Wohnberechtigungsschein und WBS-Rechner

Wohnberechtigungsschein (WBS) Mecklenburg-Vorpommern

In allen Bundesländern Deutschlands gibt es die öffentliche Wohnraumförderung, die dafür sorgt, dass jeder Bürger eine Mietwohnung erhalten kann. Liegt nämlich das Einkommen eines Haushalts unter einer bestimmten Grenze, so haben die betreffenden Personen Anspruch auf eine vom Staat geförderte und damit günstigere Wohnung. Um diesen Anspruch nachzuweisen, gibt es den sogenannten Wohnberechtigungsschein.

Wer hat das Recht auf einen Wohnberechtigungsschein in Mecklenburg-Vorpommern?

Einen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein dürfen volljährige Personen stellen, die sich nicht nur vorübergehend im deutschen Staatsgebiet aufhalten. Das bedeutet, sie besitzen die Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsgenehmigung von mindestens einem Jahr.

Zudem müssen die Wohnungssuchenden in der Lage sein, ihren neuen Wohnsitz langfristig als Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen und selbständig ihren Haushalt zu führen. Das umfasst ausreichend Einkommen, aber auch die gesundheitliche Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines Haushaltes. Ob dafür Hilfestellung benötigt wird oder nicht, ist unerheblich. Das heißt: Auch Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige können einen Wohnberechtigungsschein beantragen, sofern sie über die nötige Unterstützung bei der Haushaltsführung verfügen.

Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen für den WBS

bundesland-Mecklenburg-VorpommernDas Recht auf einen Wohnberechtigungsschein hängt außerdem vom Einkommen der Haushaltsmitglieder ab. Berücksichtigt wird hierbei das bereinigte Netto-Einkommen, das in den zwölf Monaten nach Antragstellung erwartet wird. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es festgelegte Einkommensgrenzen, die pro Person um bis zu vierzig Prozent überschritten dürfen. Daraus resultieren die folgenden Obergrenzen:

  • Einpersonenhaushalt: 12.000 EUR + 4.800 EUR = 16.800 EUR
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000 EUR + 7.200 EUR = 25.200 EUR
  • Dreipersonenhaushalt: 22.100 EUR + 8.840 EUR = 30.940 EUR
  • Zuzüglich für jede weitere Person: 4.100 EUR + 1.640 EUR = 5.740 EUR
  • Außerdem dürfen bestimmte Vermögenswerte nicht überschritten werden. Für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sind das 60.000 Euro, für jedes weitere 30.000 Euro. Hierbei wird auch verwertbares Vermögen eingerechnet.

Bei der Berechnung des Einkommens werden Abzugsbeträge für Kranken- und Rentenversicherungen und die Einkommenssteuer pauschal mit jeweils zehn Prozent berücksichtigt. Zudem können Antragsteller unter bestimmten Bedingungen Freibeträge geltend machen, sie dürfen dann also mehr als die angegebenen Einkommensgrenzen verdienen. Solche Freibeträge gibt es beispielsweise für Kinder, Schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen. Wie hoch sie sind, können Wohnungssuchende beim zuständigen Wohnamt in ihrer Stadt erfragen.

Neben dem Einkommen spielt auch die Wohnungsgröße eine wichtige Rolle. Abhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt darf die geförderte Wohnung nur eine bestimmte Größe haben. Hierbei werden in vielen Fällen Überschreitungen von bis zu 5 Quadratmetern toleriert. Es gelten daher die folgenden Obergrenzen:

  • Einpersonenhaushalt: 50/55 Quadratmeter
  • Zweipersonenhaushalt: 65/70 Quadratmeter
  • Dreipersonenhaushalt 80/85 Quadratmeter
  • Für jede weitere Person: weitere fünfzehn Quadratmeter

So beantragen Sie einen Wohnberechtigungsschein in Mecklenburg-Vorpommern

Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein kann bei der Gemeindeverwaltung des eigenen Aufenthaltsortes gestellt werden. Fast alle Gemeinden und Städte stellen das Antragsformular auf ihrer Website zur Verfügung. Neben dem Antragsformular müssen die folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • Einkommenserklärungen für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
  • Einzelne Nachweise für alle in der Erklärung angegebenen Einkünfte der letzten zwölf Monate
    Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Kopie des Ausweisdokumentes,
  • Falls zutreffend: vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Einkommensbescheinigung, Heiratsurkunde oder Partnerschaftserklärung, Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht, Geburtsurkunde der Kinder, Schwerbehindertenausweis, Nachweis über gezahlten Unterhalt.

Meist dauert es ungefähr vier Wochen, bis ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wird. Er gilt ab dem Tag der Ausstellung ein Jahr lang. Im Zuge der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird außerdem eine Gebühr erhoben, die zwischen sechs und zwölf Euro liegt.

Hier können Sie den Wohnberechtigungsschein beantragen: https://www.schwerin.de/politik-verwaltung/dienstleistungen/verwaltungsleistungen/Wohnberechtigungsschein/