Der Wohnberechtigungsschein NRW, kurz WBS NRW, ist der zentrale Nachweis für Haushalte, die in Nordrhein-Westfalen eine öffentlich geförderte und mietpreisgebundene Wohnung beziehen möchten. Er richtet sich an Menschen und Familien, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Maßgeblich sind dabei nicht einfach die monatlichen Bruttoeinnahmen, sondern das nach den landesrechtlichen Vorgaben berechnete anrechenbare Jahreseinkommen.
Stand dieser Aktualisierung: 29. April 2026. Die Einkommensgrenzen wurden auf Basis der aktuellen offiziellen NRW-Regelungen aktualisiert. Grundlage sind insbesondere das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), der Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen (EEWo NRW) sowie die Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Was ist der Wohnberechtigungsschein NRW?
Der Wohnberechtigungsschein Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass ein Haushalt nach den Vorschriften des Landes NRW zum Bezug bestimmter geförderter Wohnungen berechtigt ist. Diese Wohnungen sind nicht frei wie normale Mietwohnungen verfügbar, sondern unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet: Vermieterinnen und Vermieter dürfen sie grundsätzlich nur an Personen vergeben, die die jeweils geforderte Wohnberechtigung nachweisen können.
Der Vorteil für Wohnungssuchende liegt vor allem darin, dass geförderter Wohnraum in der Regel günstiger ist als vergleichbare Wohnungen auf dem freien Markt. Außerdem ist der Kreis der Bewerberinnen und Bewerber eingeschränkt, weil nicht jeder Haushalt eine solche Wohnung beziehen darf. Ein Wohnberechtigungsschein ist jedoch keine Garantie auf eine bestimmte Wohnung. Er ist vielmehr die Voraussetzung, um für entsprechend gebundene Wohnungen überhaupt in Betracht zu kommen.
Rechtsgrundlage für den Wohnberechtigungsschein in Nordrhein-Westfalen
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, kurz WFNG NRW. Es regelt unter anderem, welche Haushalte zur Zielgruppe der öffentlichen Wohnraumförderung gehören, wie das Einkommen zu prüfen ist und welche Bedeutung der Wohnberechtigungsschein für die Nutzung geförderter Wohnungen hat.
Nach dem WFNG NRW richtet sich die Wohn- und Förderberechtigung vor allem nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren Gesamteinkommen und den persönlichen Umständen der Haushaltsangehörigen. Ergänzend konkretisiert der Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen, wie Einkommensverhältnisse zu berechnen sind und welche Beträge abgezogen oder nicht angerechnet werden können.
Wer kommt für einen Wohnberechtigungsschein NRW infrage?
Ein Wohnberechtigungsschein NRW kommt für wohnungssuchende Personen in Betracht, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in einer Wohnung begründen können. Entscheidend ist außerdem, dass das anrechenbare Einkommen des gesamten Haushalts die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Zum Haushalt zählen grundsätzlich alle Personen, die gemeinsam wohnen. Nach dem Einkommenserlass NRW können auch Personen berücksichtigt werden, die dem Haushalt in absehbarer Zeit angehören werden. Dazu gehört zum Beispiel ein erwartetes Kind, wenn die Schwangerschaft entsprechend nachgewiesen ist. Umgekehrt können Personen unberücksichtigt bleiben, wenn sie den Haushalt in absehbarer Zeit dauerhaft verlassen.
Besonders relevant ist der Wohnberechtigungsschein NRW für Alleinstehende, Paare, Familien mit Kindern, Alleinerziehende, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Auszubildende, Studierende und andere Haushalte mit begrenztem Einkommen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt jedoch immer von der konkreten Berechnung im Einzelfall ab.
Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein NRW
Für Nordrhein-Westfalen gelten seit dem 1. Januar 2025 erhöhte Einkommensgrenzen. Diese Werte sind auch 2026 maßgeblich, sofern keine neuere Änderung veröffentlicht wird. Wichtig ist: Die gesetzliche Einkommensgrenze bezieht sich auf das anrechenbare Jahreseinkommen nach Bereinigung, nicht auf das einfache Bruttoeinkommen.
