Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt man, wenn man in eine Wohnung ziehen möchte, die vom Bundesland gefördert wird. Eine solche Wohnung ist häufig günstiger und es besteht eine Mietpreisbindung. Für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins in Sachsen muss ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde gestellt werden. Genehmigt wird dieser nur, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Nach Zuweisung ist ein Wohnberechtigungsschein in Sachsen ein Jahr gültig, anschließend muss erneut ein Antrag gestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein in Sachsen?
Personen, deren anrechenbares Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, haben generell einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein in Sachsen. Das anrechenbare Netto-Einkommen liegt durch den Abzug von Einkommensteuer, Sozialbeiträgen und Freibeträgen unter dem Brutto-Einkommen.
Bei der Berechnung des Einkommens im Rahmen der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins werden Kindergeld, Wohngeld, Einnahmen aus Unterhaltszahlungen sowie Leistungen der Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung nicht eingerechnet. Arbeitslosengeld, Krankengeld und BAföG zählen jedoch ebenso wie Kurzarbeitergeld zum anrechenbaren Einkommen.
Im Bundesland Sachsen liegt die zulässige Einkommensgrenze derzeit bei 16.800 Euro Jahreseinkommen bei einem Einpersonenhaushalt sowie 25.200 Euro bei einem Zweipersonenhaushalt. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, erhöht sich die Grenze um 5.740 Euro.
Wie groß darf die Wohnung sein?
Die Größe der Wohnung, die mit einem Wohnberechtigungsschein in Sachsen bezogen werden kann, richtet sich nach der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben. Bei einem Einpersonenhaushalt liegt die maximale Wohnungsgröße in Sachsen bei 45 Quadratmetern, für zwei Personen erhöht sich dieser Wert auf 60 Quadratmeter. Haushalte mit drei Personen können eine Wohnung beziehen, die höchstens 75 Quadratmeter groß sein darf, Vierpersonenhaushalte sind bis zu einer Maximalgröße von 85 Quadratmetern zulässig.
Benötigte Unterlagen für die Antragstellung
Um einen Antrag auf Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins zu stellen, muss man das offizielle Antragsformular der Gemeinde, in der man wohnt, ausfüllen. Diesen erhält man direkt vor Ort im zuständigen Amt oder online auf der Gemeindewebseite. Darüber hinaus werden Unterlagen gefordert, die die Angaben des Antragstellers belegen.
Benötigt werden Nachweise über das eigene Einkommen in Form von Gehaltsbescheinigungen, Rentenbescheiden, Einkommensteuerbescheiden, Nachweisen über den Bezug von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, BAföG, AFG oder einer anderen Form der Einnahme.
Darüber hinaus müssen bei Mehrpersonenhaushalten Belege zu den übrigen Haushaltsmitgliedern eingereicht werden. Hierfür eignen sich beispielsweise Heiratsurkunden, Geburtsurkunden der Kinder, Schwerbehindertenausweise oder eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht. Diese Unterlagen müssen nicht im Original eingereicht werden, eine Kopie ist ausreichend.
Einreichung des Antrags
Der Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins in Sachsen muss beim Wohnungsamt der Stadt oder Gemeinde eingereicht werden. Die erforderlichen Formulare, die für den Antrag ausgefüllt werden müssen, kann man sich vor Ort aushändigen lassen oder in vielen Fällen auch digital direkt auf der Webseite der Gemeinde oder Stadt herunterladen und ausdrucken.
Der Antrag muss anschließend zusammen mit allen weiteren benötigten Unterlagen per Post an die auf dem Antrag vermerkte Adresse des entsprechenden Amtes gesendet werden. Alternativ können die Unterlagen auch persönlich abgegeben oder in den Hausbriefkasten des Amtes eingeworfen werden. Einige Städte bieten sogar die Möglichkeit an, den Antrag komplett online auszufüllen und einzureichen.