
Für Niedersachsen gelten seit dem 01.03.2025 deutlich höhere Einkommensgrenzen. Die bisherigen Werte von 17.000 Euro für Einpersonenhaushalte und 23.000 Euro für Zweipersonenhaushalte wurden um 25 Prozent angehoben. Maßgeblich sind das Niedersächsische Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG) sowie die Durchführungsverordnung zum NWoFG. Stand dieser Aktualisierung: April 2026.
Anspruchsberechtigte für den Wohnberechtigungsschein Niedersachsen
Ein Wohnberechtigungsschein in Niedersachsen kommt für Wohnungssuchende in Betracht, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten oder aufhalten wollen und einen eigenen Haushalt führen können. Entscheidend ist außerdem, dass das maßgebliche Gesamtjahreseinkommen des Haushalts die jeweils geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Zum Haushalt zählen nicht nur die antragstellende Person, sondern auch weitere Personen, die mit ihr in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Dazu können insbesondere Ehepartner, Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige gehören. Bei ausländischen Wohnungssuchenden ist ein Aufenthaltsstatus erforderlich, der einen längerfristigen Aufenthalt ermöglicht.
Einige geförderte Wohnungen sind zusätzlich bestimmten Personengruppen vorbehalten, zum Beispiel älteren Menschen, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehenden oder kinderreichen Familien. In solchen Fällen reicht das Einhalten der Einkommensgrenze allein nicht immer aus; der Haushalt muss dann auch zur jeweiligen Zielgruppe der geförderten Wohnung passen.
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Aktuelle Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein Niedersachsen
Die gesetzlichen Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG gelten seit dem 01.03.2025. Sie beziehen sich nicht einfach auf das Bruttogehalt, sondern auf das nach den Vorschriften der DVO-NWoFG ermittelte Gesamtjahreseinkommen des Haushalts. Die Werte entsprechen näherungsweise einem Nettoeinkommen, können aber wegen Freibeträgen, Abzügen und unterschiedlicher Einkommensarten im Einzelfall deutlich vom Bruttoeinkommen abweichen.
| Haushalt | Gesetzliche Einkommensgrenze nach § 3 NWoFG | Bei zulässiger Überschreitung um 20 % | Bei zulässiger Überschreitung um 60 % |
|---|---|---|---|
| 1 Person | 21.250 Euro | 25.500 Euro | 34.000 Euro |
| 2 Personen | 28.750 Euro | 34.500 Euro | 46.000 Euro |
| Alleinerziehend mit 1 Kind | 32.500 Euro | 39.000 Euro | 52.000 Euro |
| 3 Personen ohne Kind | 32.500 Euro | 39.000 Euro | 52.000 Euro |
| Ehepaar / Paar mit 1 Kind | 36.250 Euro | 43.500 Euro | 58.000 Euro |
| Alleinerziehend mit 2 Kindern | 40.000 Euro | 48.000 Euro | 64.000 Euro |
| Ehepaar / Paar mit 2 Kindern | 43.750 Euro | 52.500 Euro | 70.000 Euro |
| Ehepaar / Paar mit 3 Kindern | 51.250 Euro | 61.500 Euro | 82.000 Euro |
Quelle der Basiswerte: § 3 NWoFG, aktuelle Fassung ab 01.03.2025. Die Spalten mit 20 Prozent und 60 Prozent zeigen nur Orientierungswerte für Fälle, in denen die jeweilige Förderentscheidung eine höhere Einkommensgrenze zulässt. Eine Überschreitung ist also nicht automatisch möglich, sondern hängt von der konkreten geförderten Wohnung und der zugrunde liegenden Förderung ab.
So erhöhen Kinder und weitere Haushaltsmitglieder die Einkommensgrenze
Für einen Einpersonenhaushalt gilt eine Grenze von 21.250 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 28.750 Euro. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Grenze um 3.750 Euro. Zusätzlich steigt die Einkommensgrenze für jedes Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts um weitere 3.750 Euro. Kinder wirken deshalb bei der Berechnung doppelt: als Haushaltsmitglied und zusätzlich über den Kinderzuschlag.