Die Grundregel lautet: Für einen Ein-Personen-Haushalt gilt eine Grenze von 23.540 Euro. Für einen Zwei-Personen-Haushalt gilt eine Grenze von 28.350 Euro. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person kommen 6.530 Euro hinzu. Für jedes haushaltsangehörige Kind erhöht sich die Grenze zusätzlich um 860 Euro.
| Haushalt | Einkommensgrenze 100 % pro Jahr | Beispiel: mögliches Brutto-Jahreseinkommen |
|---|---|---|
| Alleinstehend | 23.540 Euro | 38.011 Euro |
| 2 Personen | 28.350 Euro | 51.777 Euro |
| Alleinerziehend mit 1 Kind | 29.210 Euro | 53.121 Euro |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 35.740 Euro | 57.074 Euro |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 43.130 Euro | 68.621 Euro |
| 5 Personen, davon 3 Kinder | 50.520 Euro | 80.168 Euro |
Die Brutto-Werte in der Tabelle sind nur Beispielwerte. Das Ministerium geht dabei von einer vereinfachten Musterberechnung aus, bei der nur eine Person im Haushalt Einkommen erzielt und typische Abzüge berücksichtigt werden. In der Praxis kann das Ergebnis abweichen, etwa bei mehreren Verdienenden, Selbstständigkeit, Renten, Unterhaltszahlungen, Sozialleistungen, steuerfreien Einnahmen oder besonderen Freibeträgen.
Einkommensgruppe A und erweiterte Einkommensgruppe B
Die oben genannten Werte entsprechen der Einkommensgruppe A, also der Grenze von 100 Prozent. In Nordrhein-Westfalen gibt es bei bestimmten geförderten Wohnungen auch die Einkommensgruppe B. Dabei darf das anrechenbare Einkommen die Grenze der Einkommensgruppe A um bis zu 40 Prozent überschreiten. Ob eine konkrete Wohnung für die Einkommensgruppe A oder B vorgesehen ist, hängt von der jeweiligen Förderbindung der Wohnung ab.
| Haushalt | Einkommensgruppe A: 100 % | Einkommensgruppe B: bis 140 % |
|---|---|---|
| Alleinstehend | 23.540 Euro | 32.956 Euro |
| 2 Personen | 28.350 Euro | 39.690 Euro |
| Alleinerziehend mit 1 Kind | 29.210 Euro | 40.894 Euro |
| 3 Personen, davon 1 Kind | 35.740 Euro | 50.036 Euro |
| 4 Personen, davon 2 Kinder | 43.130 Euro | 60.382 Euro |
| 5 Personen, davon 3 Kinder | 50.520 Euro | 70.728 Euro |
Wie wird das Einkommen für den WBS NRW berechnet?
Für den Wohnberechtigungsschein NRW wird nicht nur eine einzelne Gehaltsabrechnung betrachtet. Maßgeblich ist das Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen nach den Regeln des WFNG NRW und des EEWo NRW. In der Regel wird das Einkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt. Wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft geändert haben oder eine dauerhafte Änderung absehbar ist, kann auch ein fiktives Jahreseinkommen aus den aktuellen Verhältnissen berechnet werden.
Zum Einkommen können unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen, bestimmte steuerfreie Einnahmen, Arbeitslosengeld I, ausländische Einkünfte sowie Miet- und Pachteinnahmen gehören. Innerhalb der gesetzlichen Berechnung werden anschließend bestimmte Abzüge, Pauschalen und anrechnungsfreie Beträge berücksichtigt.
Wichtige Freibeträge und Abzüge
Bei der Einkommensberechnung können verschiedene Beträge das anrechenbare Einkommen reduzieren. Dazu gehören zum Beispiel Pauschalabzüge für Steuern, Krankenversicherung oder Rentenversicherung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch Kinderbetreuungskosten können nach den Regeln des Einkommensteuerrechts berücksichtigt werden.
Zusätzlich sieht das NRW-Recht anrechnungsfreie Beträge vor. Besonders wichtig ist der Betrag von 4.000 Euro für Zwei-Personen-Haushalte, Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Weitere anrechnungsfreie Beträge können bei Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung oder gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen relevant werden. Gerade in solchen Fällen kann ein Haushalt trotz höherem Bruttoeinkommen noch innerhalb der maßgeblichen Grenze liegen.
Welche Wohnungsgröße ist mit Wohnberechtigungsschein NRW angemessen?
