Ein Wohnberechtigungsschein Sachsen, kurz WBS Sachsen, ist der Nachweis, dass ein Haushalt eine öffentlich geförderte und belegungsgebundene Wohnung beziehen darf. Solche Wohnungen sind in der Regel günstiger als vergleichbare Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt, weil sie über Förderprogramme des Freistaates Sachsen entstehen oder modernisiert werden und deshalb Mietpreis- und Belegungsbindungen unterliegen.
Ob ein Wohnberechtigungsschein in Sachsen erteilt werden kann, hängt vor allem vom maßgeblichen Jahreseinkommen des gesamten Haushalts, von der Zahl der Haushaltsmitglieder und von der Art der geförderten Wohnung ab. Die wichtigsten Werte wurden in Sachsen zum 1. Januar 2026 angehoben. Grundlage ist die Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 2. Dezember 2025. Stand dieser Aktualisierung: 4. Mai 2026.
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein in Sachsen?
Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein in Sachsen haben Haushalte, deren maßgebliches Einkommen die geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Entscheidend ist nicht einfach das monatliche Nettogehalt oder das Bruttogehalt einer einzelnen Person, sondern das nach den Regeln des Wohnraumförderungsgesetzes berechnete Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.
Zum Haushalt zählen in der Regel alle Personen, die gemeinsam in die geförderte Wohnung einziehen oder dort wohnen sollen. Bei mehreren Personen werden die Einkommen zusammengerechnet. Gleichzeitig können bestimmte Abzugs- und Freibeträge berücksichtigt werden, zum Beispiel nach den §§ 21 bis 24 Wohnraumförderungsgesetz. Deshalb kann die tatsächliche Berechnung im Einzelfall vom reinen Blick auf Lohn, Rente, Sozialleistungen oder sonstige Einnahmen abweichen.
Ein Wohnberechtigungsschein Sachsen kommt insbesondere für Menschen mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, Familien, Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Auszubildende sowie Haushalte mit besonderem Wohnbedarf in Betracht. Maßgeblich bleibt aber immer die konkrete Einkommensprüfung nach Haushaltsgröße und Förderweg.
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Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein Sachsen seit 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gelten in Sachsen höhere Einkommensgrenzen. Die Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung unterscheidet zwischen einer ersten und einer zweiten Einkommensgrenze. Welche Grenze bei einer konkreten belegungsgebundenen Wohnung angewendet wird, hängt vom jeweiligen Förderprogramm und der Belegungsbindung der Wohnung ab.
| Einkommensgrenze Sachsen | 1-Personen-Haushalt | 2-Personen-Haushalt | Jede weitere Person | Zusätzlich je Kind |
|---|---|---|---|---|
| Erste Einkommensgrenze nach § 1 SächsEinkGrenzVO | 20.520 Euro | 30.780 Euro | 7.011 Euro | 855 Euro |
| Zweite Einkommensgrenze nach § 2 SächsEinkGrenzVO | 23.640 Euro | 35.460 Euro | 8.077 Euro | 985 Euro |
Quelle der Werte: Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 2. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die Einkommensgrenzen erstmals zum 1. Januar 2027 und danach jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben werden, sofern sich der Verbraucherpreisindex entsprechend stark verändert.
Beispiele für die erste Einkommensgrenze in Sachsen
Für viele geförderte Wohnungen ist die erste Einkommensgrenze nach § 1 SächsEinkGrenzVO der zentrale Orientierungspunkt. Die folgende Tabelle zeigt typische Haushaltskonstellationen. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, macht aber die Systematik verständlich.
| Haushalt | Berechnung | Einkommensgrenze pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 Person | Grundwert 1-Personen-Haushalt | 20.520 Euro |
| 2 Personen | Grundwert 2-Personen-Haushalt | 30.780 Euro |
| 3 erwachsene Personen | 30.780 Euro + 7.011 Euro | 37.791 Euro |
| 2 Erwachsene und 1 Kind | 30.780 Euro + 7.011 Euro + 855 Euro | 38.646 Euro |
| 2 Erwachsene und 2 Kinder | 30.780 Euro + 2 × 7.011 Euro + 2 × 855 Euro | 46.512 Euro |
Welche Einkommensgrenze gilt für welche Wohnung?
In Sachsen gibt es nicht nur eine einzige pauschale Grenze für alle geförderten Wohnungen. Die konkrete Grenze richtet sich danach, auf welcher Grundlage die Wohnung gefördert und belegt wird. Bei der Förderung von neu geschaffenem mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum werden Wohnungen für Haushalte unterhalb der ersten Einkommensgrenze und Wohnungen im zweiten Förderweg für Haushalte unterhalb der zweiten Einkommensgrenze unterschieden.
Besonders relevant ist das in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Nach den offiziellen Informationen des Freistaates Sachsen wird die Schaffung von Sozialwohnungen aktuell in Dresden, Leipzig und der Gemeinde Großpösna besonders gefördert. In anderen Städten und Gemeinden kann die Zahl belegungsgebundener Wohnungen geringer sein; der Wohnberechtigungsschein bleibt aber der Nachweis, dass ein Haushalt die Einkommensvoraussetzungen für entsprechend gebundenen Wohnraum erfüllen kann.
Wie groß darf die Wohnung mit WBS in Sachsen sein?
Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich in Sachsen nach der Zahl der Haushaltsmitglieder. Diese Wohnflächenhöchstgrenzen sind für geförderte Wohnungen wichtig, weil der Wohnberechtigungsschein nicht nur die Einkommensberechtigung, sondern auch die passende Haushaltsgröße für eine belegungsgebundene Wohnung erkennen lässt.
| Personen im Haushalt | Angemessene Wohnfläche |
|---|---|
| 1 Person | bis 45 m² |
| 2 Personen | bis 60 m² |
| 3 Personen | bis 75 m² |
| 4 Personen | bis 85 m² |
| Jede weitere Person | zusätzlich bis 10 m² |
In besonderen Fällen können Abweichungen möglich sein, etwa bei Wohnungen für Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Die Wohnfläche wird dabei nicht isoliert betrachtet, sondern immer zusammen mit der Haushaltsgröße und der Bindung der jeweiligen Wohnung.
Welche Rolle spielt der Wohnberechtigungsschein auf dem sächsischen Wohnungsmarkt?
Der Wohnberechtigungsschein Sachsen ist vor allem dort wichtig, wo bezahlbarer Wohnraum knapp ist und öffentlich geförderte Wohnungen gezielt an berechtigte Haushalte vergeben werden. Sachsen fördert seit 2017 den Bau von Sozialwohnungen in angespannten Wohnungsmärkten. Aktuell stehen dabei insbesondere Dresden, Leipzig und Großpösna im Mittelpunkt.
Geförderte Wohnungen unterliegen einer Belegungsbindung. Das bedeutet: Sie dürfen während der Bindungsdauer nur an Haushalte vergeben werden, die die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich gilt eine Mietpreisbindung, durch die die Miete niedriger ausfallen soll als bei vergleichbaren Wohnungen ohne Förderung. Für Mieterinnen und Mieter ist der WBS deshalb kein Mietvertrag und keine Wohnungsgarantie, aber ein wichtiger Zugangsnachweis für belegungsgebundenen Wohnraum.
Die Anhebung der Einkommensgrenzen ab 2026 erweitert den Kreis der Haushalte, die grundsätzlich für geförderten Wohnraum in Betracht kommen können. Gerade Haushalte, die zu viel für klassische Sozialleistungen verdienen, sich aber die Mieten in angespannten Wohnungsmärkten kaum leisten können, können dadurch eher anspruchsberechtigt sein.
Wie lange ist ein Wohnberechtigungsschein in Sachsen gültig?
Ein Wohnberechtigungsschein ist in Sachsen in der Regel ein Jahr ab Ausstellung gültig. Innerhalb dieser Zeit kann der berechtigte Haushalt mit dem WBS eine passende belegungsgebundene Wohnung suchen. Wird erst später eine geförderte Wohnung bezogen, muss die Berechtigung erneut geprüft werden.
Wichtig ist außerdem: Der WBS muss zur konkreten Wohnung passen. Neben der Einkommensgrenze spielen die Haushaltsgröße, die angemessene Wohnfläche und die jeweilige Förder- beziehungsweise Belegungsbindung der Wohnung eine Rolle.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Sachsen
Welche Einkommensgrenze gilt 2026 für einen Einpersonenhaushalt in Sachsen?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die erste Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt in Sachsen 20.520 Euro pro Jahr. Die zweite Einkommensgrenze liegt bei 23.640 Euro pro Jahr. Welche Grenze gilt, hängt vom Förderweg und von der Belegungsbindung der konkreten Wohnung ab.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für zwei Personen?
Für einen Zwei-Personen-Haushalt beträgt die erste Einkommensgrenze seit 2026 30.780 Euro pro Jahr. Die zweite Einkommensgrenze beträgt 35.460 Euro pro Jahr. Für weitere Personen und für Kinder erhöhen sich die Grenzen zusätzlich.
Wird beim WBS Sachsen das Brutto- oder Nettoeinkommen geprüft?
Geprüft wird das maßgebliche Jahreseinkommen nach den Regeln des Wohnraumförderungsgesetzes. Es ist deshalb nicht mit einem einfachen Brutto- oder Nettowert gleichzusetzen. Entscheidend ist das berechnete Gesamteinkommen des Haushalts nach den gesetzlichen Abzügen und Freibeträgen.
Gibt es mit einem WBS automatisch eine Sozialwohnung?
Nein. Der Wohnberechtigungsschein bestätigt nur, dass ein Haushalt grundsätzlich berechtigt ist, eine passende belegungsgebundene Wohnung zu beziehen. Ob tatsächlich eine Wohnung verfügbar ist, hängt vom örtlichen Wohnungsmarkt und vom Angebot geförderter Wohnungen ab.
Welche Wohnungsgröße ist mit WBS in Sachsen angemessen?
Für eine Person gelten bis 45 m² als angemessen, für zwei Personen bis 60 m², für drei Personen bis 75 m² und für vier Personen bis 85 m². Für jede weitere Person kommen bis zu 10 m² hinzu.
Weiterführende Informationen
- Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 2. Dezember 2025 – offizielle Rechtsgrundlage der Einkommensgrenzen, gültig ab 1. Januar 2026, abgerufen am 4. Mai 2026
- Wohnraumförderungsgesetz – bundesrechtliche Grundlage für Wohnraumförderung, Einkommensberechnung und Belegungsbindungen, abgerufen am 4. Mai 2026
- Bauen und Wohnen in Sachsen: Förderung des Mietwohnungsbaus in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt – Informationen des Freistaates Sachsen zu Sozialwohnungsförderung, Dresden, Leipzig und Großpösna, abgerufen am 4. Mai 2026
- FRL gebundener Mietwohnraum – Förderrichtlinie für mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnraum in Sachsen, abgerufen am 4. Mai 2026
- Sächsische Aufbaubank: Förderrichtlinie preisgünstiger Mietwohnraum – Informationen zu Belegungsbindungen und Einkommensgrenzen bei geförderter Modernisierung, abgerufen am 4. Mai 2026

