Wohnberechtigungsschein und WBS-Rechner

Wohnberechtigungsschein Rheinland-Pfalz

Wohnberechtigungsschein (WBS) Rheinland-Pfalz

Der Wohnberechtigungsschein Rheinland-Pfalz, kurz WBS Rheinland-Pfalz, ist die amtliche Bescheinigung für Haushalte, die eine öffentlich geförderte Wohnung beziehungsweise Sozialwohnung beziehen möchten. Entscheidend sind vor allem das anrechenbare Haushaltseinkommen, die Zahl der Haushaltsangehörigen, die passende Wohnungsgröße und die Frage, ob die jeweilige Wohnung für den passenden Personenkreis gefördert wurde.

Für Rheinland-Pfalz gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Einkommensgrenzen. Grundlage ist das Landeswohnraumförderungsgesetz Rheinland-Pfalz (LWoFG), insbesondere § 13 LWoFG zu den Einkommensgrenzen und § 17 LWoFG zum Wohnberechtigungsschein. Die aktuellen Werte wurden vom Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz mit Bekanntmachung vom 12. Dezember 2025 veröffentlicht und sind bei der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen ab dem 1. Januar 2026 zu berücksichtigen.

Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein in Rheinland-Pfalz

Ein Wohnberechtigungsschein kommt in Rheinland-Pfalz für Personen und Haushalte in Betracht, die sich am freien Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Dabei wird nicht nur das Einkommen einer einzelnen Person betrachtet, sondern das Gesamteinkommen aller Personen, die zum Haushalt gehören.

Zum Haushalt zählen in der Regel Personen, die bereits zusammen wohnen oder künftig gemeinsam eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden möchten. Dazu gehören zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kinder, weitere Verwandte sowie Pflegekinder oder Pflegeeltern, sofern sie haushaltsrechtlich mitzuzählen sind. Maßgeblich ist immer die konkrete Haushaltssituation.

Wohnungssuchende müssen außerdem zur Wohnbevölkerung gehören. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie Deutsche oder EU-Bürger sind oder über einen Aufenthaltstitel verfügen, der einen längerfristigen Aufenthalt ermöglicht. Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen im Einzelfall.

Allgemeiner und spezieller Wohnberechtigungsschein

In Rheinland-Pfalz wird zwischen dem allgemeinen und dem speziellen Wohnberechtigungsschein unterschieden. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich dazu, eine geeignete geförderte Wohnung in Rheinland-Pfalz zu beziehen, sofern die Wohnung zur Haushaltsgröße und zum festgestellten Personenkreis passt.

Ein spezieller Wohnberechtigungsschein bezieht sich dagegen auf eine bestimmte geförderte Wohnung. Er wird insbesondere dann benötigt, wenn bereits eine konkrete Wohnung in Aussicht steht und die Berechtigung genau für diese Wohnung festgestellt werden soll. Bei Wohnungen mit besonderen Belegungsrechten können zusätzliche Vorgaben gelten.

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Aktuelle Einkommensgrenzen ab 2026

Die Einkommensgrenzen für den WBS Rheinland-Pfalz gelten seit dem 1. Januar 2026. Die amtlichen Ausgangswerte werden nach § 13 Abs. 3 LWoFG auf volle 100 Euro aufgerundet. Wichtig: Die Werte beziehen sich auf das anrechenbare Jahreseinkommen nach den Regeln des Landeswohnraumförderungsgesetzes, nicht automatisch auf das Bruttoeinkommen aus dem Arbeitsvertrag.

Haushalt Amtlicher Ausgangswert ab 01.01.2026 Aufgerundete Einkommensgrenze
Einpersonenhaushalt 19.998,91 Euro 20.000 Euro
Zweipersonenhaushalt 28.665,10 Euro 28.700 Euro
Jede weitere zum Haushalt rechnende Person + 6.666,31 Euro wird in die Berechnung einbezogen und insgesamt auf volle 100 Euro aufgerundet
Jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG + 1.333,25 Euro wird zusätzlich berücksichtigt

Stand der Werte: 1. Januar 2026. Quelle: Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2025 zur Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 LWoFG.

Beispiele für typische Haushalte

Zur besseren Orientierung lassen sich aus den amtlichen Werten typische Haushaltssituationen ableiten. Die folgende Tabelle zeigt die aufgerundeten Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG und zusätzlich die Grenze für Wohnungen, die auch Haushalten mit einem Einkommen bis zu 60 Prozent über der Einkommensgrenze offenstehen können. Welche Grenze im Einzelfall gilt, hängt von der Förderzusage der konkreten Wohnung ab.