Der Wohnberechtigungsschein enthält auch Angaben dazu, welche Wohnungsgröße für den jeweiligen Haushalt angemessen ist. Entscheidend sind dabei die Zahl der Haushaltsangehörigen und im Einzelfall besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse. Nach dem WFNG NRW ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt.
| Haushaltsgröße | Angemessene Wohnfläche | Übliche Raumzahl |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 50 m² | 1 Wohnraum |
| 2 Personen | bis 65 m² | 2 Wohnräume |
| 3 Personen | bis 80 m² | 3 Wohnräume |
| 4 Personen | bis 95 m² | 4 Wohnräume |
| 5 Personen | bis 110 m² | 5 Wohnräume |
| Jede weitere Person | zusätzlich 15 m² | zusätzlich 1 Wohnraum |
Eine geringfügige Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße kann im Einzelfall unschädlich sein. Besondere Umstände können ebenfalls berücksichtigt werden, etwa bei Menschen mit Behinderung, Rollstuhlnutzung, Pflegebedarf, Alleinerziehenden oder absehbarem zusätzlichem Raumbedarf. Entscheidend bleibt, welche Wohnungsgröße im konkreten Wohnberechtigungsschein ausgewiesen wird.
Gültigkeit und Verwendung des WBS in Nordrhein-Westfalen
Ein Wohnberechtigungsschein in Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich für die Dauer eines Jahres. Innerhalb dieser Zeit kann er für die Suche nach einer passenden öffentlich geförderten Wohnung genutzt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit ist ein neuer Nachweis erforderlich, wenn weiterhin geförderter Wohnraum gesucht oder bezogen werden soll.
Der WBS wird beim Abschluss eines Mietvertrags für eine geförderte Wohnung benötigt. Vermieterinnen und Vermieter müssen prüfen, ob die Wohnung nur an einen berechtigten Haushalt überlassen werden darf. Der Schein enthält deshalb nicht nur die Wohnberechtigung an sich, sondern auch Angaben zur Haushaltsgröße, zur zulässigen Wohnungsgröße und gegebenenfalls zu besonderen Berechtigungen.
Was bedeutet der Wohnberechtigungsschein für geförderte Wohnungen?
Geförderte Wohnungen in NRW sind an bestimmte Bedingungen gebunden. Dazu gehört in der Regel eine Mietpreisbindung, sodass die Miete nicht frei nach dem Markt bestimmt werden kann. Außerdem besteht eine Belegungsbindung: Die Wohnung darf nur an Haushalte vergeben werden, die die passende Berechtigung nachweisen können.
Für Wohnungssuchende ist wichtig, dass der Wohnberechtigungsschein zwar den Zugang zu diesem Teil des Wohnungsmarktes eröffnet, aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung begründet. Die Wohnung muss außerdem zur Haushaltsgröße und zur Einkommensgruppe passen. Bei Wohnungen für besondere Personenkreise kann zusätzlich erforderlich sein, dass eine haushaltsangehörige Person zu dieser Zielgruppe gehört.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein NRW
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein NRW?
Für einen Ein-Personen-Haushalt liegt die Einkommensgrenze bei 23.540 Euro pro Jahr. Für zwei Personen beträgt sie 28.350 Euro. Für jede weitere Person kommen 6.530 Euro hinzu, für jedes Kind zusätzlich 860 Euro. Diese Werte beziehen sich auf das anrechenbare Jahreseinkommen.
Zählt beim WBS NRW das Brutto- oder Nettoeinkommen?
Weder das einfache Brutto- noch das einfache Nettoeinkommen ist allein entscheidend. Maßgeblich ist das nach NRW-Recht berechnete anrechenbare Jahreseinkommen. Deshalb können Haushalte mit gleichem Bruttoeinkommen unterschiedlich bewertet werden, wenn sich Abzüge, Freibeträge oder die Haushaltsstruktur unterscheiden.
Wie lange ist ein Wohnberechtigungsschein in NRW gültig?
Der Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für ein Jahr ausgestellt. Danach ist die Berechtigung erneut zu prüfen, wenn weiterhin ein entsprechender Nachweis benötigt wird.
Darf die Wohnung größer sein als im WBS angegeben?
Die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße ist maßgeblich. Geringfügige Überschreitungen können im Einzelfall möglich sein, insbesondere wenn besondere persönliche Bedürfnisse vorliegen. Verbindlich ist jedoch immer die konkrete Entscheidung zur zulässigen Wohnungsgröße.
Gibt es in NRW auch höhere Einkommensgrenzen?
Ja. Neben der Einkommensgruppe A gibt es bei bestimmten geförderten Wohnungen die Einkommensgruppe B. Dann darf das anrechenbare Einkommen bis zu 40 Prozent über der Grenze der Einkommensgruppe A liegen. Ob das für eine Wohnung gilt, hängt von der jeweiligen Förderbindung ab.
Weiterführende Informationen
- Ministerium NRW: Wohnberechtigungsschein und aktuelle Einkommensgrenzen
- Recht NRW: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Recht NRW: Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen (EEWo NRW)
- Recht NRW: Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026
- Ministerium NRW: Öffentliche Wohnraumförderung
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