holstein gelten regelmäßig folgende Richtwerte:

Haushaltsgröße Angemessene Wohnfläche Alternative Raumzahl
1 Person bis 50 m² regelmäßig 1 Wohnraum
2 Personen bis 60 m² 2 Wohnräume
3 Personen bis 75 m² 3 Wohnräume
4 Personen bis 90 m² 4 Wohnräume
5 Personen bis 105 m² 5 Wohnräume
jede weitere Person zusätzlich 10 m² zusätzlich 1 Wohnraum

In besonderen Lebenssituationen kann ein zusätzlicher Wohnraumbedarf relevant werden, etwa bei Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft oder besonderen familiären Umständen. Solche Fälle werden nicht pauschal bewertet, sondern anhand der konkreten Nachweise und der tatsächlichen Haushaltssituation geprüft.

Sozialer Wohnungsbau in Flensburg und Schleswig-Holstein

Geförderter Wohnraum soll Haushalte unterstützen, die sich auf dem freien Wohnungsmarkt nur schwer angemessen versorgen können. Schleswig-Holstein fördert deshalb Miet- und Genossenschaftswohnungen über die soziale Wohnraumförderung. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist dabei die zentrale Förderbank des Landes; Kommunen wie Flensburg sind in die örtliche Bewertung und Steuerung geförderter Wohnungsbauprojekte eingebunden.

Für Wohnungssuchende bedeutet das: Eine WBS-Wohnung ist nicht automatisch äußerlich von frei finanziertem Wohnraum zu unterscheiden, sie ist aber rechtlich gebunden. Vermieter dürfen sie nur an wohnberechtigte Haushalte vergeben, und die Miete darf die für die Förderung geltenden Grenzen nicht überschreiten. Gerade in Städten mit angespanntem Mietmarkt kann der Wohnberechtigungsschein Flensburg daher ein wichtiger Zugang zu bezahlbarem Wohnraum sein.

Was der Wohnberechtigungsschein in Flensburg leistet

Der Wohnberechtigungsschein bestätigt die Wohnberechtigung für geförderten Wohnraum, verschafft aber keinen automatischen Anspruch auf eine konkrete Wohnung. Die passende Wohnung muss weiterhin gefunden werden, und sie muss zu den Angaben im WBS passen. Außerdem ist geförderter Wohnraum grundsätzlich als Hauptwohnsitz gedacht; eine Nutzung als Zweitwohnung ist nicht vorgesehen.

Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheins beträgt in Schleswig-Holstein ein Jahr. Bei einem späteren Umzug kann unabhängig von der Restlaufzeit eine erneute Ausstellung notwendig werden, weil die neue Wohnung, die Haushaltsgröße und die Einkommensverhältnisse wieder zusammenpassen müssen.

Häufige Fragen zum WBS Flensburg

Wie lange gilt ein Wohnberechtigungsschein in Flensburg?

Ein Wohnberechtigungsschein gilt in Schleswig-Holstein grundsätzlich ein Jahr ab Ausstellung. Er sollte deshalb zeitlich zur konkreten Wohnungssuche passen.

Bekomme ich mit WBS automatisch eine Sozialwohnung?

Nein. Der WBS ist der Nachweis der Berechtigung, aber keine Wohnungszusage. Ob eine geförderte Wohnung verfügbar ist und ob sie zum Haushalt passt, hängt vom jeweiligen Wohnungsangebot ab.

Wo finde ich den WBS Antrag für Flensburg?

Den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Flensburg können Sie direkt auf dem Portal der Stadt anfordern und herunterladen.

Wie hoch ist die Gebühr zur Ausstellung des WBS?

Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines in Flensburg in 2026 beträgt 0,- Euro.

Was bedeutet die Einkommensgrenze +20 Prozent oder +40 Prozent?

Diese Werte betreffen bestimmte Förderwege. Einige geförderte Wohnungen dürfen auch an Haushalte vergeben werden, deren Einkommen die Basisgrenze überschreitet, sofern die Wohnung für diesen Förderweg vorgesehen ist.

Zählt das Brutto- oder Nettoeinkommen?

Maßgeblich ist nicht einfach das monatliche Netto- oder Bruttoeinkommen, sondern das bereinigte Jahreseinkommen des Haushalts. Die amtlichen Bruttowerte dienen nur als Orientierung, weil Abzüge und Freibeträge im Einzelfall unterschiedlich sein können.

Welche Wohnungsgröße ist mit WBS möglich?

Für eine Person gelten regelmäßig bis zu 50 m², für zwei Personen bis zu 60 m², für drei Personen bis zu 75 m², für vier Personen bis zu 90 m² und für fünf Personen bis zu 105 m². Für jede weitere Person kommen in der Regel 10 m² oder ein Wohnraum hinzu.

Kontakt

 

Bürgerbüro der Stadt Flensburg

Rathausplatz 1
24937 Flensburg

Fax: 1667
Raum: 119

Telefon: 0461/85-2124 oder 0461/85-4400
E-Mail: buergerbuero@flensburg.de

Öffnungszeiten:
Montag: 7:30-13:00 Uhr
Dienstag: 14:00 – 16:30 Uhr
Mittwoch: 7:30-13:00 Uhr
Donnerstag: 7:30-17:30 Uhr
Freitag: 7:30-12:00 Uhr Die Wartemarkenausgabe endet jeweils 1 Stunde vor Schließung.

 

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