Der Bedarf an günstigen Mietwohnungen bleibt in vielen deutschen Städten hoch: Das Bundesbauministerium nennt für Ende 2024 rund 1,05 Millionen Sozialmietwohnungen in Deutschland. Für viele Haushalte ist deshalb entscheidend, schnell die richtige zuständige Stelle zu finden. Diese Übersichtsseite hilft dabei, den Wohnberechtigungsschein nach Stadt und Bundesland einzuordnen und die passenden Informationen zur Antragstellung vor Ort aufzurufen.
Ein Wohnberechtigungsschein, kurz WBS, ist der Nachweis, dass ein Haushalt eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen darf. Ob ein Anspruch besteht, hängt vor allem vom Einkommen, der Haushaltsgröße, dem Aufenthaltsstatus und den Regeln des jeweiligen Bundeslandes ab. Die konkrete Prüfung übernimmt immer die zuständige Behörde vor Ort.
Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein kommt vor allem für Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen infrage. Entscheidend ist nicht nur das Einkommen einer einzelnen Person, sondern das Gesamteinkommen aller Personen, die gemeinsam in die geförderte Wohnung einziehen sollen.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören in der Regel:
- ein geringes oder begrenztes Haushaltseinkommen,
- ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder die rechtliche Möglichkeit, hier längerfristig einen Wohnsitz zu begründen,
- ein nachvollziehbarer Wohnbedarf,
- vollständige Angaben zu allen Haushaltsmitgliedern,
- Nachweise zum Einkommen und zur persönlichen Situation.
Besondere Lebenslagen können eine Rolle spielen. Dazu gehören zum Beispiel Kinder im Haushalt, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Unterhaltsverpflichtungen oder ein besonderer Wohnbedarf. Die zuständige Stelle prüft diese Punkte im Einzelfall.
Einkommensgrenzen beim Wohnberechtigungsschein
Die Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein sind nicht überall gleich. Das Wohnraumförderungsgesetz nennt bundesrechtliche Grundwerte. Die Bundesländer können davon abweichen und höhere Grenzen festlegen. Deshalb ist für Antragsteller immer die Regelung des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Stadt oder Gemeinde maßgeblich.
| Grundlage | Haushalt | Einkommensgrenze | Hinweis |
|---|---|---|---|
| § 9 Wohnraumförderungsgesetz | 1 Person | 12.000 Euro jährlich | Bundesrechtlicher Grundwert; Länder können abweichen. |
| § 9 Wohnraumförderungsgesetz | 2 Personen | 18.000 Euro jährlich | Nicht automatisch die aktuelle Grenze in jedem Bundesland. |
| § 9 Wohnraumförderungsgesetz | jede weitere Person | 4.100 Euro zusätzlich | Für Kinder kann ein zusätzlicher Zuschlag gelten. |
| § 9 Wohnraumförderungsgesetz | jedes Kind im Haushalt | 500 Euro zusätzlich | Landesrecht kann höhere Zuschläge vorsehen. |
Beispiel Nordrhein-Westfalen: Das zuständige Landesministerium nennt für den Wohnberechtigungsschein aktuelle gesetzliche Einkommensgrenzen, die deutlich über den bundesrechtlichen Grundwerten liegen. Für Alleinstehende werden dort 23.540 Euro als Grenze genannt, für zwei Personen 28.350 Euro. Maßgeblich ist aber immer die konkrete Prüfung durch die örtliche Bewilligungsbehörde.
Für Baden-Württemberg nennt das Landesministerium als Beispiel, dass ein Haushalt mit zwei Personen bis zu einem Jahreseinkommen von 60.350 Euro einen Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen erhalten kann. Auch dieses Beispiel zeigt: Eine allgemeine Deutschlandtabelle ersetzt nicht die Prüfung nach Bundesland und Wohnort.
Wie wird das Einkommen bewertet?
Für die Berechnung zählt grundsätzlich das Einkommen aller Haushaltsangehörigen, die in die geförderte Wohnung einziehen sollen. Dazu können Lohn, Gehalt, Rente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld oder Einkünfte aus einem Minijob gehören.
Nicht jede Zahlung wird gleich behandelt. Kindergeld, Wohngeld oder bestimmte Sozialleistungen können je nach Regelung anders bewertet werden. Außerdem können Pauschalen, Freibeträge und besondere Belastungen berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel Werbungskosten, Steuern, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit.