Beispiel: Ein Paar mit einem Kind gilt als Dreipersonenhaushalt. Ausgehend von 28.750 Euro für zwei Personen kommen 3.750 Euro für die dritte Person und weitere 3.750 Euro Kinderzuschlag hinzu. Daraus ergibt sich eine gesetzliche Einkommensgrenze von 36.250 Euro.
Wie das Einkommen für den Wohnberechtigungsschein Niedersachsen berechnet wird
Für den Wohnberechtigungsschein Niedersachsen zählt das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts. Es wird nach der DVO-NWoFG ermittelt und setzt sich aus den Einkommen der Haushaltsangehörigen zusammen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen, das in den nächsten zwölf Monaten zu erwarten ist; als Grundlage dienen regelmäßig die Einkünfte der vergangenen zwölf Monate.
Bei der Berechnung werden positive Einkünfte und bestimmte steuerfreie Einnahmen berücksichtigt. Anschließend können je nach Situation Werbungskosten, Freibeträge und gesetzliche Abzüge angesetzt werden. Für bestimmte Belastungen sieht die DVO-NWoFG pauschale Abzüge von jeweils 10 Prozent vor, wenn tatsächlich entsprechende Zahlungen anfallen: für Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung.
| Einkommenssituation | Typische pauschale Abzüge | Hinweis |
|---|---|---|
| Angestellte und Arbeiter | bis zu 30 % | Je 10 % für Einkommensteuer, Kranken-/Pflegeversicherung und Rentenversicherung, sofern diese Belastungen tatsächlich bestehen. |
| Beamte | häufig bis zu 20 % | Die genaue Berechnung hängt von den tatsächlich zu leistenden Abgaben und Versicherungsbeiträgen ab. |
| Rentner | häufig bis zu 10 % | Entscheidend ist, welche Abzüge nach der DVO-NWoFG im Einzelfall zulässig sind. |
| Sonstige Einkünfte | je nach Einzelfall | Bei selbstständiger Tätigkeit, Kapitalerträgen, Unterhaltsleistungen oder steuerfreien Einnahmen kann die Berechnung abweichen. |
Zusätzlich können bestimmte Freibeträge eine Rolle spielen. Nach § 3 DVO-NWoFG sind unter anderem 4.000 Euro für Haushaltsangehörige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 oder mit Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Person. Für Alleinerziehende kann außerdem ein Freibetrag von 1.000 Euro für jedes Kind unter 18 Jahren berücksichtigt werden, wenn dem Haushalt nur die antragstellende Person und Kinder angehören.
Angemessene Wohnungsgröße mit WBS in Niedersachsen
Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, welche Wohnungsgröße für den Haushalt angemessen ist. Das NWoFG schreibt vor, dass die Größe des geförderten Wohnraums dem Zweck entsprechen und persönliche oder besondere berufliche Bedürfnisse berücksichtigen soll. In der kommunalen Praxis werden in Niedersachsen häufig folgende Wohnflächen als Richtwerte verwendet:
| Haushaltsgröße | Übliche angemessene Wohnfläche |
|---|---|
| 1 Person | bis zu 50 m² |
| 2 Personen | bis zu 60 m² |
| 3 Personen | bis zu 75 m² |
| jede weitere Person | zusätzlich etwa 10 m² |
Im Einzelfall können Abweichungen möglich sein, etwa bei besonderen persönlichen Bedürfnissen, bei einer Behinderung, bei Pflegebedürftigkeit oder wenn eine besondere Härte vermieden werden soll. Der Wohnberechtigungsschein selbst muss erkennen lassen, welche Wohnungsgröße für den jeweiligen Haushalt angemessen ist.
Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheins in Niedersachsen
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt in Niedersachsen für ein Jahr. Er kann nur für geförderte Wohnungen in Niedersachsen verwendet werden. Wer in ein anderes Bundesland ziehen möchte, benötigt dort eine gesonderte Wohnberechtigung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Der WBS ersetzt außerdem nicht die Wohnungssuche. Er ist ein Berechtigungsnachweis gegenüber Vermietern geförderter Wohnungen. Ob eine bestimmte Wohnung bezogen werden kann, hängt zusätzlich davon ab, ob die Wohnungsgröße passt, ob die Einkommensgrenze der konkreten Förderung eingehalten wird und ob die Wohnung gegebenenfalls einer bestimmten Zielgruppe vorbehalten ist.
