
Die folgenden Angaben wurden auf Grundlage der aktuell veröffentlichten Landesvorgaben für Nordrhein-Westfalen überarbeitet. Maßgeblich sind insbesondere das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, der Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen sowie die veröffentlichten Einkommensgrenzen der NRW.BANK. Stand der Aktualisierung: 29.04.2026.
Wohnungsmarktsituation in Witten beim sozialen Wohnungsbau
Der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum ist in Witten auch im Jahr 2026 weiterhin hoch. Steigende Baukosten, eine anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen und der Rückgang preisgebundener Wohnungen stellen die Stadt vor große Herausforderungen. Haushalte mit geringem Einkommen haben es zunehmend schwer, eine passende Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Daher kommt dem sozialen Wohnungsbau eine wichtige Rolle zu, um bezahlbaren Wohnraum langfristig zu sichern.
In den vergangenen Jahren ist der Bestand an Sozialwohnungen kontinuierlich zurückgegangen, weil viele Wohnungen aus der gesetzlichen Mietpreis- und Belegungsbindung gefallen sind. Zwar werden inzwischen wieder neue öffentlich geförderte Wohnungen errichtet, doch der Neubau kann den Wegfall älterer Bindungen bislang nur teilweise ausgleichen. Bereits das Handlungskonzept Wohnen der Stadt hatte auf den erheblichen Bedarf an bezahlbaren Wohnungen hingewiesen.
Bedarf, Wohnungsneubau und zukünftige Entwicklung
Die Stadt Witten setzt gemeinsam mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis und dem Land Nordrhein-Westfalen verstärkt auf die Förderung neuer Sozialwohnungen. Ziel ist es, den Bestand an öffentlich gefördertem Wohnraum langfristig zu stabilisieren und auszubauen. Nach Angaben aus dem Handlungskonzept Wohnen werden bis zum Jahr 2030 durchschnittlich rund 114 neue Wohnungen pro Jahr benötigt, um den Wohnraumbedarf in Witten zu decken.
Die Entwicklung verläuft jedoch nicht durchgehend positiv. Während im Jahr 2023 immerhin 68 öffentlich geförderte Wohnungen fertiggestellt wurden, konnten im Jahr 2024 keine Fördermittel für neue Sozialwohnungen abgerufen werden. Dadurch blieben Fördermittel in Höhe von rund 17,2 Millionen Euro ungenutzt, obwohl der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum weiterhin groß ist.
Gleichzeitig befinden sich wieder größere Projekte in der Umsetzung. Besonders hervorzuheben ist der Neubau der Wohnungsgenossenschaft Witten-Mitte an der Bergerstraße. Dort entstehen 44 barrierefreie Sozialwohnungen sowie eine Kindertagesstätte. Die Wohnungen werden ausschließlich an Haushalte mit einem Wohnberechtigungsschein vermietet. Der Erstbezug ist für das Jahr 2026 vorgesehen.
Unternehmen, die Sozialwohnungen in Witten bauen
Zu den wichtigsten Akteuren des sozialen Wohnungsbaus in Witten gehören die kommunale Siedlungsgesellschaft Witten mbH sowie mehrere Wohnungsgenossenschaften. Insbesondere die Wohnungsgenossenschaft Witten-Mitte eG investiert derzeit in neue öffentlich geförderte Wohnungen und setzt dabei auf energieeffiziente Neubauten mit barrierearmen Grundrissen. Auch die Wohnungsgenossenschaft Witten-Süd eG trägt mit ihrem langfristig orientierten Wohnungsbestand zur Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum bei.
Anspruchsberechtigte für den Wohnberechtigungsschein in Witten
Ein Wohnberechtigungsschein in Witten kommt grundsätzlich für Personen und Haushalte infrage, deren anrechenbares Jahreseinkommen die in Nordrhein-Westfalen geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Entscheidend ist nicht einfach das monatliche Nettoeinkommen auf dem Konto, sondern die Einkommensermittlung nach den Vorschriften des WFNG NRW und des Einkommenserlasses Wohnen NRW.
Zum Haushalt zählen die Personen, die gemeinsam wohnen oder in absehbarer Zeit gemeinsam wohnen werden. Auch ein erwartetes Kind kann nach den landesrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze.
Der Wohnberechtigungsschein ist für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung gedacht, die als Hauptwohnsitz genutzt wird. Für Zweitwohnungen ist ein WBS nicht vorgesehen. Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union müssen sich in der Regel längerfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten dürfen.
Formular Wohnberechtigungsschein Witten anfordern
Wir stellen Ihnen hier den Antrag für den Wohnberechtigungsschein Witten per E-Mail zur Verfügung.
Sie erhalten den Downloadlink dann per Mail zugeschickt. Sie können das Formular direkt online ausfüllen oder ausdrucken.
Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein Witten ab 2025
Für Witten gelten die Einkommensgrenzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die bisherigen Werte aus dem Jahr 2023 wurden durch die seit dem 01.01.2025 geltenden Beträge ersetzt. Die NRW.BANK veröffentlicht die Einkommensgrenzen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2027; der Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen bestätigt die maßgeblichen Grundbeträge.
| Haushalt | Einkommensgrenze Einkommensgruppe A | Hinweis |
|---|---|---|
| 1 Person | 23.540 Euro | Grundbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt |
| 2 Personen | 28.350 Euro | Grundbetrag für einen Zwei-Personen-Haushalt |
| 2 Personen, davon 1 Kind | 29.210 Euro | 2-Personen-Grenze plus Kinderzuschlag |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 35.740 Euro | 2-Personen-Grenze plus Mehrbetrag und Kinderzuschlag |
| 3 Personen, davon 2 Kinder | 36.600 Euro | 2-Personen-Grenze plus Mehrbetrag und zwei Kinderzuschläge |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 43.130 Euro | 2-Personen-Grenze plus zwei Mehrbeträge und zwei Kinderzuschläge |
| 5 Personen, davon 3 Kinder | 50.520 Euro | 2-Personen-Grenze plus drei Mehrbeträge und drei Kinderzuschläge |
| 6 Personen, davon 4 Kinder | 57.910 Euro | 2-Personen-Grenze plus vier Mehrbeträge und vier Kinderzuschläge |
Quelle/Stand: Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2025, NRW.BANK-Einkommensgrenzen 2025 bis 2027, Recherche-Stand 29.04.2026.
Mehrbeträge und Kinderzuschläge
| Regelung | Betrag |
|---|---|
| Grundbetrag für 1 Person | 23.540 Euro |
| Grundbetrag für 2 Personen | 28.350 Euro |
| Jede weitere zum Haushalt rechnende Person | + 6.530 Euro |
| Jedes zum Haushalt gehörende Kind | + 860 Euro |
Die Tabelle zeigt die gesetzliche Einkommensgrenze. In der Praxis können Abzüge, Freibeträge und besondere Haushaltsmerkmale dazu führen, dass das Bruttojahreseinkommen höher liegen darf als die reine Einkommensgrenze vermuten lässt. Das betrifft zum Beispiel Werbungskosten, Steuern, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsverpflichtungen oder bestimmte Freibeträge bei Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit. Deshalb ist die gesetzliche Grenze nicht mit einem einfachen Bruttogehalt gleichzusetzen.
Einkommensgruppe B bei bestimmten geförderten Wohnungen
Nicht jede geförderte Wohnung gehört zur gleichen Einkommensgruppe. Neben der klassischen Einkommensgruppe A gibt es in Nordrhein-Westfalen auch Fördermodelle, bei denen Haushalte mit einem höheren anrechenbaren Einkommen berücksichtigt werden können. Die Einkommensgruppe B kann je nach Förderfall bis zu 140 Prozent der Grundgrenze umfassen. Entscheidend ist immer, welche Bindung für die konkrete Wohnung gilt.
| Haushalt | 100 Prozent | 140 Prozent |
|---|---|---|
| 1 Person | 23.540 Euro | 32.956 Euro |
| 2 Personen | 28.350 Euro | 39.690 Euro |
| 2 Personen, davon 1 Kind | 29.210 Euro | 40.894 Euro |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 35.740 Euro | 50.036 Euro |
| 3 Personen, davon 2 Kinder | 36.600 Euro | 51.240 Euro |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 43.130 Euro | 60.382 Euro |
| 5 Personen, davon 3 Kinder | 50.520 Euro | 70.728 Euro |
Die 140-Prozent-Spalte ist nur für entsprechende Förder- und Belegungsfälle relevant. Sie ersetzt nicht die Prüfung, welche Einkommensgruppe für eine konkrete Wohnung gilt.
Wohnungsgrößen beim Wohnberechtigungsschein in Witten
Der Wohnberechtigungsschein enthält in der Regel auch Angaben dazu, welche Wohnungsgröße für den Haushalt angemessen ist. Die folgenden Wohnungsgrößen werden in Nordrhein-Westfalen üblicherweise zugrunde gelegt. Eine größere Wohnung kommt nur in Betracht, wenn ein anerkannter Mehrbedarf besteht oder die zuständige Stelle eine zulässige Abweichung akzeptiert.
| Haushaltsgröße | Angemessene Wohnfläche | Alternative nach Wohnräumen |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 50 m² | 1 Wohnraum |
| 2 Personen | bis 65 m² | 2 Wohnräume |
| 3 Personen | bis 80 m² | 3 Wohnräume |
| 4 Personen | bis 95 m² | 4 Wohnräume |
| 5 Personen | bis 110 m² | 5 Wohnräume |
| Jede weitere Person | + 15 m² | + 1 Wohnraum |
Bei der Wohnungssuche in Witten ist daher nicht nur die Einkommensgrenze entscheidend. Auch die Haushaltsgröße muss zur geförderten Wohnung passen. Eine öffentlich geförderte Wohnung für vier Personen kann beispielsweise nicht ohne Weiteres an einen Ein-Personen-Haushalt vergeben werden.