Die Angaben im Antrag sollten vollständig sein. Wenn Unterlagen fehlen oder Einkommen nicht nachvollziehbar belegt ist, kann sich die Bearbeitung verzögern.
Wohnberechtigungsschein beantragen: Ablauf und zuständige Stelle
Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein wird bei der zuständigen Stadt, Gemeinde, Kreisverwaltung oder einem landesweiten Serviceportal gestellt. In vielen Kommunen ist das Wohnungsamt oder das Amt für Wohnungswesen zuständig. In anderen Regionen kann die Aufgabe bei der Sozialverwaltung, dem Bürgeramt oder dem Landkreis liegen.
Die Antragstellung ist je nach Ort schriftlich, persönlich oder online möglich. Informationen zum Antrag, zum Online-Antrag und zu den benötigten Formularen finden Antragsteller über die offizielle Serviceseite der zuständigen Behörde. Das Bundesportal bietet dafür eine ortsbezogene Suche zur Leistung „Wohnberechtigungsschein beantragen“..
Auch die Sozialplattform bietet Informationen zum WBS und verweist auf die zuständigen Ansprechpartner nach Bundesland und Wohnort.
Wohnberechtigungsschein nach Stadt und Bundesland finden
Für die genaue Antragstellung ist der Wohnort entscheidend. Über die folgende Übersicht finden Sie die vorhandenen Stadt- und Bundeslandseiten mit weiterführenden Informationen zum Wohnberechtigungsschein vor Ort.
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Bayern
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Berlin
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Bielefeld
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Brandenburg
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Dortmund
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Hessen
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Leipzig
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Mecklenburg-Vorpommern
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Mülheim an der Ruhr
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Niedersachsen
- Wohnberechtigungsschein (WBS) NRW
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Potsdam
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Saarland
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Sachsen
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Sachsen-Anhalt
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Salzgitter
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Schleswig-Holstein
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Schwerin
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Thüringen
- Wohnberechtigungsschein (WBS) Wilhelmshaven
- Wohnberechtigungsschein Aachen
- Wohnberechtigungsschein Arnsberg
- Wohnberechtigungsschein Augsburg
- Wohnberechtigungsschein Baden-Württemberg
- Wohnberechtigungsschein Bamberg
- Wohnberechtigungsschein Bergisch Gladbach
- Wohnberechtigungsschein Bochum
- Wohnberechtigungsschein Bonn
- Wohnberechtigungsschein Bottrop
- Wohnberechtigungsschein Brandenburg an der Havel
- Wohnberechtigungsschein Braunschweig
- Wohnberechtigungsschein Bremen
- Wohnberechtigungsschein Bremerhaven
- Wohnberechtigungsschein Castrop-Rauxel
- Wohnberechtigungsschein Celle
- Wohnberechtigungsschein Chemnitz
- Wohnberechtigungsschein Cottbus
- Wohnberechtigungsschein Darmstadt
- Wohnberechtigungsschein Delmenhorst
- Wohnberechtigungsschein Dessau-Roßlau
- Wohnberechtigungsschein Detmold
- Wohnberechtigungsschein Dresden
- Wohnberechtigungsschein Duisburg
- Wohnberechtigungsschein Düren
- Wohnberechtigungsschein Düsseldorf
- Wohnberechtigungsschein Erfurt
- Wohnberechtigungsschein Erlangen
- Wohnberechtigungsschein Essen
- Wohnberechtigungsschein Frankfurt/Main
- Wohnberechtigungsschein Freiburg
- Wohnberechtigungsschein Fürth
- Wohnberechtigungsschein Gelsenkirchen
- Wohnberechtigungsschein Gera
- Wohnberechtigungsschein Gladbeck
- Wohnberechtigungsschein Göttingen