Besondere Fälle: höhere Einkommensgrenzen und Härtefälle
In Niedersachsen können für bestimmte geförderte Wohnungen höhere Einkommensgrenzen gelten. Nach § 4 DVO-NWoFG kann bei der Mietwohnraumförderung eine Überschreitung der gesetzlichen Einkommensgrenze um bis zu 60 Prozent zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen der Förderentscheidung erfüllt sind. Das kann zum Beispiel bei Wohnungen in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf oder bei Wohnraum für bestimmte Personengruppen relevant sein.
Bei größeren zusammenhängenden Bauvorhaben kann außerdem eine Überschreitung um bis zu 20 Prozent vorgesehen sein. Diese erweiterten Grenzen gelten jedoch nicht pauschal für jeden Wohnberechtigungsschein Niedersachsen, sondern nur, wenn die konkrete geförderte Wohnung entsprechend gebunden ist.
Das NWoFG sieht zudem einzelne Ausnahmefälle vor. So kann ein Wohnberechtigungsschein trotz Überschreitung der Einkommensgrenze in Betracht kommen, wenn dadurch anderer geförderter Wohnraum frei wird oder eine besondere Härte vermieden werden soll. Auch größerer Wohnraum kann aus besonderen persönlichen oder beruflichen Gründen möglich sein.
Wohnberechtigungsschein in niedersächsischen Städten
Die landesrechtlichen Grundlagen gelten für ganz Niedersachsen. In einzelnen Städten und Gemeinden können sich praktische Details, Gebühren und örtliche Wohnungsangebote unterscheiden. Weiterführende städtische Informationen auf diesem Portal finden Sie unter anderem für Braunschweig, Hannover, Göttingen, Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück und Salzgitter.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Niedersachsen
Wie lange ist ein Wohnberechtigungsschein in Niedersachsen gültig?
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt in Niedersachsen für ein Jahr. Danach ist für den Bezug einer geförderten Wohnung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Gilt ein niedersächsischer WBS auch in anderen Bundesländern?
Nein. Der Wohnberechtigungsschein Niedersachsen gilt nur für geförderte Wohnungen innerhalb Niedersachsens. Für geförderte Wohnungen in anderen Bundesländern gelten die dortigen landesrechtlichen Vorgaben.
Welche Einkommensgrenze gilt für Alleinerziehende mit einem Kind?
Seit dem 01.03.2025 liegt die gesetzliche Einkommensgrenze für eine alleinerziehende Person mit einem Kind bei 32.500 Euro Gesamtjahreseinkommen. Je nach geförderter Wohnung kann eine höhere Grenze gelten, wenn die Förderentscheidung dies vorsieht.
Ist das Bruttoeinkommen oder Nettoeinkommen entscheidend?
Entscheidend ist das nach DVO-NWoFG berechnete Gesamtjahreseinkommen. Es ist nicht identisch mit dem Bruttogehalt. Je nach Einkommensart können Werbungskosten, pauschale Abzüge, Freibeträge und Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden.
Können die Einkommensgrenzen überschritten werden?
Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Bei entsprechend gefördertem Mietwohnraum kann die maßgebliche Grenze um bis zu 20 Prozent oder bis zu 60 Prozent höher liegen. Außerdem sind einzelne Härtefallregelungen möglich.
Weiterführende Informationen
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen: Einkommensgrenzen für geförderten Wohnraum steigen zum 1. März um 25 Prozent, Presseinformation vom 27.02.2025
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen: Wohnberechtigung in Sozialwohnungen
- NI-VORIS: § 3 NWoFG – Einkommensgrenze, aktuelle Fassung ab 01.03.2025
- NI-VORIS: § 2 DVO-NWoFG – Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens, aktuelle Fassung ab 01.09.2025
- NI-VORIS: § 3 DVO-NWoFG – Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen, aktuelle Fassung ab 01.09.2025
- NI-VORIS: § 4 DVO-NWoFG – abweichende Einkommensgrenzen bei der Mietwohnraumförderung, aktuelle Fassung ab 01.09.2025
- NBank: Einkommensermittlung für die soziale Wohnraumförderung nach DVO-NWoFG, Stand September 2025