Haushaltsgröße Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 LWoFG Grenze bei § 13 LWoFG + 60 % Ungefähres Jahresbruttoeinkommen zur Orientierung
1 erwachsene Person 20.000 Euro 32.000 Euro ca. 29.801 Euro
2 erwachsene Personen 28.700 Euro 45.920 Euro ca. 42.230 Euro
1 erwachsene Person und 1 Kind 30.000 Euro 48.000 Euro ca. 44.087 Euro
2 erwachsene Personen und 1 Kind 36.700 Euro 58.720 Euro ca. 53.659 Euro
2 erwachsene Personen und 2 Kinder 44.700 Euro 71.520 Euro ca. 65.087 Euro

Die Bruttowerte sind nur Orientierungswerte. Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens können je nach Einkommensart pauschale Abzüge, Werbungskosten, Unterhaltsleistungen oder besondere Freibeträge eine Rolle spielen. Für Selbstständige, Rentner, Beamte, Studierende oder Haushalte mit Sozialleistungen kann die Berechnung anders ausfallen als bei Arbeitnehmern.

Welche Einkommen und Nachweise berücksichtigt werden

Für den Wohnberechtigungsschein Rheinland-Pfalz sind grundsätzlich alle Einkünfte relevant, die zum Haushalt gehören. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitslohn, Ausbildungsvergütung, Renten, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Unterhalt, Sozialleistungen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Grundsicherung, Wohngeld, BAföG oder Einkünfte aus Nebenjobs. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Zahlung, sondern ob sie nach dem LWoFG bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist.

In der Praxis werden je nach persönlicher Situation unterschiedliche Nachweise benötigt. Häufig gehören dazu ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, eine Meldebescheinigung, aktuelle Einkommensnachweise, Rentenbescheide, Leistungsbescheide, Nachweise über Unterhalt, Schul- oder Studienbescheinigungen, Nachweise über Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft, Sorgerecht oder besondere familiäre Verhältnisse.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, wenn sie für die Prüfung des Anspruchs notwendig sind. Deshalb ist es sinnvoll, die eigene Haushaltssituation vollständig und nachvollziehbar darzustellen. Unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern.

Zuständige Stellen

Zuständig sind in Rheinland-Pfalz die Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Städte. Beim allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann die Stelle am bisherigen Wohnort oder am künftigen Wohnort zuständig sein. Der spezielle Wohnberechtigungsschein wird in der Regel von der Stelle ausgestellt, in deren Bereich die konkrete geförderte Wohnung liegt.

Wer bereits in Rheinland-Pfalz wohnt und innerhalb des Landes umziehen möchte, wendet sich in vielen Fällen an die bisherige Heimatgemeinde. Wer aus einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz zieht, sollte die Zuständigkeit am künftigen Wohnort prüfen lassen. Maßgeblich sind die örtlichen Verwaltungsstrukturen.

Für den WBS in Rheinland-Pfalz fallen nach den behördlichen Informationen in der Regel keine Gebühren an. Der Wohnberechtigungsschein ist höchstens ein Jahr gültig. Beim Bezug der geförderten Wohnung darf er daher nicht älter als ein Jahr sein und muss vor dem Einzug der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

Angemessene Wohnungsgröße mit Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein enthält nicht nur Angaben zur Einkommensgrenze, sondern auch zur maßgeblichen Wohnungsgröße. Die passende Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen und danach, ob es sich um eine Sozialwohnung für Haushalte mit geringem Einkommen oder um eine andere geförderte Wohnung handelt.

Haushalt Sozialwohnung für Haushalte mit geringem Einkommen Andere geförderte Wohnung bei Einkommen über der Grenze
1 Person bis zu 50 m² oder 1 Wohnraum bis zu 50 m² oder 1 Wohnraum
2 Personen bis zu 60 m² oder 2 Wohnräume bis zu 65 m² oder 2 Wohnräume
3 Personen bis zu 80 m² oder 3 Wohnräume bis zu 90 m² oder 3 Wohnräume
4 Personen bis zu 90 m² oder 4 Wohnräume bis zu 100 m² oder 4 Wohnräume
Jede weitere Person zusätzlich bis zu 15 m² oder 1 Wohnraum zusätzlich bis zu 15 m² oder 1 Wohnraum

In besonderen Fällen kann eine größere Wohnung in Betracht kommen, etwa wenn ein zusätzlicher Wohnraum wegen Pflege, Behinderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung oder besonderer Härte erforderlich ist. Solche Abweichungen werden nicht pauschal gewährt, sondern anhand der konkreten persönlichen und wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geprüft.