- Wohnberechtigungsschein Gütersloh
- Wohnberechtigungsschein Hagen
- Wohnberechtigungsschein Halle (Saale)
- Wohnberechtigungsschein Hamburg
- Wohnberechtigungsschein Hamm
- Wohnberechtigungsschein Hannover
- Wohnberechtigungsschein Heidelberg
- Wohnberechtigungsschein Heilbronn
- Wohnberechtigungsschein Herne
- Wohnberechtigungsschein Hildesheim
- Wohnberechtigungsschein Ingolstadt
- Wohnberechtigungsschein Iserlohn
- Wohnberechtigungsschein Jena
- Wohnberechtigungsschein Karlsruhe
- Wohnberechtigungsschein Kassel
- Wohnberechtigungsschein Kiel
- Wohnberechtigungsschein Köln
- Wohnberechtigungsschein Konstanz
- Wohnberechtigungsschein Krefeld
- Wohnberechtigungsschein Landshut
- Wohnberechtigungsschein Leverkusen
- Wohnberechtigungsschein Lübeck
- Wohnberechtigungsschein Lüdenscheid
- Wohnberechtigungsschein Ludwigsburg
- Wohnberechtigungsschein Ludwigshafen am Rhein
- Wohnberechtigungsschein Lüneburg
- Wohnberechtigungsschein Lünen
- Wohnberechtigungsschein Magdeburg
- Wohnberechtigungsschein Mainz
- Wohnberechtigungsschein Mannheim
- Wohnberechtigungsschein Marburg
- Wohnberechtigungsschein Marl
- Wohnberechtigungsschein Minden
- Wohnberechtigungsschein Moers
- Wohnberechtigungsschein Mönchengladbach
- Wohnberechtigungsschein München
- Wohnberechtigungsschein Münster
- Wohnberechtigungsschein Neumünster
- Wohnberechtigungsschein Neuss
- Wohnberechtigungsschein Norderstedt
- Wohnberechtigungsschein Nürnberg
- Wohnberechtigungsschein Oberhausen
- Wohnberechtigungsschein Offenbach am Main
- Wohnberechtigungsschein Oldenburg
- Wohnberechtigungsschein Osnabrück
- Wohnberechtigungsschein Paderborn
- Wohnberechtigungsschein Pforzheim
- Wohnberechtigungsschein Ratingen
- Wohnberechtigungsschein Recklinghausen
- Wohnberechtigungsschein Regensburg
- Wohnberechtigungsschein Remscheid
- Wohnberechtigungsschein Reutlingen
- Wohnberechtigungsschein Rheinland-Pfalz
- Wohnberechtigungsschein Rostock
- Wohnberechtigungsschein Saarbrücken
- Wohnberechtigungsschein Siegen
- Wohnberechtigungsschein Solingen
- Wohnberechtigungsschein Stuttgart
- Wohnberechtigungsschein Troisdorf
- Wohnberechtigungsschein Tübingen
- Wohnberechtigungsschein Ulm
- Wohnberechtigungsschein Velbert
- Wohnberechtigungsschein Villingen-Schwenningen
- Wohnberechtigungsschein Wiesbaden
- Wohnberechtigungsschein Worms
- Wohnberechtigungsschein Wuppertal
- Wohnberechtigungsschein Würzburg
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen genau benötigt werden, legt die zuständige Behörde fest. Viele Anforderungen ähneln sich jedoch bundesweit. Antragsteller sollten vor der Abgabe prüfen, ob alle Nachweise vollständig und aktuell sind.
| Unterlage | Wofür sie benötigt wird |
|---|---|
| Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel | Nachweis der Identität und des Aufenthaltsstatus. |
| Meldebescheinigung | Nachweis des aktuellen Wohnsitzes, sofern verlangt. |
| Einkommensnachweise | Prüfung des Haushaltseinkommens, zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder Leistungsbescheide. |
| Nachweise weiterer Haushaltsmitglieder | Berechnung der Haushaltsgröße und der zulässigen Wohnungsgröße. |
| Geburtsurkunden der Kinder | Nachweis von Kindern im Haushalt und möglicher Zuschläge. |
| Nachweise zu Unterhalt, Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Pflege | Prüfung besonderer Freibeträge oder eines besonderen Wohnbedarfs. |
| Immatrikulationsbescheinigung oder Ausbildungsvertrag | Nachweis der Lebenssituation bei Studenten und Auszubildenden, sofern relevant. |
Gültigkeit und Arten des Wohnberechtigungsscheins
Ein Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel ein Jahr ab Ausstellung. Wird in dieser Zeit keine passende Sozialwohnung gefunden, muss meist ein neuer Antrag gestellt werden. Für den Bezug einer neuen geförderten Wohnung ist regelmäßig ein gültiger WBS erforderlich.
