Der Wohnberechtigungsschein Baden-Württemberg ist der Nachweis dafür, dass ein Haushalt eine geförderte Sozialmietwohnung im Land beziehen darf. Entscheidend sind vor allem das anrechenbare Jahreseinkommen, die Haushaltsgröße, die passende Wohnungsgröße und die landesrechtlichen Vorgaben des Landeswohnraumförderungsgesetzes Baden-Württemberg.
Ein WBS Baden-Württemberg gilt landesweit in allen Gemeinden Baden-Württembergs und ist höchstens ein Jahr gültig. Er begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Sozialwohnung, sondern bestätigt nur, dass der Haushalt die Voraussetzungen für den Bezug gebundenen Mietwohnraums erfüllt. Vermieter geförderter Wohnungen dürfen den Wohnraum nur überlassen, wenn ein gültiger und zur Wohnung passender Wohnberechtigungsschein vorliegt.
Wohnberechtigungsschein Baden-Württemberg: Voraussetzungen und Geltung
Wohnberechtigt ist ein Haushalt, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird und die Sozialmietwohnung nach Wohnfläche und Wohnräumen zur Haushaltsgröße passt. Grundlage ist das Jahreseinkommen des Antragstellers und aller Haushaltsangehörigen. Zum Haushalt zählen nicht nur Personen, die bereits zusammen wohnen, sondern grundsätzlich auch Personen, die innerhalb der nächsten sechs Monate aufgenommen werden sollen, etwa nach der Geburt eines Kindes.
Als wohnungssuchend gilt, wer sich nicht nur vorübergehend in Baden-Württemberg aufhält oder dort aufhalten will und tatsächlich sowie rechtlich in der Lage ist, einen eigenen Haushalt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu führen. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt es darauf an, dass der Aufenthalt in Baden-Württemberg längerfristig rechtlich zulässig ist. Maßgeblich ist immer die Prüfung des konkreten Einzelfalls nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz.
Der Wohnberechtigungsschein ist haushaltsbezogen. Das bedeutet: Nicht nur eine einzelne Person, sondern die Zusammensetzung des gesamten Haushalts ist entscheidend. Ändert sich die Haushaltsgröße, das Einkommen oder die passende Wohnungsgröße wesentlich, kann dies Auswirkungen auf die Wohnberechtigung haben.
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WBS Baden-Württemberg: aktuelle Einkommensgrenzen 2026
Für den Wohnberechtigungsschein in Baden-Württemberg gelten aktuell die fortgeschriebenen Einkommensgrenzen auf Grundlage der Bezugsgröße von 71.000 Euro. Diese Werte beruhen auf dem Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2025 und sind nach dem Erlass ab sofort anzuwenden. Stand der Aktualisierung: 28. April 2026.
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze pro Jahr |
|---|---|
| 1 Person | 60.350 Euro |
| 2 Personen | 60.350 Euro |
| 3 Personen | 69.350 Euro |
| 4 Personen | 78.350 Euro |
| 5 Personen | 87.350 Euro |
| 6 Personen | 96.350 Euro |
| 7 Personen | 105.350 Euro |
| 8 Personen | 114.350 Euro |
| 9 Personen | 123.350 Euro |
| 10 Personen | 132.350 Euro |
Für größere Haushalte erhöht sich die Einkommensgrenze in der allgemeinen Mietwohnraumförderung nach der aktuellen Tabelle um 9.000 Euro für jede weitere Person ab der dritten Person. Die Grenze bezieht sich nicht einfach auf das Bruttoeinkommen, sondern auf das nach den Vorschriften des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelte anrechenbare Jahreseinkommen.
Quelle: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, „Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung“, Erlass vom 1. Dezember 2025.