Wohnberechtigungsschein in Witten nutzen
Mit einem Wohnberechtigungsschein können berechtigte Haushalte eine öffentlich geförderte Mietwohnung anmieten, sofern eine passende Wohnung verfügbar ist. Der WBS verbessert die Zugangsvoraussetzungen zu preisgebundenem Wohnraum, ersetzt aber nicht die eigentliche Wohnungssuche und begründet keinen automatischen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung.
Ein in Nordrhein-Westfalen ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird grundsätzlich für geförderten Wohnraum in Nordrhein-Westfalen verwendet. Er ist zeitlich befristet; nach Ablauf muss die Berechtigung erneut geprüft werden. Für die Nutzung ist wichtig, dass die Wohnung zur Haushaltsgröße, zur ausgewiesenen Berechtigung und zur jeweiligen Einkommensgruppe passt.
Kosten und zuständige Stelle in Witten
Für Witten nennt die Stadtverwaltung eine Gebühr von 20 Euro für den Wohnberechtigungsschein. Zuständig ist das Amt für Wohnen und Soziales der Stadt Witten. Die Stadtverwaltung befindet sich in der Marktstraße 16, 58452 Witten. Für allgemeine Rückfragen ist die zentrale Telefonnummer der Stadt Witten unter 02302 / 58-10 angegeben.
Da Gebühren und Zuständigkeiten kommunal organisiert sind, sollten aktuelle Angaben immer bei der Stadt Witten gegengeprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn sich persönliche Haushaltsverhältnisse, Einkommen oder Wohnbedarf kurzfristig geändert haben. Aufgrund der zahlreichen Ausnahmen und Regelungen ist ein persönliches Beratungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter sinnvoll, siehe: Stadt Witten
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Witten
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für eine Person in Witten?
Für einen Ein-Personen-Haushalt gilt in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.2025 eine Einkommensgrenze von 23.540 Euro. Diese Grenze ist auch für den Wohnberechtigungsschein in Witten maßgeblich.
Welche Einkommensgrenze gilt für zwei Personen?
Für einen Zwei-Personen-Haushalt beträgt die Einkommensgrenze 28.350 Euro. Gehört ein Kind zum Haushalt, erhöht sich die Grenze um 860 Euro auf 29.210 Euro.
Wie groß darf eine Wohnung mit WBS in Witten sein?
Für eine Person gelten bis zu 50 m² als angemessen, für zwei Personen bis zu 65 m², für drei Personen bis zu 80 m² und für vier Personen bis zu 95 m². Für jede weitere Person kommen in der Regel 15 m² hinzu.
Gilt der Wohnberechtigungsschein Witten nur in Witten?
Ein in Nordrhein-Westfalen ausgestellter Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich für geförderten Wohnraum in Nordrhein-Westfalen relevant. Ob eine bestimmte Wohnung bezogen werden kann, hängt zusätzlich von Wohnungsgröße, Einkommensgruppe und Belegungsbindung ab.
Was bedeutet Einkommensgruppe B?
Die Einkommensgruppe B betrifft bestimmte geförderte Wohnungen, bei denen ein höheres Einkommen zulässig sein kann. Sie gilt nicht automatisch für jede Sozialwohnung. Entscheidend ist, welche Förderbindung für die konkrete Wohnung festgelegt wurde.
Kontakt und Öffnungszeiten
Bildung und Teilhabe – BuT / Wohnberechtigungsbescheinigungen
Marktstraße 16
58452 Witten
Telefon: 02302-5815000
Fax: 02302-5815099
E-Mail: wohnen.soziales@stadt-witten.de
Mo – Fr: 8:30 – 10:00 Uhr, auch für Terminvereinbarung
(A-DQ)
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58454 Witten
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(DR-J)
Pferdebachstr. 109
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(K-N)
Pferdebachstr. 109
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(O-SD)
Pferdebachstr. 109
58454 Witten
Telefon: 02302 581-5016
Bildung und Teilhabe – BuT / Wohnberechtigungsbescheinigungen (SE-Z)
Pferdebachstr. 109
58454 Witten
Telefon: 02302 581-5034
Weiterführende Informationen
- Stadt Witten: Antrag stellen
- Wohnberechtigungsschein (WBS) NRW