In vielen Bundesländern wird zwischen einem allgemeinen und einem gezielten Wohnberechtigungsschein unterschieden. Ein allgemeiner WBS berechtigt grundsätzlich zur Suche nach einer passenden geförderten Wohnung innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs. Ein gezielter WBS wird dagegen für eine bestimmte Wohnung ausgestellt.
Einige Bundesländer oder Kommunen kennen zusätzliche Einordnungen, etwa Einkommensgruppen, WBS Typ A und WBS Typ B, besondere Wohnbedarfe, Dringlichkeit oder Vormerkverfahren. Diese Begriffe sind nicht bundesweit einheitlich. Antragsteller sollten deshalb immer die Hinweise der eigenen Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung beachten.
Wohnungsgrößen mit Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein nennt in der Regel, für wie viele Personen er gilt und welche Wohnungsgröße angemessen ist. Die Werte unterscheiden sich nach Bundesland und Förderprogramm. Die folgende Übersicht dient nur der Orientierung und ersetzt nicht die Angaben im ausgestellten WBS.
| Haushaltsgröße | Häufige Orientierung | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| 1 Person | etwa 45 bis 50 Quadratmeter | Landesrechtliche Vorgaben können abweichen. |
| 2 Personen | etwa 60 bis 65 Quadratmeter | Auch die Zahl der Räume kann eine Rolle spielen. |
| 3 Personen | etwa 75 Quadratmeter | Kinder, Pflege oder Behinderung können berücksichtigt werden. |
| 4 Personen | etwa 85 bis 90 Quadratmeter | Die konkrete Grenze steht im WBS oder im Bescheid. |
| jede weitere Person | oft etwa 10 bis 15 Quadratmeter zusätzlich | Maßgeblich bleibt die örtliche Bewilligungsbehörde. |
Sozialwohnungen finden und geförderten Wohnraum suchen
Ein Wohnberechtigungsschein ist kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Er berechtigt dazu, sich auf geförderte Wohnungen zu bewerben, die einen WBS verlangen. Die Suche bleibt in vielen Städten schwierig, weil der Bestand an Sozialwohnungen begrenzt ist und viele Wohnungen lange Bindungsfristen, Vormerklisten oder besondere Vergaberegeln haben.
Geeignete Wohnungen finden Antragsteller häufig über:
- kommunale Wohnungsämter oder Wohnungsvermittlungen,
- städtische Wohnungsbaugesellschaften,
- Wohnungsgenossenschaften,
- kommunale Wohnungssuchportale,
- Immobilienanzeigen mit dem Hinweis „WBS erforderlich“,
- Vormerklisten der zuständigen Stadt oder des Landkreises.
In einigen Städten müssen sich Wohnungssuchende zusätzlich registrieren oder für bestimmte Wohnungen vorschlagen lassen. In anderen Kommunen bewerben sich Inhaber eines WBS direkt beim Vermieter. Die jeweilige Stadtseite in der Übersicht hilft dabei, die passende lokale Regelung zu finden.
Kosten des Wohnberechtigungsscheins
Die Gebühren für einen Wohnberechtigungsschein sind nicht bundesweit einheitlich. Manche Behörden stellen den WBS kostenlos aus, andere erheben eine Verwaltungsgebühr. Das BayernPortal nennt für Bayern je nach Fall Gebühren von 7,50 bis 20,00 Euro, bei bestimmten Abweichungen auch höhere Gebühren. Andere Bundesländer und Kommunen können andere Gebühren festlegen.
Ob eine Ermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich ist, ergibt sich aus den örtlichen Regelungen. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Sonderregelungen und häufige Sonderfälle
Umzug mit bestehendem WBS
Wer bereits einen Wohnberechtigungsschein hat und in eine neue geförderte Wohnung ziehen möchte, muss prüfen lassen, ob der vorhandene WBS dafür noch ausreicht. Ein gezielter WBS gilt nur für eine bestimmte Wohnung. Bei einem neuen Bezug kann ein neuer Antrag nötig sein.