Erhöhte Einkommensgrenzen bei Schwerbehinderung
Bei schwerbehinderten Haushaltsangehörigen können sich höhere zulässige Einkommensgrenzen ergeben. Die aktuelle Tabelle des Landes sieht hierfür eine Minderung des Abzugs je schwerbehinderter Person vor. Die folgenden Werte zeigen häufige Fallkonstellationen in der allgemeinen Mietwohnraumförderung.
| Haushalt | Einkommensgrenze pro Jahr |
|---|---|
| 2 Personen, davon 1 Person schwerbehindert | 63.900 Euro |
| 2 Personen, davon 2 Personen schwerbehindert | 67.450 Euro |
| 3 Personen, davon 1 Person schwerbehindert | 72.900 Euro |
| 3 Personen, davon 2 Personen schwerbehindert | 76.450 Euro |
| 4 Personen, davon 1 Person schwerbehindert | 81.900 Euro |
| 4 Personen, davon 2 Personen schwerbehindert | 85.450 Euro |
| 5 Personen, davon 1 Person schwerbehindert | 90.900 Euro |
| 5 Personen, davon 2 Personen schwerbehindert | 94.450 Euro |
Ob die Einkommensgrenze im Einzelfall eingehalten ist, hängt von der konkreten Haushaltszusammensetzung und der gesetzlichen Einkommensermittlung ab. Die Tabellenwerte sind daher eine Orientierung für die maßgebliche Prüfung, ersetzen aber keine Einzelfallbewertung.
Wie wird das Einkommen für den Wohnberechtigungsschein berechnet?
Für den Wohnberechtigungsschein Baden-Württemberg wird das Jahreseinkommen grundsätzlich für jede haushaltsangehörige Person gesondert festgestellt und anschließend zu einem Gesamteinkommen zusammengerechnet. Maßgeblich ist in der Regel das Einkommen, das im Monat der Prüfung und in den folgenden elf Monaten zu erwarten ist. Wenn diese Prognose nicht zuverlässig möglich ist, kann auf die letzten zwölf Monate abgestellt werden.
Bei der Einkommensermittlung werden unterschiedliche Einkommensarten berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Renten und Pensionen sowie bestimmte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
| Einkommensart | Grundsatz der Berücksichtigung |
|---|---|
| Nichtselbständige Arbeit | Bruttojahresverdienst abzüglich steuerlich anerkannter Werbungskosten |
| Selbständige Tätigkeit | Steuerlich anerkannter Gewinn |
| Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen | Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten |
| Renten und Pensionen | Bezüge abzüglich steuerlich anerkannter Werbungskosten |
| Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Übergangs- und Insolvenzgeld | Kann als Einkommen berücksichtigt werden |
| Unterhaltsleistungen | Beim Empfänger grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen anzusetzen |
Bestimmte Entlastungen können das anrechenbare Einkommen mindern. Alleinerziehende können den steuerlichen Entlastungsbetrag berücksichtigen lassen. Unterhaltspflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltszahlungen abziehen, etwa Kindesunterhalt bis zu 3.000 Euro jährlich je Kind oder Trennungs- beziehungsweise Scheidungsunterhalt bis zu 6.000 Euro jährlich.
Welche Wohnungsgröße ist mit WBS Baden-Württemberg zulässig?
Mit einem Wohnberechtigungsschein kann nicht jede beliebige Sozialmietwohnung angemietet werden. Die Wohnung muss zur Zahl der Haushaltsangehörigen passen. Dabei unterscheidet Baden-Württemberg zwischen Sozialmietwohnungen der Förderjahrgänge bis einschließlich 2008 und Förderjahrgängen ab 2009.
| Haushaltsgröße | Förderjahrgänge bis einschließlich 2008 | Förderjahrgänge ab 2009 |
|---|---|---|
| 1 Person | bis zu 45 m² | bis zu 45 m², bis zu 2 Wohnräume |
| 2 Personen | bis zu 60 m² oder 2 Wohnräume | bis zu 60 m², bis zu 3 Wohnräume |
| 3 Personen | bis zu 75 m² oder 3 Wohnräume | bis zu 75 m², bis zu 4 Wohnräume |
| 4 Personen | bis zu 90 m² oder 4 Wohnräume | bis zu 90 m², bis zu 5 Wohnräume |
| 5 Personen | bis zu 105 m² oder 5 Wohnräume | bis zu 105 m², bis zu 6 Wohnräume |
| jede weitere Person | jeweils plus 15 m² oder 1 weiterer Wohnraum | jeweils plus 15 m² und 1 weiterer Wohnraum |
Die angegebenen Wohnungsgrößen dürfen nach den Hinweisen des Landes unabhängig vom Förderjahrgang um bis zu 5 m² überschritten werden. Für Alleinerziehende gilt bei Wohnungen der Förderjahrgänge bis einschließlich 2008 eine Besonderheit: Bei gleichbleibender Gesamtwohnfläche kann ein zusätzlicher Wohnraum möglich sein, damit ein eigenes Schlafzimmer für den alleinerziehenden Elternteil vorhanden ist.
