
Der Wohnberechtigungsschein ist 2026 wieder stärker in Bewegung geraten. In Baden-Württemberg können Anträge seit Mai in teilnehmenden Kommunen digital gestellt werden, in Sachsen gelten seit Jahresbeginn höhere Einkommensgrenzen. Damit kann sich eine Prüfung auch für Haushalte lohnen, die sich bislang möglicherweise nicht angesprochen fühlten.
Der Wohnberechtigungsschein, kurz WBS, berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Solche Wohnungen sind in der Regel günstiger als vergleichbarer Wohnraum auf dem freien Markt. Einen automatischen Anspruch auf eine bestimmte Wohnung gibt es durch den WBS allerdings nicht. Er weist vielmehr nach, dass ein Haushalt die Voraussetzungen für geförderten Wohnraum erfüllt.
Baden-Württemberg startet digitalen WBS-Antrag
Die jüngste Änderung betrifft Baden-Württemberg. Seit Mai 2026 stellt das Land seinen Kommunen einen digitalen Antrag für den Wohnberechtigungsschein über Service-BW bereit. Die Städte und Gemeinden können das Verfahren für ihr Zuständigkeitsgebiet aktivieren. In teilnehmenden Kommunen kann der Antrag dann vollständig online gestellt werden.
Für Antragsteller kann das den Weg zum Wohnberechtigungsschein vereinfachen. Statt Unterlagen auszudrucken und persönlich oder postalisch einzureichen, soll der Antrag Schritt für Schritt digital erledigt werden können. Das Land verweist dabei auf das Ziel, Verwaltungsleistungen einfacher und schneller zugänglich zu machen.
In Baden-Württemberg ist der Wohnberechtigungsschein zudem nicht nur für Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen relevant. Nach Angaben des Landes kann ein Zwei-Personen-Haushalt mit einem Haushaltseinkommen von insgesamt bis zu 60.350 Euro pro Jahr einen WBS für geförderte Mietwohnungen erhalten. Der Schein wird von den Kommunen ausgestellt, ist landesweit verwendbar und maximal ein Jahr gültig.
Sachsen hebt Einkommensgrenzen an
Auch Sachsen hat die Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein angepasst. Dort gelten seit dem 1. Januar 2026 höhere Einkommensgrenzen. Für einen Ein-Personen-Haushalt liegt die erste Einkommensgrenze nun bei 20.520 Euro im Jahr. Für einen Zwei-Personen-Haushalt beträgt sie 30.780 Euro.
Für jede weitere Person kommen 7.011 Euro hinzu, für jedes Kind zusätzlich 855 Euro. Die Stadt Dresden sprach im Zusammenhang mit der Neuregelung von einer Anhebung der Schwellen um bis zu 22,1 Prozent. Maßgeblich ist grundsätzlich das erwartete Einkommen in den zwölf Monaten nach der Antragstellung.
Sachsen hat zudem eine zweite Einkommensgrenze geregelt. Diese liegt bei 23.640 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt und 35.460 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt. Für jede weitere Person kommen 8.077 Euro hinzu, für jedes Kind zusätzlich 985 Euro. Je nach Fördermodell können damit auch Haushalte berücksichtigt werden, die über der ersten Einkommensgrenze liegen.
Warum sich eine Prüfung jetzt häufiger lohnt
Viele Menschen verbinden den Wohnberechtigungsschein noch immer ausschließlich mit sehr niedrigen Einkommen. Tatsächlich hängen die Grenzen aber vom Bundesland, von der Haushaltsgröße, von Kindern, Freibeträgen und teilweise auch von der Art der geförderten Wohnung ab.
Eine bundesweit einheitliche Einkommensgrenze gibt es nicht. Die Bundesländer legen eigene Werte fest. Entscheidend ist daher immer, welche Regelung am Wohnort beziehungsweise im jeweiligen Bundesland gilt.
Auch die Gültigkeit ist begrenzt. In Baden-Württemberg ist ein Wohnberechtigungsschein maximal ein Jahr gültig. In anderen Ländern gelten vergleichbare Fristen. Wer innerhalb dieser Zeit keine passende Wohnung findet, muss in der Regel einen neuen Antrag stellen.
Auch anderswo hat sich zuletzt etwas geändert
Sachsen und Baden-Württemberg stehen mit ihren Anpassungen nicht allein. Auch in Niedersachsen wurden die Einkommensgrenzen zuletzt deutlich angehoben. Seit dem 1. März 2025 liegt die Grenze für einen Ein-Personen-Haushalt dort bei 21.250 Euro statt zuvor 17.000 Euro. Für zwei Personen stieg sie von 23.000 auf 28.750 Euro. Für jede weitere Person sowie für jedes Kind werden jeweils 3.750 Euro zusätzlich berücksichtigt.
In Nordrhein-Westfalen gelten seit 2025 ebenfalls aktualisierte Einkommensgrenzen. Das Land nennt für den normalen WBS unter anderem 23.540 Euro für Alleinstehende, 28.350 Euro für zwei Personen, 35.740 Euro für drei Personen mit einem Kind und 43.130 Euro für vier Personen mit zwei Kindern. Wegen möglicher Abzüge kann das tatsächlich mögliche Brutto-Jahreseinkommen deutlich höher liegen.
Berlin arbeitet schon länger mit verschiedenen WBS-Stufen. Neben dem WBS 100 gibt es unter anderem den WBS 140, WBS 160, WBS 180 und WBS 220. Je nach geförderter Wohnung können dadurch auch Haushalte berücksichtigt werden, deren Einkommen über der einfachen Grundgrenze liegt.
Wohnberechtigungsschein bleibt Ländersache
Die jüngsten Entwicklungen zeigen: Der Wohnberechtigungsschein ist 2026 für mehr Haushalte relevant, als viele vermuten. In einigen Ländern wird die Antragstellung digitaler, in anderen wurden Einkommensgrenzen angehoben oder zusätzliche Förderwege geschaffen.
Wer eine geförderte Wohnung sucht, sollte deshalb nicht mit alten Grenzwerten rechnen. Entscheidend sind immer das Bundesland, die Haushaltsgröße, das anrechenbare Einkommen und die zuständige Kommune. Gerade nach den jüngsten Änderungen kann ein Antrag auch für Haushalte infrage kommen, die früher möglicherweise knapp über der Grenze lagen.