Einkommen steigt nach dem Einzug
Wenn das Einkommen nach dem Einzug in eine geförderte Wohnung steigt, führt das nicht automatisch dazu, dass der Mieter sofort ausziehen muss. Je nach Bundesland können jedoch besondere Regelungen gelten, etwa Ausgleichszahlungen oder spätere Prüfungen.
Mehr Wohnfläche bei besonderem Bedarf
Eine größere Wohnung kann in besonderen Fällen anerkannt werden, etwa bei Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Rollstuhlnutzung, Schwangerschaft oder wenn Kinder im Haushalt leben. Die Behörde verlangt dafür passende Nachweise.
Ablehnung des Antrags
Wird der Antrag abgelehnt, enthält der Bescheid in der Regel eine Begründung und Hinweise zum Rechtsbehelf. Sinnvoll ist es, die Ablehnung sorgfältig zu prüfen und fehlende Unterlagen oder unklare Einkommensangaben zu klären.
Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein
Gilt der Wohnberechtigungsschein in jeder Stadt?
Ein WBS gilt in der Regel innerhalb des Bundeslandes, in dem er ausgestellt wurde. Einzelne Länder, Städte oder Förderprogramme können besondere Regeln haben. Ein gezielter WBS gilt nur für eine bestimmte Wohnung.
Wie lange ist ein WBS gültig?
Der Wohnberechtigungsschein gilt meistens ein Jahr. Wird in dieser Zeit keine geförderte Wohnung gefunden, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen WBS und Wohngeld?
Der WBS berechtigt zur Anmietung einer geförderten Wohnung. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Beide Leistungen sind voneinander getrennt. Weitere Informationen bietet der Wohngeldrechner für Ihre Stadt.
Kann ein Wohnberechtigungsschein abgelehnt werden?
Ja. Eine Ablehnung ist möglich, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, Unterlagen fehlen, der Aufenthaltsstatus nicht ausreicht oder die Voraussetzungen nach Landesrecht nicht erfüllt sind.
Hilft ein WBS bei der Wohnungssuche automatisch?
Der WBS verbessert die Möglichkeit, sich auf geförderte Wohnungen zu bewerben. Er garantiert aber keine Wohnung. Vermieter, Wohnungsunternehmen oder kommunale Stellen entscheiden nach den jeweiligen Vergaberegeln.
Kontakt
Für diese bundesweite Übersichtsseite gibt es keine einzelne zuständige Kontaktstelle. Zuständig ist immer die Behörde am Wohnort oder an dem Ort, in dem die geförderte Wohnung gesucht wird. Je nach Bundesland kann das Wohnungsamt, Amt für Wohnungswesen, Sozialamt, Bürgeramt, die Gemeinde oder die Kreisverwaltung zuständig sein.
| Kontaktpunkt | Angabe |
|---|---|
| Zuständige Stelle | Wohnungsamt, Amt für Wohnungswesen, Stadtverwaltung, Gemeinde oder Kreisverwaltung vor Ort |
| Anschrift | abhängig von der zuständigen Stadt, Gemeinde oder dem Landkreis |
| Telefon und E-Mail | über die offizielle Behördenseite des jeweiligen Wohnorts abrufbar |
| Öffnungszeiten oder Sprechzeiten | nur die Angaben der örtlichen Behörde verwenden, da Termine häufig erforderlich sind |
| Offizielle Suche | Zuständige Stelle im Bundesportal suchen |
Rechtliche Grundlagen
Der Wohnberechtigungsschein beruht auf bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen. Wichtig sind insbesondere das Wohnraumförderungsgesetz, die Wohnraumförderungsgesetze der Bundesländer sowie die jeweiligen Bestimmungen zur Belegung geförderter Wohnungen.
- § 9 Wohnraumförderungsgesetz regelt die bundesrechtlichen Einkommensgrenzen und die Möglichkeit der Länder, abweichende Grenzen festzulegen.
- § 27 Wohnraumförderungsgesetz regelt den Wohnberechtigungsschein und die Sicherung der Belegungsrechte.
- Die Bundesländer regeln Einzelheiten zu Einkommensgrenzen, Wohnungsgrößen, Verfahren, Gebühren und besonderen Wohnbedarfen.
- Kommunale Hinweise bestimmen, welche Stelle vor Ort zuständig ist und wie der Antrag eingereicht werden kann.