Weitere Erweiterungen der angemessenen Wohnungsgröße kommen in bestimmten Fallgruppen in Betracht, insbesondere bei Schwerbehinderung, bei barrierefreien Sozialmietwohnungen, bei betreuten Seniorenwohnungen, bei der Aufnahme von Pflegepersonen oder in sonstigen Härtefällen. Für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung maßgeblich. Danach zählen beispielsweise Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen regelmäßig nur anteilig zur Wohnfläche.
Was der Wohnberechtigungsschein nicht leistet
Der WBS Baden-Württemberg ist ein wichtiger Nachweis, aber keine Wohnungszusage. Er ersetzt weder die Wohnungssuche noch die Entscheidung des Vermieters. Auch eine Warteliste oder kommunale Wohnungsvermittlung ist davon zu unterscheiden. Der Schein zeigt lediglich, dass der Haushalt nach Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnungsbedarf grundsätzlich zum Bezug einer geförderten Sozialmietwohnung berechtigt ist.
Wohngeld ist ebenfalls nicht dasselbe wie ein Wohnberechtigungsschein. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Der Wohnberechtigungsschein dagegen regelt den Zugang zu gebundenem Mietwohnraum. Beide Themen können zwar dieselbe Lebenssituation betreffen, sind rechtlich aber getrennte Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein Baden-Württemberg
Wie lange ist ein Wohnberechtigungsschein in Baden-Württemberg gültig?
Ein Wohnberechtigungsschein Baden-Württemberg ist maximal ein Jahr gültig. Innerhalb dieser Zeit kann er landesweit für passende geförderte Sozialmietwohnungen verwendet werden.
Gilt der WBS Baden-Württemberg in allen Städten des Landes?
Ja. Ein in Baden-Württemberg ausgestellter Wohnberechtigungsschein gilt landesweit und damit in allen Gemeinden Baden-Württembergs. Die Wohnung muss aber zur im WBS angegebenen Haushaltsgröße und Wohnungsgröße passen.
Hat man mit WBS automatisch Anspruch auf eine Sozialwohnung?
Nein. Der Wohnberechtigungsschein bestätigt nur die Wohnberechtigung. Er schafft keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung und garantiert keine erfolgreiche Wohnungssuche.
Ist bei einem Umzug ein neuer Wohnberechtigungsschein nötig?
Bei einem Umzug in eine andere Sozialmietwohnung wird grundsätzlich ein neuer Wohnberechtigungsschein benötigt, weil die Wohnberechtigung und die passende Wohnungsgröße erneut zum konkreten Haushalt und zur Wohnung passen müssen.
Zählt das Bruttoeinkommen oder das Nettoeinkommen?
Entscheidend ist nicht einfach das ausgezahlte Nettoeinkommen. Maßgeblich ist das nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz ermittelte anrechenbare Jahreseinkommen. Dabei können je nach Einkommensart bestimmte Abzüge und Entlastungen berücksichtigt werden.
Weiterführende Informationen
- Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg: Wohnberechtigung
- Aktuelle Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung Baden-Württemberg, Erlass vom 1. Dezember 2025
- Broschüre des Ministeriums: Der Wohnberechtigungsschein
- Landeswohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg
- Verwaltungsvorschrift Wohnungsbau Baden-Württemberg 2022
- Wohnflächenverordnung
- Wohnberechtigungsschein Stuttgart
- Wohnberechtigungsschein Karlsruhe
- Wohnberechtigungsschein Freiburg