Besondere Härtefälle und Ausnahmen

Ein Wohnberechtigungsschein kann in Rheinland-Pfalz unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erteilt werden, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze nicht vollständig eingehalten wird. Das betrifft vor allem Fälle, in denen besondere Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person berücksichtigt werden müssen oder eine besondere Härte vermieden werden soll.

Eine besondere Härte liegt jedoch nicht schon automatisch vor, wenn eine passende Wohnung schwer zu finden ist oder das Einkommen knapp über der Grenze liegt. Nach den Verwaltungsvorgaben müssen weitere besondere Umstände hinzukommen. Ein Beispiel kann sein, dass eine Person nur durch den Bezug einer bestimmten Wohnung pflegebedürftige Angehörige versorgen kann. In solchen Fällen wird häufig ein spezieller Wohnberechtigungsschein für eine konkrete Wohnung geprüft.

Auch erhebliches Vermögen kann eine Rolle spielen. Selbst wenn die Einkommensgrenze eingehalten wird, kann die Erteilung versagt werden, wenn ein Haushalt über erhebliches Vermögen verfügt und die Inanspruchnahme geförderten Wohnraums deshalb offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

Was der Wohnberechtigungsschein nicht bedeutet

Der WBS Rheinland-Pfalz ist ein Nachweis der Berechtigung, aber keine Garantie auf eine Wohnung. Er ersetzt nicht die Wohnungssuche und verpflichtet Vermieter nicht automatisch zum Abschluss eines Mietvertrags. Die Entscheidung über das Mietverhältnis trifft weiterhin der jeweilige Wohnungsanbieter.

Der Wohnberechtigungsschein ist außerdem nur für geförderten Wohnraum relevant. Für frei finanzierte Wohnungen wird er nicht benötigt. Bei geförderten Wohnungen ist wiederum entscheidend, ob die Wohnung nach Größe, Förderart, Einkommensgruppe und eventuell vorhandenen Belegungsbindungen zum jeweiligen Haushalt passt.

FAQ zum Wohnberechtigungsschein Rheinland-Pfalz

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den WBS Rheinland-Pfalz ab 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die aufgerundete Einkommensgrenze bei 20.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt und bei 28.700 Euro für einen Zweipersonenhaushalt. Für jede weitere Person und für jedes Kind werden zusätzliche Beträge berücksichtigt. Der endgültige Betrag wird auf volle 100 Euro aufgerundet.

Zählt das Bruttoeinkommen oder das Nettoeinkommen?

Maßgeblich ist das anrechenbare Jahreseinkommen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz. Es entspricht nicht automatisch dem Brutto- oder Nettoeinkommen auf der Gehaltsabrechnung. Je nach Einkommensart können Abzüge, Freibeträge und besondere persönliche Umstände berücksichtigt werden.

Wie lange ist ein Wohnberechtigungsschein in Rheinland-Pfalz gültig?

Der Wohnberechtigungsschein ist höchstens ein Jahr gültig. Beim Bezug einer geförderten Wohnung darf er nicht älter als ein Jahr sein und muss vor dem Einzug vorgelegt werden.

Welche Wohnungsgröße ist erlaubt?

Für eine Person gelten bei Sozialwohnungen in der Regel bis zu 50 m² oder ein Wohnraum, für zwei Personen bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume, für drei Personen bis zu 80 m² oder drei Wohnräume und für vier Personen bis zu 90 m² oder vier Wohnräume. Für jede weitere Person kommen bis zu 15 m² oder ein weiterer Wohnraum hinzu.

Bekomme ich mit dem Wohnberechtigungsschein automatisch eine Sozialwohnung?

Nein. Der Wohnberechtigungsschein bestätigt nur, dass ein Haushalt grundsätzlich zum Bezug einer passenden geförderten Wohnung berechtigt ist. Eine konkrete Wohnung muss trotzdem gefunden werden, und der Vermieter entscheidet über den Abschluss des Mietvertrags.

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